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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
- Sprache
- Deutsch
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970 Auch sollNiemandeinRechtaufsolchen Schutz, wie er oben erwähnt worden, haben, als bis in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schutz in Anspruch genommen wird, den Gesetzen und Reglements der resp. Staaten gehörig nachgekommen ist; noch in solchen Fallen, wo mehrere Exemplare von dem Werke vorhanden sind, eher, als bis ein Exemplar von der besten Ausgabe oder besten Art unentgeltlich der jenigen Behörde überliefert worden ist, welche dazu in denresp- Staaten gesetzlich bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Regi- strirungs-Bnch des Buchhändlervereins zu London soll innerhalb des Britischen Gebietes als Beweis für das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung gelten, bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichtshöfe nachgewiesen worden ist; das nach Preu ßischen Gesetzen ausgestellte Attest über die Eintragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem gleichen Zwecke innerhalb des Preußischen Gebietes gelten. Artikel III. Die Autoren von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder aufgeführt worden sind, so wie die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger solcher Autoren, sollen in gleicher Weise in Betreff der öffentlichen Darstellung oder Aufführung ihrer Werke in dem anderen Lande in derselben Ausdehnung geschützt werden, in welcher die eigenen Unter- thanen in Betreff der in diesem Staate zuerst dargestellten oder aufge- sührten dramatischen oder musikalischen Werke geschützt werden, vor ausgesetzt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem vor stehenden Artikel erwähnten Behörden nach den Gesetzen der resp. Staa ten haben gehörig eintragen lasse». Artikel IV. An der Stelle der Zollsätze, welche zu irgendeiner Zeit während der Dauer dieser Uebereinkunft von der Einfuhr nach dem vereinigten Königreiche von fremden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu enrrich- ten sein mögen, sollen auf die Einfuhr von Büchern, Stichen oder Zeich nungen, welche innerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sind und gesetzlich in das vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen, ledig lich die in der hier folgenden Liste spezisizirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: — Zölle auf Bücher, nämlich 6 «. ck. Werke, ursprünglich im vereinigten Königreich her ausgegeben und in Preußen wieder erschienen, der Centner.... 2 10 o Werke, nicht ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben, der Cntr. 0 15 o Stiche oder Zeichnungen: — schwarz oder kolorirt, einzeln ein jedes, 0 0 OVs — gebunden oder geheftet, das Dutzend, 0 0 1^ Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil ursprünglich in dem vereinigtenKönigreicheherausgegeben war, als „Werke" ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschie nen," betrachtet und dem Zolle von fünfzig Schillingen pro Centner un terworfen werden, obgleich dieselben auch Originalsachen, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen; es sei denn, daß solche Original sachen an Masse wenigstens dem Theile des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem vereinigten Königreiche heransgegeben ist, in wel chem Falle das Werk nur dem Zolle von fünfzehn Schilling pro Centner unterworfen sein soll. . Artikel V. Man rst ubereingekommen, daß Stempel nach einem den Zollbeam ten des vereinigten Königreichs bekannt zu machenden Muster angeschafft werden, und daß die Munizipal- oder sonstigen Behörden der verschie denen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem vereinigten Königreiche bestimmt sind- Rur dieje- 78 nigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihreni Titel blatte als in einer Stadt oder einem Platze innerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sich darstellen und welche gehörig durch die zu ständige Munizipal- oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines Platzes in Preußen gestempelt worden sind. ArtikelVI. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soli^so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen kontrahirenden Theile be einträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder inGemäß- heit seiner Verträge mit anderen Staaten fürNachdrücke oder Verletzun gen des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden. ArtikelVII. Im Fall einer der beiden hohen kontrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schutz des Rech tes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, wel che der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag ausgenommen werden. Artikel VIII. Diejenigen Deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden, oder welche dem gedachtem Vereine spater noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwär tiger Uebereinkunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen,die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Ue bereinkunft wird, erschienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sic aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden. Artikel IX. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ab in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünfJahre von diesem Datum an und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der anderen Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfolgen möchte- Artikel X. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Auswechse lung der Ratifikationsurkunden zu Berlin Linnen zwei Monaten, oder wo möglich früher bewirkt werden. Zu Urknnd dessen haben die resp. Bevollmächtigten dieselbe unter zeichnet, und derselben ihre Siegel Leigedruckt. Geschehen zu Berlin, den 13. Mai, im Jahr Unsers Herrn 1846. (I,. 8.) Canitz. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages hat zu Berlin am 16. Juni 1846. stattgefunden. II. Protokoll, einige nachträgliche Bestimmungen cnth. Verhandelt, Berlin 13. Mai 1846. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kö nigs von Preußen und Ihrer Majestät der Königin von Großbritan nien und Irland traten heut zusammen, um den auf Grund der statt- gefundener^ Verhandlungen entworfenen Vertrag wegen des gegenseiti gen Schutzes der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu unterzeichnen. Nachdem die beiden ausgefertigten Exemplare des Vertrages ge prüft und den getroffenen Verabredungen nach Form und Inhalt ent sprechend befunden worden, schritten die Bevollmächtigten zu deren Un terzeichnung, jedoch unter folgenden Bedingungen, welche, obwol sie nicht dazu geeignet erschienen, in den Vertrag selbst ausgenommen zu
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