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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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124, 31. Mai 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. bestimmter Konkurrenten im allgemeinen zu vermeiden und nur in besonderen Fällen zugelassen ist«. Diese persönliche Reklame durch Herabsetzung des Gegners verstößt sowohl gegen das Namenrecht (sofern der Name des Kon kurrenten genannt wird) wie gegen K 1 Unl.WG. (als wettbewerb liche sittenwidrige Handlung) und gegen 8 14 Unl.WG. (als üble Nachrede und Geschäftsschädigung). Geschieht die Herabsetzung als Betriebsgefährdung wider besseres Wissen, so ist die Hand lung sogar strafbar nach 8 1k> Unl.WG. In diese Gruppe der Herabsetzung des bestimmten Wettbe werbers gehören Fälle, in denen die eigene Ware oder Leistung sichtbar derjenigen von Anderen zum Vergleich gegcnübergestellt oder die eigenen Vorzüge gegenüber den Mängeln bestimmter anderer Personen, Waren, Leistungen hcrvorgchoben werden. Im Buchhandel z. B.: »Dieses Buch geht als Leistung weit über das Buch . . . hinaus«. »Er schreibt spannender als ...-.»... lesen auch die Tiere, . . . lesen wir Viere» (was übrigens nicht ein mal sehr geschmackvoll lautet). Aber es tauchen, wenn wir zu einem wirklich gerechten Er gebnis gelangen wollen, drei einschränkende Fragen auf: a) Wie ist es, wenn die Äußerung nachprüfbar ist und als wahr erwiesen werden kann? Dann fragt es sich, ob die Äußerung notwendig war, um keine irrigen Vorstellungen hervorzurufen, also in die sachliche vergleichende Reklame (s. unten zu II. 1—3) über geht, oder entbehrlich war, mithin als persönliche Re klame unerlaubt ist. d) Wie ist es, wenn die Äußerung nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von der berufe nen Kritik herrührt? Solches geschieht im Buchhandel sehr häufig. Denn die Fachkritik läßt es sich oft nicht nehmen, ein Buch mit einem anderen, überhaupt eine Leistung mit einer anderen zu ver gleichen. » ... 's Werke zerrinnen hinter ... in wehrlosem Schein» (DAZ.). »Kein . . . -Roman kann farbiger und ausgefallener sein» (BBZ.). usw. usw. Es ist natürlich sehr verlockend für einen Verleger oder Sortimenter, mit solchen in der Fachkritik gedruckten Äußerungen dem Leser die ganz besonderen Vorzüge des neuen Werkes oder Verfassers vor zuführen. Der Börsenvereinsvorstand hat Ende 1931 sich dahin geäußert, »daß es dem allgemeinen Interesse am besten entspräche, wenn grundsätzlich Erwähnungen anderer Unter nehmen und Erzeugnisse überhaupt unterblieben. Denn Werbung für die eigenen Berlagserzeugnisse sollte niemals auf Kosten Anderer erfolgen«. Das verlangt das Zusammen gehörigkeitsgefühl der Berufsgemeinschast. Daran sollte wirklich sestgehalten werden. Ist die Erwähnung in einer Polemik nötig, so mag das eine Ausnahme sein (s. unten zu II I u. 2). Im übrigen hat der Vergleich in einer Fachkritik ganz andere Funktionen als in einer Buchankündigung des Verlegers. Was in dem einen Fall Aufgabe des Kritikers sein mag, wird herabgewürdigt, wenn es als Reklamesatz in der verlegerischcn Propaganda er scheint. Insbesondere muß dies von Äußerungen gelten, die etwa eigens für den Vertrieb aus mehr oder weniger be rufenem Munde gegeben werden, und insbesondere von pri vaten Äußerungen, die nach neueren sehr berechtigten Be stimmungen des Werberats überhaupt nur unter ganz be sonderen Kautelen zulässig sind, o) Wie ist es, wenn die Äußerung keinen einzel nen bestimmten Wettbewerber nennt, sondern entweder eine Gruppe anderer Leistungen oder ohne Namensnennung den betreffenden Konkurrenten doch für das Fachpublikum klar erkennbar sein läßt? ->) Ist letzteres der Fall — deutliche Erkennbarkeit für die in Betracht kommenden Leser auch ohne ausdrück liche Namensnennung, so vermag ich einen Unterschied gegenüber der bestimmten Namensnennung nicht, zu erblicken. Die dynamische Wirkung ist die gleiche, aus dem formalen Unterschied der buchstabenmäßigen Benennung kann sich für den ethisch urteilenden Richter oder Fachgenossen keine anders 486 Auffassung ergeben (so auch das RG.-Nrtcil im Falle Bro mural gegen Bromurcsan vom 13. Febr. 1934, Markcnsch. u. Wettbew. 1934, 202). Es heißt dort, daß »die Kreise, an die die Beklagte ihre Werbeschreiben gesandt hat, obwohl das Wort .Bromural' nicht enthalten war, genau wußten, daß es sich bei dem Nervenheilmittel, dessen Identität mit dem ihrigen die Beklagte behauptete, nur um Bromural handeln könne». Es kann daher auch zu Mißdeutung Anlaß geben, wenn es beiHerzog »Vergleichende Reklame« (Berlin 1932) S. 22 heißt, daß »ein Vergleich völlig unbedenklich ist, wenn der Konkurrent überhaupt nicht genannt wird«. Herzog geht nämlich davon aus, daß er solche vergleichende Reklame als »mittelbare Namensrechtsverletzung» behandeln und bekämpfen will. Das genügt jedoch keineswegs. Es muß auch hier überall auf die dynamische Wirkung und nicht auf den Buchstaben gesehen werden. Ist der Konkurrent überhaupt nicht genannt, d. h. auch niemandem erkennbar, dann mag Herzogs Ansicht richtig sein. Mit Recht hat auch das Kammergericht in einem Urteil (GewRsch. u. Urh.R. 1930, 1123) ausgesprochen, daß »durch verschleierte Anonymität« der Hinweis auf einen be stimmten Wettbewerber nicht beseitigt werde. -) Ist jedoch auf eine ganze Gruppe von wettbe werblichen Leistungen oder Personen vergleichend hinge- wiescn, so sind wir da allerdings viel näher an diesachliche Vergleichung herangekommen, worüber wir unten zu II spre chen wollen. 2. Fremde Leistung als Vorspann für die Eigen Werbung zu benutzen, ist die zweite Art der per sönlichen Reklame. Sie ist vielleicht ein wenig milder als die Herabsetzung des Wettbewerbers, aber trotzdem auch nicht als etwas Erlaubtes anzusehen. Denn es handelt sich da zwar nicht um abfällige Äußerungen gegenüber dem Mitbewerber, wohl aber um eine eigennützige Ausnutzung fremder Erfolge, ein »Pflügen mit fremdem Kalbe«, ja dabei auch zugleich um eine Ablenkung des Kunden von der fremden Ware und Leistung zu der eigenen, die ihm Ähnliches oder einen Ersatz bieten soll. Solche Wettbewerbshandlung wird ausgeübt, indem man die eigene — meist in ihrem Wesen und ihrer Güte noch un bekannte — Leistung in Beziehung zu einer bekannten und an erkannten fremden setzt. Im Buchhandel etwa: »Dieser Schrift steller ist dem . . . wescnsverwandt», »er ist der N. N. unserer Zeit«; »diese neue Gruppe unterscheidet sich von den entsprechenden Werken anderer Verleger in gleich markanter Weise, wie . . .». Das Reichsgericht hat solche Art und Weise der vergleichenden Reklame als unlauteren Wettbewerb behandelt. Insbesondere ist hierfür die schon oben erwähnte Entscheidung über Bromuresan heranzuziehen (RG. v. 13. Febr. 1934, Gew.Rsch. u. Urh.R. 1934, 322), wo u. a. gesagt wird: »Die Unzulässigkeit der Werbungsart wird darin gefunden, daß die Beklagte das Produkt des zu be kämpfenden Mitbewerbers und dessen Warenbezeichnung benennt, um durch diese Benennung ihm seine Kunden abspenstig zu machen und diese für sich zu gewinnen. Dieses Vorgehen widerspricht den Anschauungen des lauteren Wettbewerbs. Es ist auch geeignet, den Mitbewerber zu schädigen. Der Hinweis auf den Mitbewerber hat den Zweck, den guten Ruf des Mitbewerbers für die Werbung des neuen Herstellers der Ware auszunützen. Sie benutzt also den Namen und den Ruf der Ware des Wettbewerbers als Vorspann für eigene Zwecke». Hier wurde die andere Ware oder Leistung nicht schlecht gemacht, im Gegenteil ihre guten Eigenschaften wurden für den neuen Ersatz als werbend mit herangezogen. Auch sonst hat das RG. die Bemerkung, daß ein Erzeugnis Ersatz für ein bestimmtes anderes sei, als unzulässig bezeichnet (z. B. RGZ. 86, 123). Auch das Kammergericht hat mehrfach so geurteilt (z. B. das Urteil in Marksch. u. Wettbew. 24, 68). II. Sachlich vergleichende Reklame. Eine sachlich vergleichende Reklame ist ausnahmsweise in be sonderen Fällen zulässig, so RG. in RGZ, 116, 277 u. in Gew.Rsch. u. Urh.R. 1931, 986. Die Fälle müssen aber genau geprüft werden. »Die Fälle der bisher von der Rechtsprechung zuge lassenen Ausnahmen — Notwendigkeit der Bezugnahme auf das
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