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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1934
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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MMMMmNlMkll VlMaM Nr. 128 <N. 7Ü>. Leipzig, Sonnabend den,2, Juni 1934. 181. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Anordnung über Fragen -er Duchverbreiiung durch Buchvertreter. Auf Grund des Z 25 der ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammergesetzes vom l. November 1933 (RGBl. Tl. I. S. 797) bestimme ich folgendes: Die Verbreitung von Büchern durch Vertreter, die im Auf träge von Verlagen Buchhandlungen besuchen oder im Aufträge von Buchhandlungen (Reisebuchhandlungen) Private besuchen, darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: 1. Verleger bzw. Buchhändler, welche Bücher durch Vertreter verbreiten, lassen, sind dafür verantwortlich, daß u) bei der Auswahl der Vertreter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt wird; d) Vertreter, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, durch Unter weisung geschult und praktisch gründlich ausgebildet werden; e) die mit der Ausbildung betrauten Personen selbst über ent sprechende sachliche und charakterliche Eignung hierzu ver fügen; ck) jeder Vertreter im Besitz eines »vorläufigen Ausweises« oder des Mitgliedsausweises der »Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertreter« ist; o) durch ständige sorgfältige Kontrolle der Bestellscheine und in jeder anderen möglichen Weise die Tätigkeit und Zuverlässig keit der Vertreter überwacht wird; 1) die für die Betätigung der Vertreter unter Ziffer 2 aufge stellten Richtlinien den Vertretern in kurzen Zeitabständen nachdrücklich in Erinnerung gebracht werden, 2. Die Buchvertreter sind bei der Durchführung des Verkaufs verpflichtet, folgende Richtlinien zu beachten: u) Der Vertreter soll in höflicher, taktvoller Form dem Kunden die Vorzüge-der angebotenen Bücher darlegen bzw, ihn wahr heitsgemäß über ihren Inhalt aufklären. Der Vertreter hat genauen Aufschluß über Preis und Umfang der Bücher zu geben. b) Der Vertreter soll alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und erschöpfend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behauptungen auf stellen oder den an ihn gestellten Fragen ausweichen, e) Der Vertreter hat den »vorläufigen Ausweis« bzw, den Mit gliedsausweis der »Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertre ter« stets bei sich zu führen und aus Verlangen vorzuzeigen. Der Mißbrauch des Ausweises ist ihm untersagt. Die Be nutzung anderer Ausweise ist nicht gestattet, ä) Dem Buchvertreter ist untersagt, bei dem Verkauf im Wett bewerb stehende Unternehmen im Ansehen herabzusetzen, e) Dem Vertreter ist es untersagt, in irgendeiner Hinsicht aus den Kunden einen Zwang oder Druck auszuüben, insbesondere irgendwelche Nachteile persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art für den Fall einer Ablehnung des Ankaufs des angebotenen Buches anzudrohen. 1) Der Vertreter ist verpflichtet, dem Besteller eins Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. 3. Für die Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen gelten fol gende Bestimmungen: u) Verleger bzw. Buchhändler, welche Vertreter zum Verkauf von Büchern neu einstellen wollen, erhalten für diese einen als solchen bezeichnten «vorläufigen Ausweis» von der Arbeits gemeinschaft deutscher Buchvertreter, welcher eine Gültigkeits dauer von sechs Wochen hat. Für wahrheitsgemäße Ausferti gung der »vorläufigen Ausweise« tragen die Verlage bzw. Buchhandlungen die Verantwortung, b) Der Inhaber eines »vorläufigen Ausweises« darf im Außen dienst nur unter Anweisung eines erfahrenen Fachmannes, der im Besitz des Mitgliedsausweises der Arbeitsgemeinschaft deut scher Buchvertreter oder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler ist, arbeiten, o) Den ordentlichen Mitgliedsausweis erhält der Vertreter nach seiner Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchver treter von der Geschäftsstelle dieser Arbeitsgemeinschaft, Dem Aufnahmeantrag, der von dem Vertreter selbst an diese Ge schäftsstelle (Berlin W 30, Am Karlsbad 6) zu richten ist, find Empfehlungen von zwei Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertreter oder die Empfehlung eines Mitgliedes und der Firma beizufügen, für welche der Antragsteller arbei ten will. <l) Die Ausstellung des Mitgliedsausweises kann verweigert wer den, wenn der Antragsteller die für die Ausübung dieser Tätig keit erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung nicht besitzt, o) Der »vorläufige Ausweis« ist bei Eintreffen des Mitglieds ausweises bzw, sechs Wochen nach seiner Ausfertigung von dem Vertreter an die Firma zurückzugeben, die ihn an die Arbeits gemeinschaft deutscher Buchvertreter übersendet, l) Die Verlage bzw, Buchhandlungen übernehmen die Überwei sung der Beiträge der für sie tätigen Vertreter an die Arbeits gemeinschaft deutscher Buchvertreter, Die entsprechenden Be träge sind bei der Auszahlung der Provisionen ungekürzt abzu ziehen, 4, Vertreterkolonnen dürfen nur unter der Verantwortung eines bestimmten Verlages, einer bestimmten Buchhandlung oder einer bestimmten buchhändlerischen Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Jeder einzelne Angehörige dieser Kolonnen muß im Besitz eines Mitgliedsausweises oder eines »Vorläufigen Ausweises« der »Ar beitsgemeinschaft deutscher Buchvertreter« sein. Als Leiter einer solchen Kolonne oder Untergruppe darf nur eingesetzt werden, wer mindestens sechs Monate im Besitz des Mit gliedsausweises der Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertrcter ohne Beanstandung gearbeitet hat. Zur Zeit als Leiter von Ko lonnen oder Untergruppen tätigen Buchvertretern kann von der Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertreter die Eignung als Ko lonnenleiter oder llntergruppenleiter abgesprochen werden. 5. u) Buchvertretern, die gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen, insbesondere dis für den Vertrieb aufgestellten Richt linien nicht beachten, kann der Ausweis der Arbeitsgemeinschaft deutscher Buchvertreter bis zur Dauer von drei Monaten, bei Wiederholung endgültig entzogen werden. l>) Verlegern bzw. Buchhändlern, welche den ihnen durch diese Anordnung auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt Nachkommen, kann eine Ordnungs strafe auserlegt oder die Erlaubnis zur Beschäftigung von Ver tretern für die Dauer bis zu drei Monaten entzogen werden. Berlin, den 31. Mai 1934. Der Präsident der Reichsschristtumskammcr. I. V.: Di. Wismann. 493
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