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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1923
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- Deutsch
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»2. Finden sich Unstimmigkeiten zwischen Rechnung un^astzettel, so schreibt der Sortimenier für den seiner Mei nung nach etwa zuviel erhobenen Betrag einen Rück-Lastzet- t e l aus (siehe Muster) und sendet diesen der Bank ein, die ihn ohne weiteres dem Verleger belastet, dem Sortimenter gut- schreibt. Ebenso zieht er den Betrag sür Rücksendungen ein, hat aber, ebenso wie der Verleger (A 2), die Einreichung des Rück-Lastzeltels so einzurichtcn, daß er beim Verleger erst n a ch der Rücksendung selbst eintrifft. Erkennt der Verleger die Rllckbclastung au, so ist die Sache erledigt; erkennt er die Rllckbelastung nicht an, so ist di« Sache zwischen Verleger und Sortimenter zu erörtern; die Bank läßt sich auf diese Erörterungen nicht ein. Die Vordrucke der Rück-Lastzettel liefert die Genossenschaft zu den jeweiligen Druckkosten. Rückbelastungcn sind an keine andere Zeitgrenze gebunden, als die sich aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ergibt. Rück-Lastzettel über zweifelhafte Forderungen sind unzulässig, wissentlich unbegründete, insbesondere solche, die etwa nur den Zweck haben, de» Betrag der fälligen Wochenschuld des Sortimenters zu mindern, haben den Aus schluß aus der Genossenschaft zur Folge (Satzung ß 5, Ziffer 3). Als zweifelhafte Forderungen sind insbesondere die sür Rück sendungen anzusehen, die der Verleger nicht vorher als berechtigt anerkannt hat. Von den eingereichten Rück-Lastzetteln hat der Sortimenter dieselbe Umsatzgebühr zu entrichten wie der Verleger sür seine Hastzettel (8 K). Diese Gebühr hat derjenige zu tragen, wel cher die Unstimmigkeit zu vertreten hat. Zu 8 12. Einfach wie die Hauplabrechnung werden auch Unstim migkeiten aller Art zwischen Verleger und Sortimenter erledigt, die jetzt so viel ärgerliche Arbeit machen. Aus dem Rück-Lastzettel wird kurz der Grund der Rückberechnung angegeben; ist diese richtig, so ist die Sache für beide Teile ohne Vielschreiberei erledigt. Wie ersichtlich, ist cs unmöglich, daß die Eigentümlichkeit des Ab- rcchmingsoersahrcns,' die ungefragt« Belastung des Schuldners, zu dessen Nachteil ausschlägt; er hat stets das Gegenmittel, die ebenfalls ungefragte Gegenbelastung, zur Verfügung und eine Woche Zeit, es an zuwenden. Auch wenn er innerhalb dieser Woche Widerspruch durch Rück-Lastzettel nicht erhebt, erlischt damit nicht sein Recht dazu. Zu de» Unstimmigkeiten gehöre» auch die leidigen Ausrage» um Einlösung von Barpaketen mit ihrem ganzen Gefolge von Verzögerungen und Verdruß für alle Beteiligten. ES versteht sich, daß cs weder Verleger- »och Sortimentcrgenossen benommen ist, nebenher — in geeigneten Fällen — beim Barpaket verkehr zu bleiben. iv. Kreditwesen. 8 13. Der einzelne Sortimenter ist zu nichts anderem ver pflichtet, als zur rechtzeitigen Deckung der fälligen Be träge. Die Führung seines Kontos bei der Bank erstreckt sich dann nur auf Rück-Lastzettel oder sonstige Zufälligkeiten. Z 14. Es empfiehlt sich aber, insonderheit sür Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Guthaben in entsprechender Höhe bei der Bank zu unterhalten, d. h. dieser einen Teil ihrer Kassenfllhrung anzuvertrauen. Die Bank verzinst solche Gut haben, insoweit sie 5000 Mark übersteigen, zu dem jeweiligen Satze täglichen Geldes. Entsteht ein Schuld-Saldo, so berechnet die Bank Zinsen und Provision auf den Vorschuß zu den für den Kontokorrent-Verkehr üblichen Bedingungen. 8 15. Die Bank ist bereit, Konten von Sortimentern, die ihren Gcschästssitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, in der Währung je ihres Staates zu führen, wenn der Verleger deren Lastzette! in dieser Währung ausstellt und erklärt, in ihr fein Guthaben annehmen zu wollen. Zu 8 IS. Durch diese Einrichtung wird dem dringende» Bedürf nis entsprochen, solche Forderungen, die der Verleger in einer aus ländischen Währung ausgestellt hat, in dieser Währung auch in Deutschland lLeipzigi ausglcichen zu können. Damit sollen alle Schwierigkeiten der D c v if e n b e s ch a s s u ng und des zwischenstaatlichen Z a h l u n g s w c s e n s weg. Bei spiel: Der schweizerische Sortimenter überweist durch seine Bank in Franken der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt die Beträge, die er zum Ausgleich der in Krankenwährung ausgestellten Verleger-Rech nungen nötig hat. Der deutsche Verleger hat seine Lastzcttel für schwei zerisch« Sortimenter in F r a n k e n Währung der Kreditanstalt einzu reichen, und diese schreibt sie ihm so gut. Tie Bank führt also für jeden Verleger so viele Konten in ausländischer Währung, als der Ver leger will; über die Guthaben verfügt der Verleger nach Belieben, vor ausgesetzt, daß Deckung eingegangen oder vorhanden ist. Zu den Lastzetteln in fremder Währung müssen zur Unterscheidung farbige Lastzeltelbogcn verwendet werden. Umsatzgebühr s. 8 6. Z 16. Dem eigenen Guthaben eines Sortimenters steht es gleich, wenn und insoweit sein Leipziger Kommissionär genehmigt, daß die Wochenschuld des Sortimcnlers, soweit dieser sie nicht selbst rechtzeitig deckt, auf des Kommissionärs Konto übertragen werde. Z 17. Die Bank ist bereit, gegen bankmäßig« Sicherheiten, zu denen auch Bürgschaften Dritter gehören, jedem Genossen (Ver leger oder Sortimenter) lausenden Kredit einzuräumen. Z 18. Sollte ein Genosse nicht über genügende bankmäßige Sicherheiten verfügen, so ist aus seinen Antrag die Ge nossenschaft bereit, nach Prüfung seiner Verhältnisse, wenn möglich, bei der Bank für ihn Bürgschaft zu leisten. Solcher Bürgschaftskredit darf den durchschnittlichen Monats- belrag der die Firma betreffenden Lastzettel nicht übersteigen. 8 19. Ausnahmsweise und auf kurze Zelt kann die Genossen schaft einem vertrauenswürdigen Genossen Diskont-Kre dit bei der Bank derart verschaffen, daß sie dieser bürgt sür an Zahlungsstatt der Bank eingereichte Kunden-Akzepte. Zu 88 16—18. Für manche Sortimenter wirb vielleicht die orga nisierte pünktliche Abwicklung ihrer Vcrbindlichkeiicn das Bedürfnis nach Vermehrung des Betriebskapitals erzeugen. Es zeigt sich, welche Vorteil« auch in dieser Beziehung gegenseitige genos senschaftliche Aushilse haben kann. Erstens bringt die ge schilderte Organisation einem jeden, der es wünscht, eine zweite Bankverbindung neben der heimischen. Zweitens wird eine ganz neue Kreditform geschafft» durch die Biirgschast der Ge- nossens chast <88 16, 18). Diese kann gefahrlos Bürgschaft leisten, weil der etwa benötigte Mehrkredit kein neuer Kredit, sondern nur ein« neue Form des alten Kredits ist, desjenigen nämlich, den sich manche Sortimenter durch Verspätung ihrer Zahlungen an Verleger eigenmächtig wohl »erschosst haben mögen. Dieser regellose Kredit soll nun in geregelten gewandelt werden. Die GenofsenschasI geht durch die Bürgschaft kein irgend erhebliches Wagnis ein, denn sie entlastet sich im ungünstigen Falle, indem sie die Lastzettel der letzten Wochen — nur um Liese Zeitspanne bars es sich bei vorsichtiger Geschäftsführung handeln l88 18, 18, 22, W> — den eigentlichen Gläubigern, den Ausstellern der Lastzettel, zurllckbelasten läßt, und diese wieder können durch das vom Verlegervcrcin organi sierte gemeinsame gerichtliche Einzugsvevsahren zu ihrem Recht komme». Außerdem kommt nie ein ohnehin seltener völliger Zusammenbruch eines Sortimenters ganz unerwartet; die Verleger können sich recht zeitig ebenso mit ihren Lieferungen vorsehen wie auch der Vorstand der Genosscnschast mit Kreditgewährung. Kommt es trotz aller Vorsicht dennoch einmal zu einem im Verhältnis zum Gesamtumsatz kleinen Ver lust, so must dieser um der Vorteile beS Ganzen willen von der Ge nossenschaft getragen werden. Die altherkömmlichen Kreditbeziehungen zwischen manchen Sorti mentern und ihren Leipziger Kommissionären werden nicht nur nicht ausgeschaltet, sondern durch die Möglichkeit vermehrt, daß der Kommissionär der Bank gegenüber Bürgschaft sür solche seiner Kommii- tenten leisten kann, die das wünschen, wofür der Kommissionär wohl die im Bankvcrkehr übliche BUrgschaftsgcbühr berechnen wird. V. Mahnversahren. 8 20. Bleibt ein Sortimenter mit Deckung eines fälligen Wochenbetrages im Rückstände, so macht ihn die Bank bei Übersendung des nächsten Wochenauszuges darauf aufmerksam. 8 21. Bleibt die Deckung -auch innerhalb der zweiten Woche aus, so macht die Bank dem Vorstand der Genossenschaft An zeige. Der Vorstand erinnert nun unverzüglich seinerseits an Zahlung. 8 22. Bleibt trotzdem die Deckung bis zur Mille der drillen Woche aus, oder verlangt die Bank zur Fortsetzung des Verkehrs Bürgschaft der Genossenschaft, so hat der Vorstand zu erwägen, ob der Verkehr mit der säumigen Firma unter Berücksichtigung aller Umstände auftechlerhalten werden kann, und hat alle ge eigneten Schritt« zu tun. 8 23. Verfügt der Vorstand Einstellung des Verkehrs mit der säumigen Firma, so gibt die Bank die dann sür diese noch eingereichten La stz eitel an die Aussteller zurück; sie ermittelt, aus welchen Beträgen, nach Lastzetteln der einzelnen Verleger berechnet, sich die Schuld der säumigen Firma zusam mensetzt, belastet damit die beteiligten Verleger, mit den aus. gelaufenen Verzugszinsen und Gebühren die Genossenschaft und schließt das notleidende Konto. Zu 88 20—W. Alle diese Bestimmungen sprechen sür sich selbst.
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