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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1887
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil Die neuen Satzungen und das moderne Antiquariat. Wie wir aus der Bekanntmachung des Börsenvereins-Vor standes in Nr. 264 des Börsenblattes ersehen, haben die neuen Satzungen nunmehr Gesetzeskraft erlangt und werden von Ostern nächsten Jahres an in Wirkung treten Möge diese Frucht großer Arbeit und heißer Kämpfe dem Gesamtbuchhandel zum Segen gereichen. Wer nun aber annehmcn wollte, daß mit diesem Ereignisse eine Lage geschaffen sei, in der den Sortimentern fortan mühelos reicher Gewinn in den Schoß falle, wo der harte, heiße Konkurrenz kampf Nachlasse, der würde sich einer gefährlichen Täuschung hin geben. Der Kampf um die Existenz wird auch im Buchhandel nie zur Ruhe kommen, er muß fortbestehen, da er die Bedingung fort schreitender Entwickelung ist — wenn ihm auch der kollegiale Ge meinsinn, wie er in den neuen Satzungen zum Ausdrucke gelangt ist, mildere Formen auferlegt hat. Ebensowenig dürfen wir erwarten, daß die Verkündung der neuen Satzungen für längere Zeit den Abschluß unserer Standes gesetzgebung bilde; richtiger ist es jedenfalls, die Satzungen lediglich als die Verfassung des Buchhandels anzusehen, auf welcher sich erst eine Gesetzgebung aufbauen soll — als deren wichtigstes Stück uns die noch im Werden begriffene »Grundvrdnung« demnächst schon beschäftigen wird. Wir haben nun einmal den Grundsatz der absolut freien Bestimmung des einzelnen im Handelsverkehr unseres Standes aufgehoben, an Stelle schrankenloser Willkür strenge Satzungen! gestellt. Neue Verhältnisse aber, veränderte Geschäftsmethoden bringen neue Verkehrsarmen hervor und lassen naturgemäß auch zwischendurch unerwartete Auswüchse entstehen und zu Bedeutung gelangen, die wiederum die Gemeinschaft unseres Standes zu schädigen im stände sein werden Wir werden also nie aufhören können, — gleichwie im Staatsleben — unsere Gesetzgebung zu ergänzen oder umzugestalten. Wer wollte leugnen, daß die neuen Satzungen, wie sie vor liegen, noch manche Lücken anfweiseu —- am wenigsten gewiß die jenigen Kollegen, die selbst an den Beratungen des Ausschusses teil- genommen, die nur zu wohl wissen, wie viele Wünsche unberück sichtigt bleiben mußten und wie oft man ein notdürftiges Kom promiß über den Riß weit anseinandergehender Meinungen zu legen genötigt war. Wir greifen nur eines heraus: das Statut entbehrt jeglicher Bestimmung über das sogenannle »moderne Antiquariat«, eine Geschäftsmethode, welche von jeher ein Stein des Anstoßes gewesen, weil sich allerhand Schleuderwesen unter ihren Falten geborgen — ein Geschäft, welches aber trotz alledem besteht, von Jahr zu Jahr an Umfang und Bedeutung gewinnt, das bisher, durch kein Gesetz beschränkt, in seiner regellosen Entwickelung im direkten Wider spruch gegen die neuen Satzungen zu stehen scheint. Wir sagen »scheint«, denn in der That hat das »moderne Antiquariat«, der systematische Vertrieb im Preise ermäßigter Bücher, seine zweifellose Berechtigung; ja es kann angesichts der Überproduktion der letzten Jahre, der erschreckenden Menge ver fehlter Verlagsunternehmungen von den Verlegern gar nicht mehr entbehrt werden. Gegenüber dem springenden Wechsel des littera- rischenInteresses in unserer schnelllebigen Zeit gleicht es trefflich die gar zu einseitig nur dem Neuen zngewandte Thätigkeit des Durch- schnittssortimenters aus, indem es seine Sorgfalt gerade den mit Unrecht in den Hintergrund gedrängten guten, älteren Verlags- Produkten zuwendet. Wollten wir nun dazu übergehen, die neuen Satzungen dahin zu deuten, daß sic den Verlegern die im modernen Antiquariate gegebenen, in manchen Fällen unentbehrlichen Absatz wege versperren, — das Schwergewicht der geschädigten Verleger- interessen müßte mit Naturnotwendigkeit unsere neue Verfassung sprengen. Es bleibt daher unseres Erachtens nur die Frage: Kann das moderne Antiquariat gesetzlich geregelt werden? Können die schäd lichen Auswüchse seiner Betriebsmethode beseitigt werden? Wir glauben diese Frage unbedenklich bejahen zu sollen und geben nachstehend den Entwurf zu einer Kodisicierimg, zu der wir auf mehrfache Anregung aus dem Kreise unserer rheinischen Kollegen geführt wurden Möchten sich die Herren Kollegen an dieser Stelle über unseren Entwurf äußern, damit wir absehen können, ob wir bei unserem Eintreten für denselben eine zustimmende Mehrheit hinter uns haben oder nicht. Jedenfalls aber möchten wir die Herren vom Ausschüsse zur Beratung der Grundordnung auf die Wichtigkeit der Sache Hinweisen, besonders darauf, daß die Beunruhigung, welche das Sortiment unausgesetzt durch das moderne Antiquariat in seiner jetzigen Gestalt erfährt, eine gesetzliche Beschränkung dringend fordert, und überreichen ihnen unseren Entwurf als Material. Aachen, Elberfeld und Bonn, den 27. November 1887. M. Jacobi. B. Hartmann. E. Strauß. Ordnung für das moderne Antiquariat. Als dem modernen Antiquariate zugehöreud sind alle Bücher zu betrachten, deren Ladenpreise von den Verlegern auf gehoben sind. 2) Es bleibt jedem Verleger überlassen, Werke seines Verlages im Preise herabzusetzen, größere Partiee» derselben an Anti quare oder Sortimenter zu veräußern und den Zwang des Ladenpreises bei solchen Werken anfzuheben. 3) Um allen Sortimentern die gleichen Chancen zu schaffen, soll der Verleger gehalten sein, derartige Aufhebungen des Ladenpreises im Börsenblatte bekannt zu machen und, wenn er nicht allen Firmen zu gleichen Preisen liefern will, die Firma zu nennen, von welcher die betreffenden Werke zu ermäßigtem Preise zu beziehen sind. Z. B. Die Berlagshandlung X in X zeigt an, daß sie von nach stehenden Werken ihres Verlages größere Partieen an Herrn ^ in U verkauft hat und den Ladenpreis dieser Werke auf- hcbt. Folgen die Titel Wo eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, müssen unbedingt die ursprünglichen Ladenpreise dem Publikum gegenüber inne gehalten werden. 4) Es steht den Verlegern frei, von Artikeln ihres Verlages Rcmittenden.Exemplare im einzelnen oder in ganzen Beständen zu veräußern und dürfen solche Exemplare zu ermäßigten Preisen an das Publikum verkauft werden. 5) Bei Ankündigung von Werken des modernen Antiquariates sowie von Remittcndcn-Exemplaren zu ermäßigten Preisen, sei es in Katalogen, in öffentlichen Blättern oder durch Auslegen in Schaufenstern, muß, wenn der ursprüngliche Ladenpreis neben dem herabgesetzten Pr.ise genannt wird, das Wort »Antiquarisch« hinzugcfügt werden. 6) Um Sortimenter, welche von neuen Werken Exemplare auf - Lager bezogen haben, nicht zu schädigen, soll es Verlegern nicht gestattet sein, Werke im Preise herabzusetzen oder in das moderne Antiquariat zu geben, bevor drei Jahre seit ihrem Erscheinen rcsp. seit Erscheinen der betreffenden Auflage ver strichen sind.
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