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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1935
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- Deutsch
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X» 298, 28. Dezember 193S. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. ö. Dtschn Buchhandel. bezüge an andere Personen gezahlt werden, weil der Verstorbene keine Witwe hinterläßt, z. B. an Verwandte des Verstorbenen in aufsteigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist und die er nun in Bedürftigkeit hinterläßt, oder an denjenigen, der die aus dem Nach lasse nicht gedeckten Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung getragen hat. Denn auch in diesen Fällen werden die Gnadenbezüge nicht wegen der Bedürftigkeit der Hinterbliebenen oder der Gering fügigkeit des Nachlasses, sondern wegen der früheren Dienstleistung des Verstorbenen gezahlt. Für die Höhe der von den Gnadenbezügen einznbehaltenden Lohnsteuer ist der aus der Steuerkarte ersichtliche Familienstand von Bedeutung. Im Augenblick der Zahlung der Gnadenbezüge wird für den Empfänger der Gnadeubezüge meist eine Steuerkarte noch nicht ausgeschrieben sein (88 7, 11 LStDVO.). Liegt in solchen Fällen die Steuerkarte für den Verstorbenen vor, so ist aus Billigkeits gründen bei dem Empfänger der Gnadenbezüge von der Erhöhung der Lohnsteuer nach 8 37 LStDVO. wegen Nichtvorlegung der Steuer karte abzusehen und der Lohnsteuerberechnung die Steuerkarte des Verstorbenen zugrunde zu legen. Werden die Bezüge des Gnaden vierteljahrs in einer Summe gezahlt, so handelt es sich nach den Grundsätzen im Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. Februar 1034 VI 120/34 (Neichssteucrbl. 1034 S. 938) um einen vierteljährlichen Lohnzahlungszeitraum, für den die Lohnsteuer nach 88 32 bis 34 LStDVO. zu ermitteln ist. 2. Zuschüsse zur Beschaffung von Fe stanz Ligen der Deutschen Arbeitsfront. Oft liefern Arbeitgeber ihren Gefolgschaftsmitgliedern den Fest anzug der Deutschen Arbeitsfront unentgeltlich oder zahlen ihnen Bar beträge zur Beschaffung des Festanzuges. Diese Sach- oder Geld leistungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen. Es gibt auch Fälle, in denen Arbeitgeber ihren Gefolgschaftsmitgliedern Vorschüsse zur Beschaffung der Festanzüge gewähren. Diese Vorschüsse können aus Billigkeitsgründen zunächst als Darlehen angesehen werden. Sie sind demnach bei Auszahlung lohnsteuerfrei. Erfolgt die Tilgung dieser Darlehen in der Weise, daß bei den späteren Lohnzahlungen Teile des Arbeitslohns als Tilgungsrate auf das gewährte Darlehen (Vorschuß) verrechnet werden, so ist der volle Arbeitslohn vor Abzug des Tilgungsbetrags steuerpflichtig (siehe den Nunderlaß vom 7. Mai 1934 S. 2220 — 142 III, Neichssteucrbl. 1934 S. 561). Grundsätzlich ist der Wert einer steuerpflichtigen Sachleistung im Sinn der vorstehenden Ausführungen den Bezügen des Lohn zahlungszeitraums hinzuzurechnen, in dem die Sachleistung gewährt wird. Der Neichsfinanzminister ist aber aus Billigkeitsgründen da mit einverstanden, daß der Wert der Sachleistung für den Festanzug bei der Berechnung der Lohnsteuer von Wochenlohnempfängern in vier gleichen Teilen bei den Lohnzahlungen für die Woche der Zu wendung und für die unmittelbar folgenden drei Arbeitswochen zur Besteuerung herangezogen wird. Das wird praktisch wegen der Lohn- steuerstufen in vielen Fällen zur Steuerfreiheit dieser Sachleistungen führen. 3. Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die von den Bezügen ihrer Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanzamts abgeführt haben, der Kasse des Finanz amts der Betriebsstätte die vorgeschriebene Lohnsteueranmelduug zu übersenden (8 44 LStDVO.). Die Übersendung muß grundsätzlich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens bis zum 5. des folgenden Kalendermonats erfolgen. Lediglich den Arbeitgebern, die zu Beginn eines Kalenderjahres oder bei Eröffnung des Betriebes nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinbetriebe) und die deshalb die einbehaltene Lohnsteuer erst dann abzuführen brauchen, wenn sie für die gesamten Arbeitnehmer der Betriebsstätte den Be trag von 50 NM üüersteigt (8 42 LStDVO.), ist gestattet, die Lohn steueranmeldung erst nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 5. des aus den Ablauf folgenden Kalendermonats zu übersenden. Das Finanzamt hat den ordnungsmäßigen Eingang der Zahlungen und Anmeldungen zu überwachen. Bleiben die ord nungsmäßigen Zahlungen und Anmeldungen aus oder erscheinen die geleisteten Zahlungen auffallend gering, so werden die Finanzämter vielfach den säumigen Betrieb nach 88 50 ff. LStDVO. außer der Neihe prüfen und gegebenenfalls die Abführung der Lohnsteuer nach 88 325 ff. AO erzwingen (8 45 LStDVO.). Diese Maßnahmen sind jedoch nicht die einzigen, die die Finanzämter bei Unregelmäßig keiten in der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ergreifen können. Die Finanzämter sind vielmehr auch befugt, in entsprechender Anwendung des 8 217 AO. beim Ausbleiben der Lohnsteueranmeldun gen im Schätzungswege einen Haftungsbescheid nach 8 46 LStDVO. zu erlassen. Es bedarf also in diesem Fall keiner außerordentlichen Lohnsteuerprüfung, vielmehr können die Finanzämter an Hand der bisherigen Unterlagen, z. B. der bisher abgegebenen Lohnsteuer- anmeldungen, den Betrag schätzen, den der Arbeitgeber vermutlich an Lohnsteuer anzumelden und abzuführen hätte. Fehlt es an solchen Unterlagen über die vermutlich von dem Arbeitgeber anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, z. B. weil der Betrieb neu in die Arbeitgeberkartei ausgenommen und Zahl und Art der von ihm be schäftigten Arbeitnehmer noch nicht bekannt sind, so wird allerdings in der Regel noch 8 45 LStDVO. zu verfahren sein. Ergeht aber ein Haftungsbescheid im Schätzungswege, so ist es grundsätzlich Sache des haftbar gemachten Arbeitgebers, seine Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist geltend zu machen, zu diesem Zweck die Verhält nisse seines Betriebs darzulegen, den Betrag der anzumeldendcn und abzuführenden Lohnsteuer herbeizuführen. Erfolgt eine solche Ände rung des Haftungsbescheids, so kann wegen des Erlasses der Nechts- mittelkosteu nach 8 319 AO. entgegengekommen werden. Das Verlagswesen der außerrussischen Völker der Sowjetunion Von Staatsbibliothekar Dr. Emil Walker Als die Sowjetregierung die zunächst durch die Revolution tat sächlich selbständig gewordenen Völker des ehemaligen Zarenreiches eines nach dem andern dem Rätestaat mit Waffengewalt einverleibte, tat sie es unter dem Schleier der »wahren Freiheitsstiftung«. Die Losung vom Selbstbestimmungsrecht der Völker prangte groß auf den Fahnen der Roten Armee. Was ist nun an Selbstbestimmung in Wirklichkeit zugelassen worden? Außer den N amen von »Bundesrepubliken«, »Autonomen Republiken« und »Autonomen Gebieten«, die großmütig verliehen wurden und bei denen es auch sein Bewenden hatte, so gut wie nichts; denn alles übrige, voran die Sowjetstaatlichkeit als solch«, mußte den Völkern mit grobschlächtigem Zwang aufgenötigt werden. Doch — einer Ausnahme nicht zu vergessen: der vielgerühmten Freigabe der Muttersprache, auf die die Sowjetstaatsleute so stolz sind. Wie steht es mit dieser in Wirklichkeit? Nun, wollte man hier die russischen statistischen Aufstellungen kommentarlos hinnehmen, — diese »Zahlensprache« ist an sich, fast möchte man sagen, verblüffend. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die hunderterlei Sprachen der Sowjetvölker, in denen heute Millionen von Papierbogen aus der Druckerpresse hervorgehen, vor allem übrigen eine Eroberungsmaffe der bolschewistischen Propa ganda sind, auf die sie nicht verzichten will. Ernst gemeint sind wohl die Bemühungen, allen Sowjetbürgern das Lesen und Schreiben in der Muttersprache so schnell wie möglich beizubringen, und daher auch der große Raum, den in der nationalen Bücherauswahl Lehr- und Elementarbücher für Schüler und Erwachsene einnehmen; aber die Völker sollen es nur dazu lernen, nm die marxistische Lehre und alles, was die Propaganda der Sowjets zu bieten hat, um so schneller, sicherer und nachhaltiger in sich ausnehmen zu können. Zu diesem Zweck gründete das Volkskommissariat für die Na tionalitätenangelegenheiten, das der damalige Parteisekretär Stalin innehatte, schon im Jahre 1922 in Moskau zwei Verlage, den Ost und den West-Verlag, die hauptsächlich Zeitschriften, Zeitungen und Propagandaschriften in den europäischen und asiatischen Spra chen — außer dem Russischen — herausgeben sollten. Dann entstanden unter Führung des Zentralkomitees der Kom munistischen Partei der SU der Neihe nach Verlage in den Haupt städten der nationalen Gebiete selbst, deren Buchproduktion denn im Jahre 1925 19,4°/a der gesamten Verlagsmasse der UdSSR aus machte, gegenüber 11,5"/o des Jahres 1923. Ukrainer, Weißrussen, Usbeken, Tataren, Baschkiren, Tschu waschen, Finnen, Kirgisen, Kosaken, Kalmyken, die zahlreichen Völ ker des Nordkaukasus usw. — sie alle bekamen ihre nationalen Staatsverlage. Viele kleine Völkchen des Nätcbundes sind nicht kapitalkräftig und kulturvoll genug, um selbst Verlage zu unterhalten. In die 1117
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