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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1934
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- Deutsch
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Xr 90, 19. April 1934. Redaktioneller Teil. Bürl-nbl-tt s, d. Dischn Buchhandel. die Reichsschrifttumskammer unter Vermeidung einer Doppelorga nisation vorzunchmen ist, wurde die Fachschast I als überflüssig auf gelöst, denn ihre Mitglieder haben, auch hinsichtlich ihrer Leih- bücherenntcressen, ihre Vertretung im Börsenoerein, und zwar durch den beim Börscnverein gegründeten Ausschuß für das Leihbücherei gewerbe. Die Fachschaft II besteht zunächst weiter. Ihre Überfüh rung in den Börsenverein als anerkannter Fachverein ist geplant. Die Organisation des Leihbüchereigewerbes bezweckt in erster Linie die Herbeiführung geordneter Zustände. Bor allem wird der vielfach geübten Schleuderei durch Einführung einheitlicher Leih gebühren entgegengctreten und in verschiedenen Fällen die Hebung auf ein höheres kulturelles Niveau angestrebt. Die Mitgliedschaft aller Lcihbüchereiinhaber ist Pflicht. Außenstehende werden nicht beliefert. Durch Zwangsmitgliedschaft auch der Grossisten und ein bestimmtes Reversverfahren wird die Jnnehaltung der erlassenen Vorschriften sichergestcllt. Wir können bei diesen Maßnahmen auf weitgehende Unterstützung der Reichsschrifttumskammer rechnen, die auf diese Weise die Gewähr geschaffen sieht, daß über die Leih büchereien nur gute Literatur ins Volk gelangt. Zuwiderhandlun gen gegen die erlassenen Bestimmungen werden geahndet und kön nen unter Umständen zur Schließung des Betriebes durch die Reichsschrifttumskammer führen. Die in den einzelnen Orten ein gesetzten Obleute für das Leihbüchercigewerbe sowie die Kreisod- männer wachen über Durchführung und Einhaltung der Bestim mungen und unterstützen dadurch unsere Arbeit aufs beste. So ist zu hoffen, daß nach mühsamem Aufbau der Organisation sich die Arbeit für alle Kreise segensreich auswirken wird. Wettbewerb der öffentlichen Hand und Ausschaltung des Buch handels. Die Doppeleigenschaft des Buches als Handelsgut und Geistes werk, das wie kein anderer Gegenstand Propagandazweckcn dienst bar gemacht werden kann, zieht immer wieder Eingriffe in das Tätigkeitsgebiet des gewerbsmäßigen Verlages und vertreibenden Buchhandels nach sich, die nicht zwingend durch vergehende öffent liche Interessen bedingt sind. Der Börsenverein bemüht sich ständig um Einschränkung und Abhilfe. Eine äußerst rege verlegerische Tätigkeit übt die Deutsche Reichsbahn aus. Selbstverständlich wird ihr das Recht zur Durchführung einer Vcrkehrswerbung nicht bestritten; die von ihr herausgegebenen Veröffentlichungen, insbesondere die deutschen Verkehrsbücher und auch Karten, z. B. über das Erzgebirge, den Bayerischen Wald, ferner Städtcführer, sind aber oft mehr als nur Werbeschriften. Durch Inhalt und Ausstattung sowie durch Hinzu fügung von Übersichtskarten treten sie in Wettbewerb mit den vom Buchverlag herausgegebcnen und vom Sortiment vertriebenen Reiseführern und Übersichtskarten. Der Besitz der von der Reichs bahn unmittelbar und durch die Verkehrsvercine verkauften Ver kehrsbücher macht den Kauf anderer Reiseführer und Karten meist entbehrlich. Der Börsenverein ist daher beim Reichsverkehrsministe rium vorstellig geworden, das die Angelegenheit wegen ihrer grund sätzlichen Bedeutung im Hauptausschuß für Fremdenverkehr be handelte. Der Hauptausschuß sieht jedoch die Beschwerden des Buchhandels als unbegründet an. Er geht anscheinend von der irrtümlichen, lediglich den Interessen der Reichsbahn gerecht wer denden Ansicht aus, daß eine Schrift, die für den Verkehr werben soll, nicht ausführlich genug sein kann. Dabei übersieht er aber, daß die Schädigung der Wirtschaft infolge Rückganges des Umsatzes letzten Endes die Gesamtheit trifft. Was von der Reichsbahn gesagt ist, gilt auch für die Ver kehr s v e r e i n e, die im eigenen Verlag Reiseführer und Weg weiser herausgeben und unmittelbar vertreiben. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang die verlege rische und buchhändlerische Betätigung einzelner untergeordneter Partei st eilen und verwandter Organisationen bleiben, die zu weilen in Verkennung der Grenzen zwischen propagandistischer und geschäftlicher Tätigkeit in das Gebiet des gewerbsmäßigen Buch handels eingreifen. Der Buchhandel ist durchaus in der Lage, das für die politische Erziehung wichtige Geistesgut an alle Schichten des deutschen Volkes heranzutragen, nachdem alle Sicherungen für die Ausmerzung zersetzender Literatur getroffen worden sind. Es ergeben sich auf dem Gebiete der Erziehung durch das Buch für den Buchhandel noch große Aufgaben, die nötigenfalls mit Hilfe der zu gründenden örtlichen Zusammenfassungen für buchhändle- rische Gemeinschaftsarbeit durchgesührt werden können. Bei dieser Sachlage erscheint es uns überflüssig, die vielfach aus den Ge schäftsstellen Parteiamtlicher Zeitungen entstandenen Sortiments buchhandlungen und Eigenverlage von Organisationen beizubehal ten. Um die aus solchen Eingriffen in die geschäftliche Tätigkeit sich ergebenden Schädigungen für den Buchhandel aus der Welt zu schassen, wurde die Hilfe des Reichswirtschastsministeriums und des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda angeru- fcn, die die Angelegenheit als so wichtig anerkannten, daß sie zum Gegenstand einer Chefsbesprcchung gemacht wurde. Inzwischen sind auch verschiedentlich Erleichterungen cingetretcn. Ein Teil der Parteibuchhandlungen wurde eingezogen oder in private Hände überführt. Von der Deutschen Arbeitsfront wurde die Zusage ge geben, daß eine Ausdehnung der Verlagstätigkeit unterbleiben und eine Zusammenarbeit mit dem Buchhandel durchgeführt werden soll. Verschiedene Vorkommnisse, die dem Buchhandel im allgemei nen als Konkurrenzmaßnahmen schwer zu schassen machten und vom Publikum als höchst unliebsame Druckmittel empfunden wurden, wie insbesondere Werbung und Vertrieb in Parteiuniform und die mißbräuchliche Verwendung parteiamtlicher Empfehlungen sind durch entsprechende Verbote der hierfür zuständigen Stellen be seitigt. Gegen das ebenfalls von der Parteileitung erlassene Verbot der Verwendung des Wortes »nationalsozialistisch« in Firmenbe zeichnungen und zu Reklamezwecken haben verschiedene Firmen, die nicht aus die beanstandete Firmenbezeichnung verzichten wollten und hierbei auch zum Teil die Unterstützung örtlicher Parteistellen fanden, offen oder stillschweigend Widerstand geleistet. Diesem Ver bot hat aber die Reichsschrifttumskammer besonderen Nachdruck da durch verliehen, daß sie Zuwiderhandlungen der Reichsleitung der NSDAP, melden und dafür sorgen will, daß den Zuwiderhandeln den Firmen die weitere buchhändlerische Betätigung untersagt wird. Eine Ausschaltung des Buchhandels ist auch mit der kosten losen Abgabe von Auto-Touren-, Stadt- und Straßenkarten durch Tankstellen verbunden, wie sie z. B. vom Shell-Reisedienst heraus- gegsben werden. Auch andere industrielle Unternehmungen, wie die DeutscheGafolin-A.-G. und der Benzol-Verband lassen Karten Her stellen, die den Benutzern der Tankstellen unberechnet oder gegen geringes Entgelt überlassen werden. Welche Schädigung die Her ausgabe und unentgeltliche Abgabe dieser Karten für den Karten- Verlag und Buchhandel zur Folge hat, ist jedem Buchhändler klar. Es ist selbstverständlich, daß der Autofahrer, der durch die Tankstellen kostenlos mit Karten versorgt wird, keine Karten mehr beim Buchhandel kauft. Gütliche Einwirkung auf einige dieser Bcnzinfirmen war ergebnislos trotz des Hinweises, daß derartige Maßnahmen in schärfstem Gegensatz zu den Bestrebungen über die Erhaltung des gewerblichen Mittelstandes stehen. Es ist bedauer lich, daß diese großkapitalistischen Unternehmungen anscheinend noch nicht das richtige Gefühl für ein Zusammenwirken aller Wirtschafts zweige haben, und daß sie glauben, eine Werbung treiben zu müssen, die sine schwere Schädigung eines anderen Gewerbezweiges nach sich zieht. Bei gutem Willen ließe sich sicher eine ebenso wirksame Form der Werbung finden, die keine schädigenden Folgen für den Buchhandel zu haben braucht. Die Angelegenheit ist inzwischen von uns beim Reichswirtschastsministerium anhängig gemacht worden. Bon Bedeutung ist für den Buchhandel, der in den vergange nen Jahren oftmals Eingriffe von Beamten in den Bereich buch händlerischer Tätigkeit hinnehmen mußte, das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des allgemeinen Bcamtenrechts vom 30. Juni 1933. Hiernach bedürfen die Reichsbeamten, die Beamten der Län der, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Über nahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergü tung, insbesondere auch zur Ausübung eines Gewerbes oder einer gewerblichen Tätigkeit der Genehmigung durch die oberste Reichs behörde. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf schrift stellerische Tätigkeit. Doch ist dem Beamten die geschäftliche Ausnutzung seiner geistigen Arbeit beispielsweise durch Selbstverlag Und Vertrieb ohne Genehmigung nicht erlaubt. Wir haben die Reichsregierung gebeten, den Beamten die Genehmigung zum Ver trieb der von ihnen verfaßten Werke im Selbstverlag oder unter einer Scheinfirma zu untersagen. 351
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