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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1934
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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124, 31. Mai 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Erzeugnis des Mitbewerbers, um einen technischen Fortschritt darzutun oder um einen unlauteren Wettbewerb des Gegners ab- zuwehrcn — stellen nicht alle Ausnahmefälle dar. Es ist vielmehr nach Lage des Einzelsalles zu prüfen, ob nicht noch in anderen Fällen die Bezugnahme auf den Wettbewerber oder dessen Waren und Warenbezeichnungen einen Verstoß gegen dis guten Sitten des Wettbewerbs darstcllt« — sagt das RG. in der Entsch. vom 13. Febr. 1834 (Gew. Rsch. u. UrhR. 1934, 323). In der Umgrenzung dieser Ausnahmen liegt also die eigentliche rechtliche Schwierigkeit. Wir werden zu folgenden Fe ft st ellungen gelangen müssen: 1. Bei Polemik gegen Angriffe und gegen un lauteren Wettbewerb des Gegners ist vergleichende Nen nung und Darlegung erlaubt (f. das eben angeführte Urteil des RG.). 2. Beiwisfenschastlicherund wirtschaftlicher Meinungsverschiedenheit (und Polemik) wird es im wesentlichen ebenfalls als erlaubt anzusehen sein. So RG. v. 3V. Juni 1931 in Gew. Rsch. u. Urh.R. 1931, 986 in der Kaffee- Hag-Entsche!dung, wo der coffeinhaltige Kaffee dem coffeinfreien Kaffee gegenübergestellt wurde. Das RG. betonte, daß hier »ganz unabhängig von der Person zwei Warenarten in ihren Wir kungen auf den menschlichen Organismus in einem wissenschaft lich-sachlichen Vergleich gegenübergestellt wurden». Aber nach einer anderen RG.-Entscheidung (14. Juni 1929, Gew.Rsch. u. Urh.R. 1929, 1214) ist die Grenze sehr eng zu ziehen, und zwar in dem Sinne, »daß auch im Rahmen der Wirtschastskämpfe großer Gruppen, hier des Einzelhandels einerseits und der Konsumvereine andererseits, zur Erreichung des berechtigten Zweckes nicht Mittel verwendet werden dürfen, die verwerflich sind. Es erscheint aber verwerflich und mit den guten Sitten des geschäftlichen Verkehrs unvereinbar, wenn ein Vertreter der einen Gruppe ganz all gemein den Vertretern der anderen Gruppe den Vorwurf macht, daß diese die Kundschaft in ungerechtfertigter Weise übervorteile». Man mißbilligte hier nicht, daß auf die Vorteile der Mitgliedschaft und des Einkaufs hingewiesen wurde, sondern daß dies durch Herabsetzung des Gegners geschah. Es ergibt sich also als wesentlich st e Umgrenzung: 3. Der Vergleich muß notwendig sein und sich in gehörigen Grenzen halten. Darin liegt, daß der Vergleich zum mindesten wahr sein muß (Unwahrheiten ver stoßen schon gegen KK 3 und 4 Unl. WGes.), aber mehr als das: daß ohne den Vergleich ein klares Bild der eigenen Leistung nicht gelingen würde. Man wird also beispielsweise einem Ver leger nicht verbieten können, ein Werk, das in einer Anzahl von Fachkritiken als das führende Werk auf seinem Gebiete gepriesen worden ist, auch so anzukündigen. Und es fragt sich sehr wohl, ob cs nicht als erlaubte Ausnahme gelten darf, eine Kritik abzu drucken, die eine Klassiker-Ausgabe als die beste aller bisherigen bezeichnet. Und wenn ein Werk wirklich die umfassendste Dar stellung eines Gebietes, die vollständigste Sammlung oder dgl. ist, so wird dies auch in ruhiger, sachlicher Form gesagt werden dürfen. Aber ob dies auch noch zutrifft, wenn gesagt wird, »alle anderen deutschen Ausgaben der . . . verstoßen gegen das Urheberrecht«, hängt von der Prüfung ab, ob man hier (s. oben zu 1) einem unlauteren Wettbewerb entgegenzutreten hatte und nicht etwa eine solche Behauptung nur angemaßt war. Es macht ja auch z. B. einen Unterschied, ob man etwas als »d i e Spitzenleistung» oder als »eine Spitzenleistung» bezeichnet. Sehr bedenklich ist bereits die Fassung, wenn ein Werk mit einem Seitenhieb auf ein anderes »nicht als Expeditionsbericht, sondern als das lebendige Bild usw.« bezeichnet wird, oder wenn mit ähnlichem Seitenhicb der eigene »honette Verlag» Konkurrenzwerken die »Vaterschaft aus der Konjunktur» vorwirft. Derlei ist weder nach Inhalt noch nach Form nötig. Notwendig ist vielmehr ein Ver gleich nur, wenn er den die eigene neue Leistung darstellende,n wirklichen (z. B. technischen) Fortschritt als Rechtfertigung dafür, daß man solche Leistung trotz vorhandener zahlreicher Vorgänger erbracht hat, braucht. 4. Bei Urteilen, die man selbst ausspricht, muß man deshalb sehr vorsichtig sein. Es ist etwas ganz anderes, ob man das Urteil eines anerkannten Fachmanns zur Empfehlung für ein Werk Mitteilen will und dabei einen von diesem ausgespro chenen Vergleich nicht gut umgehen kann, oder ob man sich, was schon Köhler verpönt hat, als Richter in eigener Sache aufwirft. Das leidet meist an großer Einseitigkeit und oft auch an Geschmacklosigkeit. Geschmacklose Werbung aber ist, wie ich dies kürzlich in einem Aufsatz an anderer Stelle näher dargelegt habe, eine Form der sittenwidrigen Reklame. Vor allen Dingen gehört Marktschreierei dahin. Jede marktschreierische Äußerung, die einen Vergleich zu Waren und Leistungen anderer Mitbewerber mit heranzieht, entbehrt wegen ihrer Marktschreierei des Merkmals der Wahrheit und gehört daher zu den Handlungen ungehörigen Wettbewerbs. Die hier unter l—4 in großen Umrissen gekennzeichneten Ausnahmen von der schlechthin verbotenen Vergleichsreklame bieten ganz naturgemäß keine festen Maßstäbe (wie dies ja immer auf schwierigen Grenzgebieten so ist, z. B. bei den Räumungs- verkaussankündigungen, die von den Handelskammern beurteilt zu werden pflegen). Aber sie zeigen doch, worauf es ankommt, zeigen auch, daß es sich hier um zeitlich wandelbare ethische Merkmale handelt, die um so schärfer gefaßt werden, je stärker man für eine hochstehende Sauberkeit im Wettbewerb eintritt. vr. Alexander El st er. Internationale Statistik der Geistesarbeit im Zahre 1S32. ) V (I, II, III u. IV s. Börsenblatt 1934, Nr. 9, 57, 81 u. 12L>. (Die entsprechende Statistik für das Jahr 1931 siehe Börsenblatt 1933, Nr. 20, S6 und 82.) Schweiz. Die literarische Produktion der Schweiz ist seit 1923 fast be ständig im Wachsen. Nachstehend die Statistik der in der Schweiz in den Jahren 1931 und 1932 in den Buchhandel gelangten literarischen Werke nach Wissenschaftsgebieten: In der Schweiz erschienene Veröffentlichungen: 1931 1932 1. Nachschlagewerke, Allgemeine Bibliographie 27 IS <— 11> 2. Philosophie, Moralwissenfchaft 39 68 (4-29) 3. Theologie, Kirchengeschichte ISS 202 <4- 37) 4. Recht, Volkswirtschaft, Politik, Statistik. . 333") 403") 14- 70) 5. Kriegskunst IS IS 6. Erziehung, Unterricht 94 140 <4- 46) 7. Jugendschristen 64 64 8. Phrlologie, Literaturgeschichte 48 54 (4- 6) S. Naturwissenschaften, Mathcmatik 74 9S <4- 21) IS. Medizin, Hygiene 61 64 <-i- 3) 11. Bau- und Jngenieurwissenschast ..... 20 4S 14- 2S> 12. Landwirtschaft, Hauswirtschaft ...... 76 9S 14-19) 13. Handel, Industrie, Verkehrswesen .... 184 218 14-24) 14. Schöne Künste, Architektur . 79 83 <4- 4) 15. Schöne Literatur 317 34S <4- 29) 16. Geschichte, Biographie 213 242 <4- 29) 17. Erdkunde, Reisen 72 88 14- 16) 18. Verschiedenes 168 216 <4- 48) Insgesamt: 2049 2444 (4-39S) Die Statistik nach Sprachen stellt sich wie folgt dar: In der Schweiz erschienene Veröffentlichungen: 1931 1932 1. In Deutsch 1 gio 1 SS2 14-342) 2. In Französisch SS7 633 14- 76) 3. In Italienisch S3 69 14- 16) 4. In Rätoromanisch 13 12 (— 1) s. In anderen Sprachen (Englisch, Esperanto, Hebräisch, Lateinisch) 28 2S 6. In mehreren Sprachen . 91 S3 <— 38) Insgesamt: 2 049 2 444 ( — 395) Seit dem Jahre 1930 stellt die Schweizerische Landesbiblio thek eine Statistik der in der Schweiz veröffentlichten Über setzungen auf. *) Nach »üs vrolt chL-uteair», Bern, Nr. 3 und 4 vom 15. März und 15. April 1934. Übersetzung von Erich Koerner. Davon 105 bzw. SS Veröffentlichungen des Völkerbundes. 487
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