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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
- Strukturtyp
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- Band
- 1846-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
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- Deutsch
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976 ^?78 ihn verdammen, so heißt das eine Stimme der Partei. Tritt Jemand zur Vertheidigung seiner Interessen für den Nachdruck und gegen inter nationales Verlagsrecht auf, so ist das ebenso klar und offen, Partei steht gegen Partei. Wenn aber Hr. Erhard sich zum Ankläger eines Vertrages „aufwirft", der von dem ganzen d eutsch en Verlagshandel nur als höchst förderlich und wünschenswerth bezeichnet werden kann, und dabei erklärt, daß er ein Freund und Verehrer internationalen Ver- ' lagsrechtes sei, so ist gegen Ersteres nichts einzuwenden, Letzteres aber wird jeder stark bezweifeln müssen, der sich erinnert, daß Hr. Erhard zugleich Besitzer der Firma Gebrüder Schumann in Zwickau ist. Man kann, wie uns scheint, nicht wohl ein aufrichtiger Freund internationalen Verlagsrechtes sein und Abdrücke von W. Scotts, Byrons, Moore's Werken verbreiten, die in England als Nachdruck confiscirt werden müßten. Zur Betätigung einer wahren inner» Ueberzeugung bedarf es ja keines Antriebs durch Gesetze. Wir sprechen hier nicht von per sönlichen, sondern von seit Jahren bestehenden anerkannten geschäft lichen Verhältnissen. Es kann unsere Absicht gar nicht sein, damit den leisesten Vorwurf zu verbinden; Niemand hätte dazu ein Recht; bis jetzt war der Druck und Verkauf neuer englischer Bücher weder durch Gesetze verboten, noch von der öffentlichen Meinung getadelt, auch hat Hr. Erhard diese Sammlung ausländischer Klassiker nicht ge schaffen, sondern er kam wohl dazu wie Worcester (Shakspeare Hein rich IV.) zur Rebellion: „sie lag in seinem Wege und er fand sie;" aber das Verhältniß besteht, und wie es nicht verfehlen kann auf Hrn. Erhards Urtheil bewußten oder unbewußten Einfluß zu üben, so muß erlaubt sein, darauf hinzuweisen, die inner» Widersprüche *), das überall fühlbare Durchbrechen einer feindlichen Stimmung gegen Schutz aus wärtigen Verlages überhaupt daraus zu erkläre». Hr. Erhard persönlich kann das nicht übel nehmen, auch nicht wenn die Hinweisung ironisch geschah. Die Ironie ist eine durchaus erlaubte Redefigur, und wer selbst so glücklichen Gebrauch davon zu machen versteht — wir verweisen nur auf die zweiundzwanzigmalige Wiederho lung des Wortes: „Schutzschrift" für unsere Gegenrede, auf die uns Schuld gegebene „Begeisterung" für den Vertrag ic., was doch gewiß höchst gelungene ironische Wendungen sind — der kann sie nicht gänz lich aus einer Discussion verbannt wissen wollen, die ohnehin des Ernsthaften fast zu viel bietet. Wir würden also ganz unbedenklich fortfahren, unfern Ton nach dem Gegenstand zu bemessen, ohne Furcht, daß deshalb unserer- oder gegnerischerseits persönliche Bitterkeit entstehen könnte. Es giebt aber zwei Gründe, die uns davon wohl zurückhalten können. Einmal wün schen wir nicht unserm Gegner eben dadurch Gelegenheit zu geben, un bequeme Schlußfolgen durch Stillschweigen bequem zu umgehen, und dann weil uns um so eher gestattet sein dürfte, den dringenden Wunsch auszuspreche», daß es unserm Herrn Gegner gefallen möge, beiUeber- setzung und Auslegung officieller Actenstücke oder unserer Worte die all gemein übliche Grammatik und Logik gelten zu lasten. Es ist z. B. ge wiß nicht üblich, bei Ucbersetzung von Parlamentsacten das Wort (kann, mag) durch soll wicderzugeben; ebenso wenn wir davon spre chen, daß in dem Vertrage vielleicht manches deutlicher hätte ausgedrückt werden können, haben wir damit nicht „Mängel" desselben im Sinne Hrn. Erhards zugestanden. Ferner: haben wir nicht, wie unser Geg ner uns unterstellen möchte, auf die Ermäßigung des englischen Zolls einen solchen Accent gelegt, daß anzunehmen wäre, hier liege die eigent- *) Wir haben deren schon bezeichnet und werden im Verlaufe dieses noch weitere Gelegenheit nehmen; hj„ mögen nur folgende Parallelstelle» ange- führt werden: B.-Bl. !r 62 - Die Begründung internationaler Verlag-rechte ist eine w u ns che n h e und „ ° thw - ndige Ergänzung de- bisher auf Deutschland beschrankten Verlagsrechtes. B.-Bl. Nr. 73 : Da- internationale Verlagsrecht scheine untergeordneter wenig praktischer Natur, damit stimme ich mit der Schutzschrlft vollkommen überein!'. liche Quelle unserer Begeisterung für den Vertrag, und was dem Ver trag den Namen gibt, Las internationale Verlagsrecht scheine uns selbst „untergeordneter und wenig praktischer Natur". Wir haben die Anschuldigungen gegen den Vertrag der Reihe nach widerlegt, mit dem moralischen Princip begonnen, und auf dieses spaltenlang de» Accent gelegt—was unmöglich deshalb als ungeschehen betrachtet werden kann, weil unser Gegner nicht für gut fand, darauf zu antworten; sodann haben wir allerdings die von Hrn. Erhard gänzlich ignorirte Zoller mäßigung hervorgehoben, aber gerade diese» Theil unserer Entgegnung viel weniger ernsthaft behandelt als alle übrigen, und nichts, auch nicht ein einziges Wort kann begründete Veranlassung geben, zu be haupten, daß wir neben der Zollfrage die Principienfrage als unter geordneter Natur betrachten. In der That verstehen wir auch unfern Vortheil besser. Wenn uns die Wahl gelassen wird zwischen gänzlicher Aufhebung aller fremden Zölle und der Feststellung des internationalen Verlagsrechtes, so würden wir gewiß keinen Augenblick anstehen, letz terem, dem vollständigen Schutz unseres wohlerworbenen Eigenthums gegen alle diebischen Eingriffe, weitaus den Vorzug zu geben. Die Gründe sind so offenbar, daß wir unterlassen können, sie auch nur zu berühren. Was nun die mehrbesprochenc Herabsetzung des englischen Zolles selbst betrifft, so bestreitet Hr. Erhard fortwährend „kühn", daß dadurch ein Zugeständniß zum Vortheile Preußens gemacht sei, und führt ge gen den Ausspruch der Königin von Großbritannien ein Gesetz ihres Imperial karliament an, was von uns wohl übersehen worden, dessen Bekanntschaft aber genügen dürfte, uns zu bekehren. Sollte man bei der Zuversicht, mit welcher das Alles gesagt ist, nicht glauben, wir befinden uns in einem großen Jrrthume, diese Parlamentsacte werfe ohne Weiteres überden Haufen, was in dem Vertrage zugestanden ist, uno Preußen habe nichts weniger als eine Zollermäßigung von 5V— 75 A> zu erwarten? Und was enthält die Acte wirklich? Einfach Vollmacht für die Regierung Reciprocitats-Verträge Verträge über internationales Verlagsrecht — zu schließen, und dabei ebendie Zoll ermäßigungen eintreten zu lassen, welche Preußen nunmehr zugestan- den sind !!! Was soll man zu solcher Benützung officieller Aktenstücke sagen? Hr. Erhard vergleicht Jgnorirung derselben mit dem bekann ten Manöver des Vogel Strauß, welches Gleichniß aber dürfte hier passend sein? Die Sachlage ist in kurzen deutlichen Sätzen folgende: Die englische Regierung kann kein Joia in den bestehenden Finanz- oder Zollgesetzen ändern, ohne Genehmigung des Parlaments. Damit sie also Reciprocitäts-Verträge über internationales Ver lagsrecht mit andern Völkern schließen und dabei nach Umständen Zoll ermäßigung eintreten lassen kann (ms^), nicht soll (sliall), stellt sie im Voraus mit dem Parlament die einzuhaltenden Grenzen fest- Die englische Regierung schließt mit Preußen einen solchen Ver trag und bewilligt darin letzterem das ihr erlaubte Marimum der Zoll herabsetzung. Diese Verwilligung ka nn von Seiten Englands nicht als aus schließlich ertheilt oder bezeichnet werden, insofern es die Absicht hat, auch noch mit andern Völkern ähnliche Verträge zu schließen. Es wird denjenigen Völkern, mit welchen es zu gleichem Ziele gelangt, gleiche Vortheile gewähren, für die übrigen aber den hohen Zoll auf recht halten; den Tarif für jede Nation anders zu stellen, ist weder möglich noch aus irgend einem Grunde wünschenswerth. Die Natur der Sache bringt aber mit sich, daß dieselbe Vergünsti gung dennoch für jede Nation wieder zu einer besonder» und ausschließ lichen wird. In Deutschland müssen Schutz und Zollermäßigung den deutschen Verlagswerken, in Frankreich den französischen, in Holland den holländischen ic- zugut kommen, und zwischen Werken in verschie denen Sprachen ist keine eigentliche Concurrenz denkbar. Was wird nun dem gegenüber aus Hrn. Erhards Behauptungen:
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