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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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deutschen Geschichte, des deutschen Staates und der nationalen Er hebung öffentlich in einer Weise verwendet werden, die geeignet ist, das Empfinden von der Würde dieser Symbole zu verletzen. Kaufmännische Ehrbarkeit und wirtschaftliche Gesundung wird innerhalb der Berufsverbände durch das Gesetz über Ände rung der Kartellverordnung vom IS. Juli 1933 ange strebt. Sperren und ähnliche Maßnahmen sind nicht mehr unzu lässig, wenn sie die Bewegungsfreiheit solcher Unternehmen be schränken, die von geschäftlich unzuverlässigen Personen geleitet werden. Der Unzuverlässigkeit stehen Preisschleuderei, Preiswucher und dergleichen volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Handlungen gleich. Die Entscheidung darüber, ob ein Kartellbeschluß nichtig oder die Art seiner Durchführung unzulässig ist, liegt nicht mehr beim Kartellgericht, sondern bei dem für die Wirtschaftspolitik ver antwortlichen Reichswirtschastsminister. Dieser ist durch das Ge setz über Errichtung von Zwangskartellen vom iS. Juli 1933 ermächtigt, Unternehmen zu Kartellen zusammen- zuschließen, ohne daß hierdurch die Selbständigkeit dieser Unter nehmen berührt wird. Als für den Handelsverkehr bedeutsam sind auch das neue Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 und das neue Scheck gesetz vom 14. August 1933 zu erwähnen. Im Landesrecht kommt dem preußischen Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Jndustrie- und Handelskammern vom 28. Dezember 1933 besondere Bedeutung zu. Es regelt insbesondete die Amtsdauer, den Haus haltplan und die Haushaltrechnung sowie die Befugnis der Kam mern zur Erhebung von Gebühren. Für die Organisation des Buchhandels ist das wichtigste Ge setz des Berichtsjahres das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 mit der Durchführungsverordnung vom I. November 1933. Wir verweisen auf die hierüber erschienenen Aussätze im Börsenblatt und insbesondere auf die Rede des Präsi denten der Reichsschrifttumskammer in der außerordentlichen Hauptversammlung Januar 1934 (veröffentlicht im Börsenblatt Nr. 61 und Nr. 63 vom 13. und IS. März 1934). Als unbegründet kann die im Buchhandel verbreitete Besorg nis bezeichnet werden, daß es auf allen Rechtsgebieten in Kürze zu einer vollständigen Umwälzung kommen werde, durch die die vorhandenen Kommentare, Lehrbücher usw. unbrauchbar werden. Sowohl die Vereinigung rechts- und staatswissenschastlicher Ver leger als auch der Leiter der rechtspolitischen Abteilung der Reichs- leitung der NSDAP, haben darauf hingewiesen, daß die Neugestal tung des deutschen Rechts keine Angelegenheit sei, die in wenigen Monaten durchgeführt werden könne. Die Beschaffung der gegen wärtig benutzten, Literatur durch die mit dem rechtswissenschaft lichen Studium beschäftigte Jugend wurde im Interesse einer ein gehenden Kenntnis des geltenden Rechts auch weiterhin für unbe dingt notwendig erklärt. Urheber- und Verlagsrecht. Ein vom Reichsjustizministerium ausgearbeiteter neuer Urheberrechtsgesetzentwurf veranlaßte uns zu erneuter Stellungnahme. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ur heberrechtsausschusses des Börsenvereins und dem Vorsteher des Deutschen Verleger-Vereins gaben wir dem Reichsjustizministcrium die Wünsche des Buchhandels in einer ausführlichen Eingabe be kannt. Inzwischen ist der Entwurf im Rahmen der Deutschen Rechtssront und in der Akademie für deutsches Recht beraten wor den, sodaß wohl mit dem baldigen Erscheinen des neuen Gesetzes gerechnet werden kann. Deutschland hat am 21. Oktober 1933 die von der Konferenz in Rom angenommenen Beschlüsse auf Abänderung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ratifiziert. Damit sind die Vorbehalte, die die Niederlande hinsichtlich des Ubersetzungsrechtes, des Rechtes an Zeitungsartikeln und des Aufführungsrechtes in den urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden festgelegt hatten, auf gehoben. Litauen hat mit Deutschland einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums und des Urheber rechts an Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen, der am 20. November 1933 in Berlin unterzeichnet worden ist. Die Li tauische Regierung hat sich zum Austausch der Ratifikationsurkun den zu diesem Abkommen noch nicht bereit finden lassen; es ist zur Zeit noch nicht zu übersehen, wann der für Deutschland unbefrie digende Zustand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtsschutzes in Litauen behoben sein wird. Das, uns von Mitgliedern zugegangene reichhaltige Material über unberechtigten Nachdruck deutscher Werke und die unberechtigte Herausgabe von Übersetzungen deutscher Werke in Japan haben wir durch Vermittlung des Auswärtigen Amtes der Deutschen Botschaft in Tokio übergeben. Diese hat die ihr gemeldeten Fälle dem japanischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in einer Verbalnote übermittelt. In einzelnen Fällen gelang es, dank der Vermittlung der Deutschen Botschaft eine Einigung zwischen dem geschädigten deutschen Verleger und dem japanischen Nach drucker herbeizuführen. Die Aktion der Deutschen Botschaft ist noch im Gang. Geklagt wird über unberechtigten Nachdruck in Argen tinien. Das Auswärtige Amt wurde von den Beschwerden ver ständigt und gebeten, Verhandlungen mit der argentinischen Regie rung auszunehmen, damit Benachteiligungen der Verfasser und Verleger nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Argentinien hat ein neues Urhcberrechtsgcsetz angenommen, in dem die Rechte der Ausländer mehr als bisher gesichert sein sollen. Genauere Einzel heiten sind uns jedoch noch nicht bekannt. Auch in anderen südamerikanischen Staaten werden die Rechte der Urheber und Verleger wenig beachtet. Wir haben das Aus wärtige Amt gebeten, auf die Regierung derjenigen Staaten, die einen Schutz deutscher Werke zugestanden haben, d. s. neben Argen tinien Bolivien und Paraguay, einzuwirken, damit unberechtigter Nachdruck unterbleibt. Gleichzeitig haben wir angeregt, Verhand lungen zwecks Abschlusses eines Urheberrcchtsvertrages mit den Ländern, die einen Nrheberrechtsschutz deutscher Werke noch nicht anerkennen, nämlich Chile, Peru, Columbien, Uruguay und Vene zuela anzuknüpfen. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst immer noch nicht beigetreten. Um den Copyrightschutz in den Vereinigten Staaten zu erlangen, müssen nach wie vor sehr um ständliche Bedingungen erfüllt werden. Besonders lästig wirken sich die Bestimmungen über die Erlangung des Schutzes von neuen Auflagen aus. Danach wird eine genaue Aufstellung aller Ände rungen verlangt. Wir haben das Auswärtige Amt aus die für Ver fasser und Verleger gleich lästigen Vorschriften erneut aufmerksam gemacht und gebeten, wenigstens auf die Beseitigung der Bestim mungen für die Erlangung des Copyright für Neuauflagen hinzu wirken. Vom 18. bis 21. Juni 1933 fand in Brüssel der zehnte In ternationale Verlegerkongreß statt, an dem eine An zahl deutscher Vertreter tcilnahm. Von deutscher Seite wurden Vorträge gehalten über »Die Schaffung einer internationalen Mu sikbibliographie« und »Eine Lücke in der Berner Übereinkunft«. Besonders eingehend wurde die Frage des internationalen Schutzes des Ladenpreises behandelt und im Zusammenhang damit die Ge währung von Vorzugspreisen an bestimmte Abnehmerkreise in ver schiedenen Ländern. Der nächste Internationale Verlegerkongreß soll 193S oder 1936 in London stattsinden. Steuersragen. Im Rahmen des Arbeitsbeschaffungsprogramms wurden im Wege der Gesetzgebung verschiedentlich Steuererleichte rungen gewährt. Das Gesetz über Steuererleichte rungen vom 15. Juli 1933 sah zunächst Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Betriebsgebäuden vor und gewährte gleichzeitig Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen an Arbeitnehmer sowie für neue Unternehmungen. Bereits vor her war durch das Gesetz zur Verminderung der Ar beitslosigkeit vom 1. Juli 1933 Steuerfreiheit sür Ersatz beschaffungen für Gegenstände vorgesehen worden, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 193S angeschafft werden.
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