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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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90, 19. April 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. vereinigen. Die Büchervermittlungstätigkeit von Personen aus dem Publikum soll und muß gelegentliche Ausnahme bleiben. Auch die Vorschriften über die Bezeichnung von Antiquariat sind neu gefaßt worden, da vielfach Anstoß daran genommen wurde, daß preisfreie Werke als «neu« bezeichnet wurden. Die Verwendung des Wortes »neu« allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern wie beispielsweise '«verlagsneu», »tadellos neu» ist nicht mehr zulässig, denn mit diesem Begriff verknüpft sich stets die Preisgebundenheit. Gestattet bleibt hingegen die Verwendung der Bezeichnung »unbenutzt«, »ungebraucht» oder «tadellos er halten», aber selbstverständlich nur in Verbindung mit der nach § 14 Ziffer 1 der Verkaufsordnung vorgeschriebenen Bezeichnung. Eine bedeutsame Aufgabe des Börsenvereins liegt nach wie vor in der Bekämpfung unzulässiger Preisunterbietungen. Es fin den sich immer gelegentlich einzelne Buchhändler bereit, Wünsche aus Nachlaßgewährung zu erfüllen. Sie tun es entweder aus Angst, den Auftrag zu verlieren oder weil augenblickliche wirt schaftliche Bedrängnis sie zwingt, jedes Geschäft zu machen, auch wenn es ihnen Verlust bringt. Es mag auch sein, daß hier und da von der Einräumung eines Nachlasses eine Belebung des Ge schäfts erhofft wird. Solche Berufsangehörige übersehen aber, daß bei allgemeiner Gewährung der Anreiz, den sie für ihr eigenes Geschäft erwarten, wegfällt. Während im allgemeinen zur Be kämpfung derartiger Übertretungen die vereinsrechtlichen Mittel ausrcichen, mußte gegen verschiedene dem Börsenverein im Be richtsjahre noch nicht angeschlossene Firmen Erlaß einer einst weiligen Verfügung beantragt werden. Dieses Mittel erweist sich wegen der Schnelligkeit des Verfahrens bei einwandfreiem Be weismaterial mehr und mehr als die wirksamste Waffe zur Schleu derei-Bekämpfung, zumal sie die Möglichkeit gewährt, im Falle erneuter Zuwiderhandlung durch das Gericht eine Ordnungs strafe festsetzen und vollstrecken zu lassen, wovon auch im Berichts jahre erfolgreich Gebrauch gemacht wurde. Zur Abwehr unberechtigter Rabattforderungen hatte der Bör senverein bereits vor Jahren ein Merkblatt herausgegeben und dem Buchhandel zur Verfügung gestellt, das sich gut bewährte. Da es sich aber als überflüssig erwies, in einem für das Publikum bestimmten Ausklärungszcttel rechtliche Erörterungen über die Un zulässigkeit von Preisunterbietung unter Verweisung auf bereits ergangene Entscheidungen anzustellen, wurde das Merkblatt in neuer Fassung herausgebracht. Daneben wird aber auch noch die frühere mehr sachlich gehaltene und in aller Kürze die rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte herausstellende Form bereit gehalten. Der im wissenschaftlichen Verlag bestehende Brauch, den Mit arbeitern eigene Vcrlagswerke als geistiges Handwerkszeug für die Bearbeitung neuer Auflagen oder zur Herstellung eines im gleichen Verlag erscheinenden neuen Werkes zu einem ermäßigten Preise zur Verfügung zu stellen, ist in verschiedenen Fällen von den Mitarbeitern in mißbräuchlicher Weise zur Versorgung an derer Stellen ausgenntzt worden. Es konnte insbesondere festge stellt werden, daß solche Exemplare an Hochschul-Bibliotheken und Institute weitergegeben wurden. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Maßnahme sich äußerst nachteilig für den Buchhandel auswirkt. Das Preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, dem solche Fälle gemeldet wurden, sah sich daraufhin veranlaßt, eine solche Handlungsweise durch einen mini steriellen Erlaß generell zu untersagen. Den Versuchen einiger Buchhändler, die ideellen Ziele der nationalsozialistischen Bewegung geschäftlich dadurch auszunutzen, daß sie Kunden mit dem Hinweis auf die Abführung eines Teiles des Erlöses zu Spendenzwecken anzulocken versuchten, wurde durch eine Bekanntmachung des Aktionsausschusses vom 22. August 1933 (Börsenblatt Nr. 196 vom 24. August 1933) cntgegengetre- ten. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Beteiligung an Spen den zwar selbstverständliche Pflicht jedes Buchhändlers sei, sie dürfe aber gemäß § 8 Ziffer 1 der Verkaufsordnung keinesfalls in Zusammenhang mit einzelnen Verkaufsakten gebracht werden. Ebenso mußte den Versuchen entgegengetreten werden, die Zugabenotvcrordnung vom 9. März 1932 zu einer Erweiterung der Zugabegewährung auf Gegenstände des Buchhandels auszu nutzen. Die Zugabenotverordnung sieht zwar vor, daß Reklame gegenstände von geringem Werte, die als solche durch eins dauer hafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibendcn Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten auch weiterhin zugegeben werden dürfen. Diese Bestimmung gilt aber nicht für den Buchhandel, denn die Zugabenotvcrordnung zieht nur die äußerste Grenze zur Eindämmung der Auswüchse des Zugabewesens. Sie beseitigt dagegen keineswegs die aus ein lücken loses Reverssystem sich gründenden Zugabcverbote, wonach auch die Gewährung von weniger wertvollen Zugaben untersagt ist. Es bleibt also für den gesamten Buchhandel nach wie vor bei der Regelung des Z 8 Ziffer 1 der Verkaufsordnung, wonach Zu gaben unstatthaft sind, die nicht lediglich der Werbung dienen und die ihrer Natur nach zum Verkauf bestimmt find. Der Vorstand des Börsenvereins hat sich verschiedentlich auch mit der Frage beschäftigt, ob es nicht zweckmäßig wäre, für Anti quariat, insbesondere für modernes Antiquariat ein in die be treffenden Bücher einzustempelndes Wertzeichen zu schaffen, um gut erhaltene Bücher äußerlich als antiquarisch zu kennzeichnen. Es wurde jedoch befürchtet, daß der Stempel die Verkaufsfähig keit des Buches nur noch weiter mindert. Die nach 8 14 Ziffer 2 der Verkaufsordnung vorgeschriebcne Kennzeichnung des antiqua rischen Charakters des Buches wurde für ausreichend erklärt. Verschiedene Arbeitslager traten an den Buchhandel mit Ra battforderungen heran und begründeten sie damit, daß die zur Verfügung stehenden Mittel äußerst knapp seien. Wenn auch nicht verkannt wird, daß gerade hinsichtlich der Bedürfnisse der Arbcits- läger alles geschehen muß, um nach Möglichkeit diese für die Volks gemeinschaft so wichtige Organisation zu fördern, so geht es doch unmöglich an, die Versorgung der Arbeitsläger mit Lesestoff auf Kosten des Buchhandels vorzunehmen. Die Förderung muß von der Allgemeinheit ausgehen und darf nicht zu besonderen Lasten für einen einzelnen Berusszweig führen. Der Buchhandel ist zu feinem Teil gern bereit, Opfer zu bringen, aber im Verein mit der Gesamtbevölkerung und nicht zu Lasten der von ihm getätigten Geschäfte, auf deren Ertrag er angewiesen ist. Die Rabattforde rungen mußten daher abgewiesen werden. Um auch den immer wiederkehrenden Rabattsorderungen von Bibliotheken entgegenzutreten, hat der Aktionsausschuß des Bör senvereins in einer Bekanntmachung im Börsenblatt vom 20. Juni 1933 den Buchhandel darauf hingewiesen, daß eine Rabattgewäh rung an große Bibliotheken nur im Rahmen genehmigter Biblio theksabkommen erfolgen darf, die sich auf den zwischen dem Preu ßischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und dem Börsenverein abgeschlossenen Rahmenvertrag stützen. Zu Beginn des Berichtsjahres erfuhren die vom Börsenver ein genehmigten und veröffentlichten Verkaufsbcdingungen des Vereins der Reise- und Versandbuchhandlungcn eine Änderung. Es machte sich infolge der in den vergangenen Krisenjahren erheb lich gesunkenen Kaufkraft der Bevölkerung für kleinere Objekte bis RM. 20.— eine Herabsetzung der Mindestmonatsraten von RM. 3.— auf RM. 2.— erforderlich. Die vom Börsenverein ge nehmigte Abänderung wurde im Börsenblatt Nr. 44 vom 21. Fe bruar 1933 veröffentlicht. Nach den in Berlin vorgenommenen Ermittlungen sind die aus Diebstählen herrührenden Bücher vielfach über den besonders in Berlin blühenden Wagenbuchhandel abgesetzt worden. Die In dustrie- und Handelskammer Berlin hat infolgedessen auf An regung der Berliner Buchhändler beim Polizeipräsidium beantragt, eine Kontrolle der Bezugsquellen gemäß den Bestimmungen der HZ 35 ff. der Gewerbeordnung über die Führung eines Trödler buches auf den Wagenbuchhandel auszudehncn. Eine Rundfrage des Börsenvereins bei den Kreis- und Ortsvereinen ergab, daß außerhalb Berlins Mißstände der gerügten Art nicht bestehen. Es konnte daher von entsprechenden Anträgen abgesehen werden. Das buchhändlcrische Perkehrsrecht. Auf dem Gebiet des buchhändlerischen Verkehrsrechts ist die wiederholt im Börsenblatt veröffentlichte Bekanntmachung des Deutschen Verlegervereins über die Erhaltung der Wettbewerbs fähigkeit des Sortimentsbuchhandels von Bedeutung. Sie legt dem Verlag dringend nahe, die Werbung für Neuerscheinungen 349
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