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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- so, 19. April 1934. Redaktioneller Teil. ««rs-nilau >. i. Dil«» Buchhandel. noch ablehnenden Krcisvereine entschlossen haben. Ilm die bereits vorliegenden Erfahrungen nutzbar zu machen und die Gehilfen prüfungen 1934 auf eine einheitliche Grundlage zu stellen, ver anstaltete der Börsenverein einen zweitägigen Schulungskursus für die Leiter der Gehilfenprüfungen, an dem neben den Ver tretern der Kreisvereine auch Vertreter der Gehilfenschaft teil- nahmen. Ebenso hatte die Reichsschrifttumskammer einen Beauf tragten entsandt. Als Hilfsmittel für die Praktische Lehrlingsausbildung und zur Vorbereitung auf die Gehilfenprüfung ließ der Bildungsaus schuß die 1927 von ihm herausgegcbene -Einweisung des Sorti ments-Lehrlings in die buchhändlerische Arbeit- angepaßt an dis den veränderten Verhältnissen in jeder Weise gerecht werdenden Erfordernisse durch Studienrat vr. Uhlig vollständig neu bearbei ten. Durch diese Herausgabe des neuen »Sortiments-Lehr lings- ist allen Lehrherren und Lehrlingen ein außerordentlich wertvolles Unterrichtsmittel an die Hand gegeben. Zur weiteren Fortbildung der Lehrlinge und Junggehilfen, besonders in kleineren und abgelegeneren Orten, in denen es an ge nügenden Ausbildungsmöglichkeitcn fehlt, wurden auf Veranlas sung des Bildungsausschusses zwei Fernunterrichtskurse über Gebiete, denen ganz besondere Beachtung zu schenken ist, näm lich -Der Briefwechsel des Buchhändlers- und »Kundenbehandlung im Buchhandel- von geeigneten Fachleuten unter Mitwirkung maßgeblicher Buchhändler ausgearbeitet, die einen ganz über raschenden Erfolg brachten, wegen Uberzeichnung vorzeitig ge schlossen werden mußten und noch im Lause dieses Jahres wieder holt werden sollen. Seit Kantate 1933 gehört der Leiter der Reichsfachgruppe Buchhandel in der deutschen Angestelltenschaft dem Bildungs- ausschuß an. Da auf Gehilfenfeite die Fortbildungsarbeiten immer stärker betrieben wurden, ergab sich die Notwendigkeit, die Frage der Zusammenarbeit und Abgrenzung der Ausbildung und Fortbildung zwischen der Reichsfachgruppe Buchhandel und dem Börsen - vercin gemeinschaftlich zu klären. Auch dieser Aufgabe unterzog sich der Bildungsausschuß. Die getroffenen Vereinbarungen ver öffentlichte er gemeinsam mit der Reichsfachgruppe Buchhandel im Börsenblatt vom 2. Dezember 1933. Die Abrede geht dahin, daß dis vom Börsenverein und seinen Kreisvercinen bisher ge übte Fortbildungstätigkeit diesen Organisationen auch weiterhin Vorbehalten bleibt, dagegen insbesondere alle örtlichen Veranstal tungen in Händen der Ortsgruppen der Reichsfachgruppe Buch handel liegen. Im übrigen aber soll in vertrauensvoller Zu sammenarbeit zwischen Börsenvcrein und seinen Kreisvereinen einerseits und der Fachgruppe Buchhandel anderseits die Aus bildung des buchhändlerischen Nachwuchses gefördert werden. Schließlich sei noch das vom Bildungsausschuß im Auftrag des Börsenvereins veranstaltete Preisausschreiben er wähnt. Das Ergebnis war nicht sehr befriedigend, was aber ver mutlich an der etwas zu schwierigen Fragestellung lag. Die Er fahrungen dieses ersten Versuchs sollen jedoch nutzbar und mit neuen Preisaufgaben ein weiterer Versuch gemacht werden. Die durch das Ableben von Herrn Max Paschke verwaisten BuchhandelskurseanderHandelshochschuleBer- lin, von der Korporation der Berliner Buchhändler ins Leben gerufen und von ihr unter Zuziehung der Vereinigung der Ber liner Mitglieder des Börsenvereins auch weiter aufrechterhalten, haben im Wintersemester 1933/34 unter Mitwirkung des Bil dungsausschusses des Börsenvereins insofern eine Wiederbelebung und Neuordnung erfahren, als der Herr Minister für Volksbil dung in Preußen Herrn Prof. Menz, den Inhaber des auf einer Stiftung des Börsenvcreins beruhenden Lehrstuhls für Buchhan delsbetriebslehre an der Handels-Hochschule Leipzig einen Lehr auftrag auch an der Handels-Hochschule Berlin erteilt hat. Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es ist selbstverständlich, daß mit der nationalen Revolution auf dem Gebiete der Gesetzgebung eine besonders lebhafte Tätig keit entfaltet werden mußte. Denn der unbeugsame Wille, die Nöte dieser Zeit zu beheben und weit in die Zukunft schauend am Ausbau des Dritten Reiches zu arbeiten, muß seinen Niederschlag im Gesetzcswort finden. Der Buchhandel wird in erheblichem Um fange davon berührt, und die Geschäftsstelle konnte durch Bekannt machungen und Erläuterungen im Börsenblatt sowie durch schrift liche und mündliche Auskunftserteilung rege dazu beitragen, den gewaltigen neuen Rechtsstosf an den Buchhandel heranzubringen und die in der Anwendung auftauchenden Probleme zu lösen. Aus der Fülle des Stoffes bringen wir die für unser Berufs gebiet beachtlichsten Bestimmungen in Erinnerung: Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 bezweckt, bis zur endgültigen Regelung durch eins einstweilige Maßnahme den mittelständischen Einzelhandel vor der Gefahr der Übersetzung und des Wettbewerbs durch Großunter nehmungen zu schützen. Es verbietet, bis zum 1. Juli 1934 Ver kaufsstellen zu errichten, jedoch sieht es mit Rücksicht auf die eben falls notleidenden Geschäftshausbesitzer vor, daß die Verwaltungs behörden Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Geschäftsleute, die in Schwierigkeiten geraten sind, haben Anteil am V o l l st r e ck u n g s s ch u tz, den das Gesetz über wei tere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 28. Mai 1933 gewährt. Darnach ist z. B. vom Vollstreckungs gericht die Zwangsvollstreckung aufzuheben oder Zahlungsfrist zu bewilligen, wenn Einrichtungsgegenstände oder Vorräte gepfändet worden sind, die der Erwcrbstätigkeit des Schuldners dienen oder zu einem von ihm betriebenen Unternehmen gehören. Das am 1. Januar 1934 in Kraft getretene Gesetz über Preisnachlässe vom 25. November 1933 (Rabattgesetz) will Mißstände beseitigen, die bei Gewährung von Rabatt an den letz ten Verbraucher hervortraten. Beim Barverkauf von Waren des täglichen Bedarfs an diesen ist nur noch ein Preisnachlaß bis zu 3°/° zulässig, aber keinesfalls geboten. Für den Buchhandel ver bleibt es deshalb bei der Vorschrift der Verkaufsordnung, wonach im Verkehr mit dem Publikum eine Gegenleistung für die Bar zahlung ausgeschlossen, der Ladenpreis also Barzahlungskaufpreis ist. Für den Buchhändler gilt also nicht die Erlaubnis, aber das Verbot und die Strafbestimmung des Rabattgcsetzes. Durch das Schristleitergesetz vom 4. Oktober 1933 soll die deutsche periodische Presse der Aufgabe zugeführt werden, Staats- und Volksergichungsmittel zu sein. Die Tätigkeit des Schriftleiters an Zeitungen und politischen Zeitschriften ist zur öffentlichen Aufgabe geworden. Ihre Ausübung ist nur gestattet, wenn Gewähr geboten ist, daß der Schriftleiter dieser Aufgabe im Sinne des nationalsozialistischen Gemeinwesens gerecht wird und er zum Zeichen dessen in die Berufsliste für Schriftleiter eingetragen ist. Der neue Berufsstand der Schriftleiter hat besondere Berufs gerichte. Die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Verleger und Schriftleiter bleiben unverändert, jedoch bedürfen Verträge zwi schen diesen der Schristform. Bei der nichtperiodischen und un politischen Presse ist eine derartige Neuregelung nicht erfolgt. An den der Wirtschaftswerbung dienenden Anzeigenteil der ge samten Presse werden durch das Gesetz über Wirtschafts- Werbung vom 12. September 1933 und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die Bekanntmachungen des Werberats der deutschen Wirtschaft erhöhte Anforderungen gestellt. »Alle Störung, Unzweckmäßigkeit, Unlauterkeit, Zersplitterung, jedes entbehrliche Neben- und Gegeneinander sowie Kraft- und Geld vergeudung« sollen aus der Werbung ausgeschaltet werden. Die sem Zwecke dient -die Überwachung des Anzeigenwesens durch den Werberat der deutschen Wirtschaft und die Planmäßigkeit, die durch die weitgehende Normung und die Erfüllung allgemeiner Ge schäftsbedingungen insbesondere der Prcistrcue herbcigeführt wird. Auch Gegengeschäfte sind nur unter Zugrundelegung der Anzeigcn- preisliste und der Einzelhandelspreise zulässig. Für Anzeigen von Verlegern können jedoch ermäßigte Grundpreise in die Anzcigen- preisliste ausgenommen werden. Eigenwerbung ist allgemein ge nehmigt, sodaß es jedem Verleger freisteht, frei bleibende Seiten eines von ihm herausgegebenen Buches mit Anzeigen für eigene Leistungen zu füllen. Für die Genehmigung fremder Anzeigen wird eine Werbeabgabe von 2°/» der Gesamteinnahme aus der Werbung erhoben. Für Buchwerbung und auch die Buchausstattung ist ferner das Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19.. Mai 1933 zu beachten. Es soll verhüten, daß die Symbole der 3S3
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