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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1935
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- Deutsch
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299, 28. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt s. d. Dtschn BuchhanLel. damit die Herstellung des Gesamtkataloges folgen kann, der in großer Auflage von der Arbeitsgemeinschaft der Fachbuchverleger herausgegeben wird zur Verteilung an die Organisationen, die Fach- und Tagespressc, die das Material für Aussätze u. a. m. benützen wird, außerdem soll er dem Buchhandel für seine Arbeit dienen. Zu diesem Gesamtkatalog werden voraussichtlich besondere Einblattkataloge kommen. »Auf jeden Fall besteht jederzeit das Recht des Nachdrucks. Die Aufnahme in diese Liste aus Grund des Prüfungsergebnisses darf aber niemals ein öffentliches Werbe argument abgeben--. Mit der Fertigstellung des Kataloges be ginnt die erste Werbeetappe durch Aufrufe, Rundschreiben und Bekanntmachungen. Es sei daraus hingewiesen, daß von seiten der Reichswirtschaftskammer und des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung derartige Hinweise schon erfolgten. Die Hauptwerbung beginnt im Februar und endet im April, sodaß also die Gauausscheidungen im Reichsberusswett- kampf damit parallel lausen. Es kann im Anschluß an diese Gesamtwerbung eine Einzelwerbung für besonders wichtige Ge biete folgen. Wie die Woche des Deutschen Buches, so wird auch diese Fachbuchwerbung jährlich zur gleichen Zeit wiederkehren. Im Anschluß daran gab der Redner die Namen der Beauf tragten der Prüfungskommission für den Fachbuchkatalog bekannt, vi. Wismann schloß die Sitzung mit Dankeswortcn an alle An wesenden. L—er. Wichtige Lohnsteuerfragen Von Dr. Werner Spohr, Kiel Die Neuordnung des Arbeitsrechts, vor allem des Arbeitsver hältnisses als solchen, hat eine Mille von Fragen hervorgerufen. Steuerrechtlich wirken sich diese Fragen im Gebiet der Lohnsteuer aus. Solche Fragen des Lohnsteuerrechts werden vom Neichsfinanz- minister in laufend in gewissen Abständen erscheinenden Lohnsteuer sammelerlassen geklärt. Der vierte dieser Lohnsteuersammelerlasse ist am 3. Dezember 1935 (S. 2220--360 IN) veröffentlicht worden. Seine wesentlichen Ausführungen sollen nachstehend behandelt werden, soweit sie von allgemeiner Bedeutung find. I. Zur Frage, was als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. 1. Entschädigung der Arbeitnehmer während ihrerBeurlaubungzumDienstbeiderSA, SS, dem N S K K, der HIund der Wehrmacht. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nach § 19 des Ein kommensteuergesetzes (im folgenden abgekürzt: EStG.), 8 2 der Lohn steuerdurchführungsverordnung (im folgenden abgekürzt: LStDVO.) alle Einnahinen, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig, ob ein Rechts anspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werde». Hiernach gehören grundsätzlich auch Leistungen der Arbeitgeber an ihre zum SA-, SS-, NSKK- oder' HJ-Dienst beurlaubten Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Neichsfiuanzminister hat aber in seinem Lohnsteuersammelerlaß vom 5. Juli 1935 S. 2220-320 III Abschnitt I Ziffer 2 aus Billigkeits gründen zugelassen, daß Unterstützungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer während ihrer Beurlaubung zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung (Gesetz über die Beur laubung von Arbeitern und Angestellten für Zwecke der Leibes erziehung vom 15. Februar 1935, Neichsgesetzblatt 1935 I S. 197) steuerfrei bleiben. Vorausgesetzt ist, daß sie fiir Zeiträume, die den bisherigen Lohnzahlungszeiträumen entsprechen, zusammen mit dem Wert der Leistungen, die der Veranstalter des Lehrgangs für Ver pflegung, Taschengeld und Haushaltszuschüsse gewährt, den Betrag nicht übersteigen, der den Arbeitnehmern im letzten Lohnzahlungs zeitraum nach Abzug der Steuern und der gesetzlichen Sozialversiche rungsbeiträge ausbezahlt worden ist (Ncttolohn). Nach den gleichen Grundsätzen sind gemäß dem Vierten Lohn steuersammelerlaß voni 3. Dezember 1935 auch die Fülle zu be handeln, in denen SA-, SS-, NDKK-Männer oder Angehörige der HI zum Dienst bei diesen Verbänden beurlaubt sind. Es bedarf aber einer näheren Angabe im Lohnkonto (8 31 LStDVO), zu welchen Aufgaben der einzelne Arbeitnehmer beurlaubt ist. Die Unterstützun gen bleiben aus Billigkeitsgründen nur dann steuerfrei, wenn die Beurlaubung entweder zu Sport- und Wehrsportkursen oder zu Hilfe leistungen in Fällen gemeiner Gefahr (Überschwemmungen, Ex plosionen, Brandkatastrvphen, Einsturzgefahr und ähnliches) oder zur Teilnahme an den Reichsparteitagen der NSDAP erfolgt. Werden Arbeitnehmer zu Übungen bei der Wehrmacht einberufen, so gelten dieselben, vorstehend wiedergegebenen Grundsätze für die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang der Leibeserziehung. 2. Zuschüsse und Sachleistungen der Arbeit geber bei Veranstaltungen der NS-Gemein- schaft »Kraft durchFreude« und bei ähnlichen V e r a n st a l t u n g e n. Viele Arbeitgeber gewähren bei Veranstaltungen der NS-Ge- meinschast »Kraft durch Freude« und bei ähnlichen Veranstaltungen, z. B. bei Betricbsappellcn, Aufmärschen und Kameradschaftsabenden der DAF gewisse Sachleistungen. In Frage kommen hier z. B. 1116 Theaterkarten, Eintrittskarten zu Museen und Bildungsstätten, Ein trittskarten zu Sport- und sonstigen Ereignissen, die Ausgabe von Speisen und Getränken bei kameradschaftlichem Zusammensein, bei Richtfesten usw. zum Genuß an Ort und Stelle. Um Zweifel über die steuerliche Behandlung auszuschließen, hat sich der Neichsfinanz- minister aus Billigkeitsgründen damit einverstanden erklärt, daß Sachleistungen in dem erwähnten Rahmen steuerfrei bleiben. Dagegen sind Barleistungen, die zu denselben Zwecken gemacht werden, nach den allgemeinen Grundsätzen lohnsteuerpflichtig. Vielfach haben sich Zweifel über die Behandlung von Arbeit geberzuschüssen zu Urlaubsreisen der NS-Gemeinschaft »Kraft durch Freude« ergeben (sog. Feriengelder, Reisegelder, Urlaubsgelder). Nach 8 19 EStG., 8 2 Absatz 3 Ziffer 2 LStDVO. sind solche Zuschüsse der Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Um die bedeutsamen Ziele der NS-Gemeinschaft »Kraft durch Freude« aber auch steuerlich zu begünstigen, ist der Reichsfinanzminister damit einverstanden, daß von einer Besteuerung dieser Zuschüsse an Arbeit nehmer dann abgesehen wird, wenn die Zuwendungen je Arbeit nehmer und Arbeitswoche den Betrag von 30 Npf. oder bei Zahlung in einer Summe den Betrag von 16 NM im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ubersteigt der Urlaubszuschuß die erwähnten Beträge, dann ist der ganze Zuschuß steuerpflichtig. Dagegen sind Zuwendun gen, die der Arbeitgeber unmittelbar an die NS-Gemeinschaft »Kraft durch Freude« zur Förderung der von ihr erstrebten Ziele macht, überhaupt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der einzelnen Gefolg schaftsmitglieder. II. Zweifelsfragen der Anerkennung abzugsfähiger Werbungskosten und Sonderausgaben. 1. Werbungskosten bei Veranstaltungen von Be rufsorganisationen. Ausgaben bei Veranstaltungen der Berufsorganisation eines Arbeitnehmers, z. B. bei Aufmärschen der DAF, Kameradschafts abenden des Neichsbundes der Deutschen Beamten, Schulungs- und FachschaftSversammlungen, sind keine Werbungskosten, sondern Kosten der Lebensführung (Meichsfinanzhof vom 19. Dezember 1934 VI ^ 460/34, Neichssteuerbl. 1935 S. 414). Ausgaben bei solchen Veranstaltungen von Berufsorganisationen, die den Zweck verfolgen, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. bei Vorlesungen der Verwaltungsakademien, bei Fortbildungslehr gängen und fachwissenschaftlichen Tagungen usw., können Werbungs kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. 2. Fachbücher und Fachzeitschriften. Aufwendungen für die Beschaffung von Fachbüchern und Fach zeitschriften können dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden, wenn die Bücher und Zeitschriften für die Berufsausübung erforderlich oder dienlich sind. Voraussetzung ist, daß die Ausgaben sich in dem fiir den Beruf des Steuerpflichtigen üblichen Nahmen halten. Soweit die Kosten für die Biicherbeschaffung im Einzelfall über das übliche Maß erheblich hinausgehen, handelt es sich um Kosten der Lebensführung. Der übersteigende Betrag ist nicht abzugsfähig. III. Zweifelsfragen der Vornahme des Steuerabzugs. 1. Gnadenbezüge. Die Gnadenbezüge, z. B. Gnadenvierteljahr, Gnaöenmonat, die an Witwen von verstorbenen Arbeitnehmern gezahlt werden, sind nach 8 1 Absatz 1, 8 2 Absatz 2 Ziffer 2 LStDVO. Arbeitslohn der Empfänger der Gnadenbezüge. Dies gilt auch dann, wenn die Gnaden-
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