Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340417
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193404175
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340417
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-04
- Tag1934-04-17
- Monat1934-04
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
88, 17. April 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Zeitungsbeilagen. Da unter der Wirkung des neuen Zeitungsgebührentarifs das Gewicht der gewöhnlichen Zeitungsbeilagen die Zeitungsgebühr er heblich stärker als früher beeinflußt, sollen fortan alle mit den Zei tungen versandten Druckstücke als gewöhnliche Beilagen angesehen werden, soweit sie nicht geschäftliche Werbeanzeigen darstellen, die mit dem Vertrieb der in Frage kommenden Zeitung in keinem Zu sammenhang stehen. Aus diesem Grunde sowie zur Anpassung an die neueren Bestimmungen für Drucksachensendungen werden die Be stimmungen für Zeitungsbeilagen nach einer im Amtsblatt des Neichspostministeriums, Nr. 33 vom 13. April 1934, erschienenen Ver fügung mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert. 1. Gewöhnliche Beilagen. Als gewöhnliche Beilagen sind zugelassen: s) Beilagen, die nach Form, Papier und Druck oder nach ande ren Merkmalen als Bestandteile der Zeitung zu erachten sind; t>) Nebenblätter, die der Verleger durch die Zeitungsver triebserklärung als regelmäßig erscheinende Beilagen angemeldel oder die er im Kopf der Zeitung als solche bezeichnet hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Blätter, die sonst für sich allein durch die Post bezogen werden können, einer ande ren Zeitung als Nebenblätter beigefügt werden. Es ist nicht er forderlich, daß die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen; e) Zeitungszugaben in Gestalt von Druckerzeugnissen, die bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten mit der Zeitung geliefert werden, z. B. Kursbücher, Fahrpläne, Wandkalender, Bildwerke, Jahrbücher, Mitgliederverzeichnisse, Bezugsquellen anzeiger; ck) gedruckte Mitteilungen von allgemeiner Bedeu tung, wenn der Verleger für ihre Versendung mit der Zeitung keine Vergütung erhält, z. B. Aufrufe zu vaterländischen und ge meinnützigen Zwecken, Hinweise auf besondere, solchen Zwecken dienende Veranstaltungen oder Sammlungen, Druckschriften, Merkblätter usw. über die dem Volkswohl dienenden Einrich tungen, Abdrucke von Gesetzen; e) gedruckte Mitteilungen in Angelegenheiten des Verlegers oder des Herausgebers der Zeitung, die mit dem Bezug der Zeitung in engem Zusammenhang stehen, z. B. Fest schriften, Kuustbeilagen, Zeitungsbezugseinladungen, Zeitungs- bestellscheiue, Hinweise auf die besondere Bedeutung einer Zei tungsnummer oder eines Zeitungsaufsatzes, Berichtigungen von Angaben im Hauptteil der Zeitung, Hinweise bei Vereinszeit schriften auf besondere Veranstaltungen des Vereins oder seiner Ortsgruppen usw., Empfehlungen zur Benutzung des Anzeigen teils, Anzeigengutscheine, Angebote auf Lieferung von Einband decken zu der in Betracht kommenden Zeitschrift, Mitteilungen an die Bezieher von Verlagsstücken über die Höhe ihrer Zahlungen an den Verlag und Zahlkarten mit eingedruckter Anschrift des Verlegers zur Überweisung solcher Zahlungen; ^Druckerzeugnisse, Papiermuster, kleine Stoff- usw. Muster, die wissenschaftlichen oder technischen Aufsätzen zur Er läuterung oder zur Veranschaulichung unmittelbar beigefügt sind, oder die für sich als Beilagen zu Fachzeitschriften den Be ziehern Anregungen, Ratschläge usw. bei Ausübung ihrer beruf lichen Tätigkeit geben sollen; 5) in sich geschlossene Anzeigenteile auf den Umschlägen von Zeitschriften oder auf besonderen Blättern, auf denen der Name und die Nummer der Zeitschrift, zu der sie gehören, angegeben ist; k) Reklame marken, deren Umfang 20 Zentimeter nicht über schreitet und die an Stelle von Anzeigen oder Anpreisungen oder in Verbindung mit ihnen in die Zeitung eingeklebt sind. Außer bei den unter s erwähnten Anzeigenteilen kann künftig davon abgesehen werden, daß die Zugehörigkeit der Beilagen zu einer Zeitungsnummer durch die Angabe des Namens und der Nummer der Zeitung oder der Seitenzahlen erwiesen wird oder daß für die Stellen, in die die Beilagen cingefügt sind, die erforderlichen Seitenzahlen ausgespart werden. 2. Außergewöhnliche Beilagen. Außergewöhnliche Beilagen, die als D r u ck s a ch e n gelten sollen (0,5 Nps. Gebühr für je 25 Gramm eines Beilagestücks), müssen den Bestimmungen unter 8 8, I bis III der Postordnung entsprechen. Muster dürfen ihnen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie keine nachträglichen Änderungen und Zusätze enthalten. Anstriche oder Un terstreichungen einzelner Teile der Drucksachen sind wie bisher zu gelassen. Durch die Anstriche usw. dürfen jedoch keine Mitteilungen in verabredeter Sprache entstehen. 338 Änderungen des Drucks durch Stempelabdrücke gelten nicht mehr als unzulässige nachträgliche Änderungen; Druckstücke mit der artigen Änderungen werden vielmehr laut Postordnung § 8, III als durch verschiedene zulässige Vervielsältigungsverfahren herge stellte Druckstücke angesehen. Werbeanzeigen, die auf besonderen Arten von Papier, Pergament oder papierähnlichen Stoffen sowie auf Tapetenmustern abgedruckt sind, gelten fortan stets als Drucksachen, auch wenn das Papier usw. in der Anzeige als das Muster der angepriesenen Art bezeichnet ist. Anzeigen, denen Proben von Papier usw. beigefügt sind, werden dagegen wie bisher als Warenprobenbeilagen (2 Nps. Ge bühr für je 25 Gramm eines Beilagestücks) angesehen. Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Durch das Gesetz zur Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1834 (RGBl. I S. 235) wird ab 1. April 1834 bis 31. März 1835 die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe in abgeänderter Form erhoben. Wir bringen in folgendem eine kurze Darstellung der wichtigsten Vor schriften der neuen Abgabe. Die Abgabe wirb wie die Einkommensteuer der Lohn- und Ge haltsempfänger im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn vom Arbeitgeber einbehalten und an das für die Abführung der Lohn steuer zuständige Finanzamt mit dieser abgeführt. Jede Zahlung der Abgabe an die Krankenkassen hat somit zu unterbleiben. Für die Fälligkeit, Abführung bzw. Verwendung von Steuermarken und die Anmeldung an das Finanzamt gelten die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug sinngemäß; besondere Steuermarken werden hierfür nicht hergestellt. Die Abgabe ist in den für die Lohnsteuer geführten Lohnkonten fortlaufend und getrennt aufzuzeichnen. Kür die Abgabepslicht sind grundsätzlich die Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn maßgebend. Ist der Lohnsteuer abzug vorzunehmen, dann ist auch die Arbeitslosenhilfe zu berechnen. Die Berechnung der Abgabe ersolgt vom abgerundeten Bruttolohn sgleich der Lohnsteuer). Arbeitnehmer mit Steuerermäßigung für drei ober mehrere Kinder sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeits lohnes abgabefrei. Arbeitnehmer mit Steuerermäßigung für ein ober zwei Kinder sind bis zu einem Bruttoarbeitslohn von monatlich MV RM (wöchentlich 1LV RM> abgabesrei. Bei Arbeitnehmern, denen keine Kinderermäßigung zusteht, ist die Freigrenze, bis zu der sie abgabefrei sind, 108 RM monatlich <24 RM wöchentlich). Maßgebend für die Kinderermäßigung ist lediglich die Angabe aus der Steuer karte; Hausgehilfinnen bleiben hierbei außer Betracht. Die Abgabe beträgt: 1. bei Abgabepflichtigen, denen keine Kinderermäßigung zusteht u> bei einem abgerundeten Arbeitslohn von monatlich über 100.— RM, aber nicht über 150.— RM: 1)4 v.H., über 150.— RM, aber nicht über 300.— RM: 2)4 v.H., über 300.— NM, aber nicht über 700.— RM: für dis ersten 300.— RM 2)4 v. Ht, für den Restbetrag 5)4 v. H., über 700.— RM, aber nicht über 3000.— RM: 5)4 v.H., über 3000.— RM: 0)4 v. H. des jeweils gewährten Arbeits lohnes; b) bei einem abgerundeten Arbeitslohn von wöchentlich über 24.— RM, aber nicht über 38.— RM: 1)4 mH., über 36.— RM, aber nicht über 72.— RM: 2)4 v.H., über 72.— RM, aber nicht über 168.— RM: für die ersten 72.— RM 2)4 v. H., für den Restbetrag 5)4 «. H., über 168.— RM, aber nicht über 720.— RM: 5)4 v.H., über 720.— RM: 6)4 v. H. des jeweils gewahrten Arbeits lohns; 2. bei Abgabepflichtigen, denen Kinderermäßigung für ein oder zwei Kinder zusteht, s> bei einem abgerundeten Arbeitslohn von monatlich über 500.— RM, aber nicht Uber 700.— RM: 3 v.H., über 700.— RM, aber nicht über 3000.— RM: 4 v. H., über 3000.— RM: 5 v. Hu des jeweils gewährten Arbeits lohns; d) bei einem abgerundeten Arbeitslohn von wöchentlich über 120.— RM, aber nicht über 168.— RM: 3 v. H., über 168.— RM, aber nicht über 720.— RM: 4 v.H., über 720.— RM.: 5 v. H. des jeweils gewährten Arbeits lohns. Bei einmaligen Einnahmen (Tantiemen, Gratifikationen usw.) und bei Arbeitslohn, der nicht für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird, ist die Abgabe von den tatsächlich ausgezahlten Beträgen zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt werden. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Finanzämter. Bo.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder