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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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- Tag1934-05-31
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Nr. 124 (N. 69). Leipzig, Donnerstag den 31. Mai 1934. 1Ü1. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Vekanutmachuus Herr vr. Friedrich Oldenbourg hat sein Amt als Erster Borsteher des Börsenvereins der Deutsche« Buchhändler niedergelegt. Es ist mir ein Bedürfnis, ihm auch an dieser Stelle den Dank der Rcichsschrifttums- kammcr auszusprechcn. Berlin, den 3V. Mai 1934. Dev PvüKderit dev Reichsschvisttumskammev vr. Hans Friedrich Blunck Mitteilungen der Geschäftsstelle. Betr.: Muttertag und Hilsswcrk »Mutter und Kind«. Die Geschäftsstelle des Börsenvsreins erbittet bis zum 8. Juni von Arbeitsgemeinschaften oder einzelnen Buchhand lungen ausführliche Berichte über ihre Zusammenarbeit mit den zur Durchführung des Muttertages und des Hilfswerkcs »Mutter und Kind« beauftragten Stellen. Es kommt uns auf die Dar stellung eigener Arbeiten und auf Berichte über ihren Erfolg an, damit wir für die Zukunft daraus lernen können. An welchen Orten ist eine ständige Arbeitsgemeinschaft zwi schen N.S. Volkswohlfahrt, Buchhandel und den anderen beteilig ten Stellen eingeleitet worden? Wir brauchen diese Teilberichte zur Abfassung des Gesamtberichts an die Reichsleitung der N.S. Volkswohlsahrt. Betr.: Woche des deutschen Buches. Da der Geschäftsführer und die Pressestelle des Arbeitsaus schusses für die »Woche des deutschen Buches« schon hinreichend mit anderen organisatorischen Aufgaben beschäftigt sind, werden im Gegensatz zu unserer Ankündigung vom 19. Mai alle An regungen, Wünsche und Vorschläge unserer Mitglieder u n - mittelbar an die Geschäftsstelle des Börsenver eins nach Leipzig erbeten. Bon hier aus werden sie nach Bearbeitung an den Arbeitsausschuß wcitergelcitct. Betr.: Reichsschwimmwoche. Der Deutsche Schwimm-Verband veranstaltet in der Zeit vom 17. bis 24. Juni d. I. in Verbindung mit der Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft, der Deutschen Turncrschaft und mit Unter stützung der amtlichen Stellen eine »Reichsschwimmwoche« mit dem Ziele, für den Schwimmsport zu werben und auch auf diese Weise zu planmäßiger Körperertüchtigung anzuhaltcn. Dem Sortiment stellt sich die Aufgabe, in diesen Tagen das fachliche und schöne Schrifttum über Schwimmen, Wasscrretten, Wasserspielc und Wasserspringen in die Schaufenster zu legen und es bevorzugt anzubieten. Ferner empfiehlt sich die rechtzeitige Auf nahme der Verbindung mit den örtlichen Organisationslcitungen der Reichsschwimmwoche zur Aufstellung von Verkaufsständcn während der Werbeveranstaltungen und Werbung unter den Sportausllbenden. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins wird die Reichsorgani- sationslcitung der »Rcichsschwimmwoche» noch bitten, die ihr Nach geordneten Stellen anzuweisen, die Verbindung zu den Buchhänd lern aufzunehmcn. Es kommt nicht nur darauf an, daß der Buch handel für die Sportveranstaltungen durch seine Schaufenster wirbt, sondern daß nach dem Vorbild einiger kleinerer Gruppen auch das Buch endlich seinen Platz als Preis für sportliche Wett bewerbe findet. Wir verweisen hierzu auf die Ausstellung »Bücher als Sportpreise — Der Ehrenpreis« in Berlin am 20. März 1933 (s. Börsenblatt Nr. 72, 74 u. 84 von 1933) und die darüber ver öffentlichte Broschüre, von der wir gern auf Wunsch kostenlos ein Exemplar zur Verfügung stellen. ^ Leipzig, den 29. Ma! 1934. Or. Heß. Gegen die Unsitte „vergleichender* Reklame. Es ist eine Forderung der Sauberkeit im Anzeigenwesen, immer Inehr auf einen reinen Leistungswettbewerb hinzuarbeiten und jeglichen Behinderungswettbewerb zu unterlassen. Bei dem Vergleich der eigenen anzupreisenden Ware oder Leistung mit derjenigen von Konkurrenten liegt solcher Behinde rungswettbewerb, der die eigene Ware und Leistung gegenüber der fremden hcrausstrcichcn, die andere also schädigen will, sehr nahe. Solcher Behinderungswettbewerb hat im weiten Maße als unlauter und mithin als unerlaubt zu gelten. Es gibt freilich Grenzfälle und Ausnahmen. Diese gilt es klar zu erkennen ohne Preisgabe der Grundsätze eines anständigen Wettbewerbs. Wir müssen dabei zunächst die »persönliche« Reklame von der sachlichen unterscheiden. I. Persönliche Reklame. Das Reichsgericht (vgl. Entsch. v. 30. Juni 1931, Gew.Rsch. u. UrhR. 1931, 986) versteht unter persönlicher Reklame »den Fall, wo der Wettbewerber die Vorzüge der eigenen Ware oder gewerblichen Leistung anpreist durch planmäßige Herabsetzung der Ware des Mitbewerbers, wodurch sich dessen geringere Leistungsfähigkeit ergebe«. Das ist wohl zu eng definiert. Neben der eigentlichen Herabsetzung des Mitbewerbers gibt es auch andere Benutzung der »Person«, des Namens des Kon kurrenten, um Vorspann für die eigene Propaganda zu sein, wie das Reichsgericht es selbst in einer neueren Entscheidung aus gesprochen hat (s. unten zu I. 2). I.HerabsetzungdesMitbewerbersistinder Regel unerlaubt. Das liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmter Wettbewerber durch die Äußerungen getroffen wird. Dies hat das RG. in einer Entscheidung vom II. März 1923 (Gew.Rsch. u. Urh.R. 1927, 486) betont: »Es muß angenommen werden, daß das Verhalten des Beklagten mit den Anschauungen eines red lichen und anständigen Geschäftsverkehrs nicht in Einklang steht, weil es zu Mißverständnissen im Publikum Veranlassung gibt und weil eine sogenannte persönliche Reklame, der Hinweis auf die besonderen Vorzüge der eigenen Leistungen gegenüber denjenigen 485
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