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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
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- Deutsch
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971 1846.^ werden, dennoch auch bei Ertheilung der Ratification so betrachtet wer den sollen, als seien sie durch dieselbe mitgenehmigt worden: 1) Au Artikel II. Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die Eintragung in das Verzeichniß bei dem Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten oder in das Registrirungs-Buch des Buchhändler- Vereins zu London etwa erhoben werden, den Betrag von Zehn Sil bergroschen Preußisch Courant oder Einem Schilling Sterling für die Eintragung eines einzelnen Werkes nicht übersteigen dürfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schreiben des Handels amtes vom 2ten April 1844 litt. K. erklärt worden ist. 2) Zu demselben Artikel. In Preußen soll die Abliefe rung des Freiexemplars an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medicinal-Angelegenheiten zu Berlin, in Großbritannien an den Buchhändler-Verein zu London erfolgen. 3) Zu Artikel IV. Beide Regierungen sind darüber einver standen, daß der Zoll von der Einfuhr von Noten aus Preußen nach Großbritannien nicht höher gestellt werden darf, als derjenige von Bü chern, die aus Preußen nach Großbritannien eingeführt werden. 4) Zu Artikel V. Mit Bezug auf die im Artikel II. der Par lamentsacte (5 und 6 Victorias cap. 43 vom 1. Juli 1842) gegebene Auslegung des Wortes „Bücher" wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Artikel V. verabredete Stempelung nur auf Bücher und Noten beschrankt bleibt, während dagegen alle übrigen im Artikel I. des heut Unterzeichneten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht bedürfen, um zu dem im Art. IV. verabredeten Zollsätze in Großbritannien zugelassen zu werden. a. u. s. Canitz. M. Kimigl. Sächsisch« Verordnung, den mit der König!. Grosjbritannischcn Negie rung abgesäilossenen Vertrag wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte und wegen Herabsetzung der 0r»gIische» Einfichrzöllc von hicrlands erschienene» Büchern nnd dergleichen betreffend; vom 27. August 1846. Nachdem unterm 13. Mai dieses Jahres zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Großbritannischen Regierung nachste hender Vertrag abgeschlossen worden ist, (Folgt die wörtliche Mitthcllung beS oben unter I. abgedruiktcn Vertrags.) wozu einige nachträgliche Bestimmungen durch folgendes Pcotocoll fest gestellt worden sind, (Folgt ebenso die wörtliche Mitthcilung des iinter II mitgetheiltcn Protokolls.) hierauf aber die Königlich Sächsische Regierung den Bestimmungen vorstehenden Vertrags, so wie des Nachtragprotocolls, inhalts folgender Urkunde: Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Irland und Seine Majestät der König von Preußen haben unterm 13. Mai 1846 zu Berlin einen Vertrag über gegenseitigen Schutz des Autorenrechts gegen den Nachdruck abgeschloffen; und da zufolge des Artikels Vlll. dieses Vertrages stipulirt worden ist, das diejenigen deutschen Staaten, welche in Gemeinschaft mit Preußen den deutschen Zollverein bilden, oder künftig sich demselben anschließen werden, das Recht haben sollen, dem gedachten Vertrage beizutreten; so haben Ihre Großbritannische und Preußische Majestäten eine Einladung Sich demselben anzuschlie ßen an Seine Majestät den König von Sachsen ergehen lassen. Und da Seine Majestät der König von Sachsen die Allerhöchst- Jhnen dargebotene Gelegenheit, dem obengenannten Vertrage beizu- tretcn, zu benützen wünsche»; so haben sich die resp. Bevollmächtigten, nämlich Seiten S. M. des Königs von Sachsen Johannes von Minckwitz, Staatsminister, Generallieutnant, außerordentlicher Ge sandter und bevollmächtigter Minister am Königlich Preußischen Hofe rc., Seiten Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, der sehr ehrenwerthe GrafJohann von Westmorland, Lord Burghersh, Pair des vereinigten Königreichs, Ihrer Großbritannischen Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe, Generallieutenant, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen rc. rc- und Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, Erasmus Robert Freiherr von Patow,:Wirklicher Geheimer Legarionsrath und Director im Minister!« der auswärtigen Angelegen heiten rc. rc- vereinigt, um sowohl den Beitritt Seiner Majestät des Königs von Sachsen als auch die Annahme desselben Seiten I. I. Großbcitannischen und Preußischen Majestäten, in gehöriger Form zu bestätigen. Demgemäß erklärt der Bevollmächtigte Seiner Majestät des Kö nigs von Sachsen kraft seiner Vollmacht, daß die genannte Königliche Majestät sowohl dem aus 10 Artikeln bestehenden Vertrage vom 13. Mai 1846, wovon eine gedruckte Abschrift der gegenwärtigen Acte beigefügt ist, als auch den besonderen Bestimmungen, welche in den §. 1—4. des Separatprotocolls von demselben Tage — wovon eben falls eine gedruckte Abschrift beiliegt — enthalten sind, beitteten und versprechen, daß die Bestimmungen des genannten Vertrages, welche für das Königreich Sachsen vom 1. September 1846 an bindend wer den, eben so wie die des Separat-Protocolls von S. M. dem Könige von Sachsen in allen Puncten, insoweit dieselben auf die bestehenden Verhältnisse zwischen dem Königreiche Sachsen und Großbritannien und dessen Unterthanen anwendbar sind, ausgefübrt werden sollen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß der II. Artikel der Uebereinkunft für Sachsen in folgender Weise abgeändert werde, nämlich: „Niemand soll in einem der beiden Staaten, weder in dem Kö nigreiche Sachsen, noch in dem vereinigten Königreiche von Groß britannien und Irland, ein Recht auf den durch Art. I. dieser Ueber einkunft verheißenen Schutz haben, bis das Werk, welches gegen Nachdruck geschützt werden soll, Seiten des Autors oder seiner Rechts nachfolger, wie nachstehend, zur Einregistrirung gebracht worden ist: 1) Wenn das Werk zuerst innerhalb der Lande Seiner Majestät des Königs von Sachsen erschienen ist, so muß dasselbe in das Re- gistrirungsbuch des Buchhändlervereins (llegister-book ok tlio 6mn- psn)' ok Stslionsrs) zu London eingetragen werden. 2) Wenn das Werk zuerst innerhalb der Staaten Ihrer Groß- britannischen Majestät erschienen ist, so muß dasselbe in das bei der Kreisdirection zu Leipzig gehaltene Register (die Bücherrolle) einge tragen werden. Auch soll Niemand ein Recht auf obgedachten Schutz haben, als bis in Betreff des zu schützenden Werkes den Gesetzen und Verord nungen der respectiven Staaten gehörig nachgekommen worden is?; noch in einem solchen Falle, wo mehrere Exemplare von dem Werke vorhanden wären, eher, als bis ein Exemplar von der besten Ausgabe oder besten Art unentgeldlich derjenigen Behörde überliefert worden, welche dazu in den resp. Staaten gesetzlich bestimmt ist- Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Re- gistrirungsbuch des Buchhändlervereins zu London soll innerhalb der Großbritannischen Staaten als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gelten, bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Parthe! vor einem Gerichtshöfe nachgewiesen worden ist; — und das nach sächsischen Gesetzen ausgestellte Attest über die Eintra gung irgend eines Werkes in die obenbezeichnete Bücherrolle zu Leipzig soll zu dem gleichem Zwecke innerhalb der Staaten Seiner Königlich Sächsischen Majestät dienen." Die Bevollmächtigten Ihrer Majestät der Königin von Groß britannien und Irland, und Seiner Majestät des Königs von Preußen nehmen, kraft ihrer Vollmachten den Beitritt Seiner Majestät des Königs von Sachsen an und versprechen, daß die Bestimmungen des Vertrages vom 13. Mai 1846, als auch die besonderen Bestimmun gen sowohl des Protocolles von demselben Datum, als auch diejeni- 144.
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