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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglteder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petttzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 182. Leipzig, Dienstagen 8. August 1911. 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Vörfenverein der Deutschen Buchhändler ;u Leipzig. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand gibt hiermit bekannt, daß er die vom Kreisverein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler in dessen ordentlicher Hauptversammlung zu Paderborn am 16. Juli 1911 beschlossenen Verkaufs bestimmungen nach Maßgabe seines Schreibens an den genannten Verein vom 27. Juli 1911 genehmigt hat. Die neuen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: 8 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die »Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« und die für den Kreisverein erlassenen Sonderbestimmungen zu befolgen. Für den Vereinsbezirk gelten für Verkäufe in und nach dessen Gebiet folgende besondere Bestimmungen: I. Jedes Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist untersagt, ebenso das Angebot ungewöhnlich ausgedehnter Zahlungsfristen, soweit es sich nicht um Werke handelt, welche vorzugsweise vom Reisebuchhandel vertrieben werden (Raten- und Quartalszahlungen). II. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von ^ 10.— darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder bei Barzahlung noch in Rechnung. — Zeitschriften, welche weniger als 12mal im Jahre erscheinen, sind als Bücher zu behandeln. III. Bei Verkäufen, die nicht unter II. fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2A gewährt werden. IV. Ein Skonto bis zu 5A darf gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken mit Ausnahme der unter II. fallenden Verkäufe. Bibliotheken, welche über einen jährlichen Vermehrungsetat von ^ 10 000.— und darüber verfügen, darf von Büchern und Zeitschriften, welche 12 mal und weniger erscheinen, ein Rabatt von 7'/, A gewährt werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreis in Partien sollen an Behörden und an Lehranstalten mit 6A rabattiert werden dürfen. V. Bei Verkäufen von Musikalien gelten die nachstehenden Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig: 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2a. In gleicher Weise ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts als 20 A von den Ordinär-Artikeln. 2d. Auf Netto-Artikel, worunter auch die billigen Ausgaben, wie Editionen und Albums, zu verstehen sind, darf im allgemeinen bis zu 6A Rabatt gewährt werden. 2e. Von denjenigen Netto-Artikeln, die der Verleger mit weniger als 40A rabattiert, darf überhaupt kein Rabatt gewährt werden. 3. Der unter 2a/b angeführte Rabattsatz soll die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu der gegangen werden darf, jedoch ist es den Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. In solchen Fällen ist die Lieferung auf der Faktur als Ausnah me fall kenntlich zu machen und dem betr. Abnehmer die Bedingung zu stellen, daß er die gewährten Vorteile nicht außerhalb des verein barten Kreises benutzt; bei direkter Lieferung seitens des Verlegers darf der von diesem gewährte Aus nahme-Rabatt den auf die gleiche Bestellung dem Sortimenter gewährten Rabatt nicht erreichen. Als größere Partien sind anzusehen: u) bei Chorwerken die gleichzeitige Lieferung von Chorstimmen eines Werkes, wenn die Summe des Ladenpreises bei Ordinär-Artikeln wenigstens ^ 30.—, bei Netto-Artikeln 20.— beträgt, b) bei Orchesterwerken, wenn die Summe der gleichzeitigen Lieferung wenigstens 400.— bei Ordinär-Artikeln oder ^ 300 — bei Netto-Artikeln beträgt; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 1166
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