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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1856
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- Deutsch
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Württemberg: in Gemeinden OMal pr. Woche: mehr als 3 Mat: seltener: von 10 000 u. mehr Einw. 8000 st. 0000 fl. 3000 fl. 5000 »mehr Einw. 7000 „ 4000 „ 2000 „ unter 5000 „ 5000 „ 2000 „ 1000 „ Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß die k. Verordnung höhere Ansätze gewählt hat, als beinahe alle übrigen Gesetzgebungen, daß sie sich von den Minimalsätzen selbst des Bundesbeschluffcs sehr fern hält, wahrend doch die kleineren Verhältnisse Württembergs, namentlich der Durchschnitt der Wohlhabenheitsverhältnisse erheischt hätten, die mög lichst niederen Sätze zu wählen. Unmöglich kann man z, B, die Ver hältnisse Stuttgarts so hoch setzen, wie die von Berlin, Cöln, Wien rc., und doch setzt gerade für die täglich erscheinenden Blätter die Verord nung die höchsten Maße des Bundesbeschlusses an. Die Erschwerung der Herausgabe von Zeitungen, welche durch die hohen Sätze der Cau- tivn erzeugt wird, die Erschwerung der Concurrenz mit den durch eine niedrigere Caution begünstigten Blättern der Nachbarstaaten, bedarf keiner weiteren Ausführung. Wir dürfen wohl voraussetzen, daß unter den von Stellung einer Caution befreiten „amtlich herausgegebenen Blättern" solche gemischte Blätter, die einen amtlichen und nichtamtlichen Theil haben, wie der Staatsanzeiger, nicht begriffen sind. Auch solche Blätter können leicht, z. B. für Privatbeleidigungen, haften müssen; die Gleichheit vor dem Gesetz erheischt es, daß sie keine Vergünstigungen genießen. In Preu ßen sind cautionsfrei blos solche amtliche Blätter, welche von den k. Behörden herausgcgeben werden. Die Auflage der Cautionspflicht an bisher freie Blätter, „wenn wegen in solchen Schriften enthaltener Verbrechen oder Vergehen eine Strafe erkannt wird," ist in so fern zu streng, als wenigstens blos auf Privatklage hin abzurügende Vergehen ausgenommen sein sollten. Zu z. io ist cs uns auffallend, daß bei hinterlegten wüwtt. Staatspapieren der Curswerth und nicht der Rominalwerth gelten soll. Bei der Höhe der Cautionen können wir nicht begreifen, warum auch durch diese Bestimmung, welche überdies für den Staatscredit nichts Schmeichel haftes festsetzt, die Cautionen nochmals erhöht werden sollen. Auch ist nicht abzufehen, warum die Aeitungscautionen härter behandelt werden sollen, als die Dienstcautionen der Staatsbeamten, für welche sämmt- liche württ. Staatsobligationen ohne Rücksicht auf den Zinsfuß im Ro- minalwerthe angenommen werden. Die hannövr. Preßverordnung sagt für die Zeitungscautionen ausdrücklich: „strengere Grundsätze wie bei den Dienstcautionen der Angestellten sind nicht in Anwendung zu bringen." Hann. Ver. 15. Jan. 1855 Art. 14. Zu z. 24. Bei Veränderungen in der Person des verantwortliche» Re- dacteurs wird doch wohl die bloße Anzeige von Ausstellung eines Stellvertreters einstweilen genügen, um das Forterschcinen des Blattes zu gestatten. Wollte man verlangen, daß vorher alle die Förmlich keiten des Z. 23 erfüllt werden, ehr der Stellvertreter oder neue Re dakteur anerkannt wird, so würde bei einem Todesfall oder bei eintre tender Untersuchung oder Haft das Forterscheinen des Blattes gehin dert, was sicher nicht beabsichtigt sein kann. Hienach sollte auch §. 26 deutlicher gefaßt sein. Zu tz. 2.9. Zwischen dem württ. Gesetz vom 26. Aug. 1849 und dem §. 14 Abs. 3 des Bundesbeschlusses, welcher nach tz. 29 der Verordn, „in Ver bindung mit jenem" zur Anwendung kommen soll, bestehen Widersprüche. Jenes läßt auch Privatberiokligungen zu und gestattet einen Termin von 3 Tagen zum Abdruck; der Bundesbeschluß spricht blos von „amtlichen oder amtlich beglaubigten Berichtigungen oder Widerlegun gen" und verlangt Abdruck in einer der beiden nächsten Nummern. Was soll nun gelten? Zu ß. 30. Gegen die hier aufgestellten Verjährungsfristen glauben wir uns mit vollem Rechte aussprcche» zu dürfen. Es handelt sich hier von Uebertretungen bloßer polizeilicher, formaler Vorschriften, welche zu übersehen im Drange der Geschäfte selbst dem Sorgsamsten begegnen kann. Es handelt sich hier, wenigstens in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht um böse Absicht, sondern höchstens um Fahrlässigkeit. Gleichwohl soll nach den deshalb citirten Art. 105 und 106 des Polizei strafgesetzbuchs vom 2. Oct. 1839 die Untersuchungsverjährung erst mit dem Ablauf von 2 und die Strafverjährung mit dem Ablauf von 3 Jah ren eintreten. Das sind viel zu lange Fristen! Das preußische Gesetz bestimmt in §. 49: „Das Recht zur Verfolgung der in diesem Gesetze vorgesehenen, durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen ver jährt, insofern das Strafgesetzbuch keine kürzere Verjährungsfrist vor schreibt, in 6 Monaten, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Veröffentlichung stattgefunden hat." Ganz übereinstimmend lautet H. 27 des badischen Gesetzes, welches ebenfalls 6 Monate und blos bei Schriften, auf welchen Verfasser, Herausgeber, Verleger oder Drucker nicht genannt sind, die Frist von Einem Jahre feststellt. Ebenso das bairische Gesetz, nach welchem die Strafbarkeit der Preßverbrechen und Preßvergehen in 6 Monaten, die der Preßpolizeiübertrctungcn sogar schon nach 3 Monaten verjährt ist. Bair. Preßges. Art. 5. 49. Nach diesen Gesetzen ist somit nicht blos die Verjährungsfrist einß viel kürzere, sondern auch die Verjährung eine viel weitgreifendere- Beides, so scheint uns, ist der ephemeren Art der Presse und der Preß vergehen viel mehr angemessen. Wir bitten , auf gleiche Bestimmungen für Württemberg hinzuwirken. Stuttgart, den 18. Februar 1856. Ehrerbierigst rc. Allgaier 6c Siegle, rylogr- Anstalt. — W. Bach, Buchhand lung. — W. G. Baisch. — Ad. Becher's Verlag. — Chr. Belscr'sche Buchh. und Buchdruckerei. — Rud. Besser. — Blum 6c Vogel, Buchdruckerei. — Rudr Chclius. — N. Dann's Verlagsbuchhandlung. — E. Dertinger. — Druckerei des Beobachters, I. Wachendorf. — Carl Dußling, Lithograph- — Carl Ebner. --- Ebner'sche Kunst- und Musikhandlung. — Ebner 6c Seubert. — Engelhorn 6c Hochdanz. — pp. Carl Erhard, Chr. Decker, Buchhandlung und Buchdruckerei. — Franckh'sche Verlagsbandlung. — Fritz'sche Buchdruckerei. (Hartwig.) — A. Gatcernicht. — W. Geißler- — H. C. Ger- ner, Lithogr. u. Steindr.-Jichaber. — Karl Göpel. — E- Greiner. — K- Hofbuchdruck rei Au Guttenberg. — p. Hal ber 6c Cronberger, I. Zaiser. — Eduard Hallberger, Ver lagsbuchhandlung und Buchdruckerei. — Hallbergcr's c Ver lagshandlung. — C. Hauber, Buchdruckereibesitzcr, Verleger d. Stuttg. Anzeiger und Stuttg. klnterhaltungsbl. — Fr. Henne. — K. F. Hering 6c Co. — C. Hetschel, Lithograph. — Hoffmann'sche Buchdruckerei. — Hoffmann'sche Verlags handlung. — L- Kienzler, Buchdrucker. — Franz Köhler's Buchhandlung. — Heinrich Köhler. — Krais L Hoffmann. — Adolph Krabbe. — I. Kreuzer. — G. Kästner. — B. Levi. — R. Levi. — S. G. Liesching. — A. Liesching 6c Co. — H. Lindemann. — F. Malte. — I. B. Mehler'sche Buch handlung u. Buchdruckerei. — Friedr. Müller, Verleger d- Stuttg. Tagbl. — Karl Müller, Buchhändler u. Buchdrucker. — Müller 6c Vöth, Verlagsbuchhandlung. — AUg. Musik handlung. — W. Nägele, Buchdruckerei-Jnhaber. — Paul Reff. — I. Riederbühl, Kupferdrucker. — A. Oetinger, Buchhandlung. — I. A. Pflanz, Herausgeber d. Sonntags freude f. d. christl. Jugend. — P. -W. Quack. — Redaction der „Südd. Buchhändlerzeitung." — Redaction, Verlag und Druckerei des Schwäbischen Merkurs. — Rieger'sche Verlags- buchh. u. Buchdruckerei. — I. Rommelsbacher, Buchhändler- — G- Rümelin'schc Buchdruckerei. — Andr. Schaufele. — I. Scheible. — Fr. Schepperlc. — Schmidt 6c Spring, Ver lagsbuchhandlung. — Julius Schnorr. — Schreiber 6c Schill. — A. Schüler, Kupferdrucker. — Fr. G. Schulz, Besitzer: Const. Schulz. — E- Schweizerbart'sche VerlagSbuchhandl. u. Buchdruckerei. — C- A. Sonnewald'sche Buchhandlung. — I. Gg. Sprandel'sche Buchdruckerei. - Chr. Stähle, Stein drucker. — Ferd- Steinkopf. —I. F. Steinkopf, Buchhand lung und Buchdruckerei. — C. Stöckle, Steindruckerei. — K. Thienemann. — I. Ullrich. — Verlag d. Erheiterungen: Blas. Müller. — Verlag der Frauenzeitung. — I. S- Völ ker. — I. Wachendorf. — L. Weißer, Lithograph. — Gg- Wöchner, Redakteur der Stuttgarter Schnellpost..— Chr. Zimmer, Steindruckerei-Jnhaber. — G. A. Aumsteeg- Zur Frage über den Zeitungsnachdruck. *) Indem die hohe Bundesversammlung auf die Vorstellung einer Anzahl der namhaftesten deutschen Zeitungsredactionen um Schutz gegen den Nachdruck telegraphischer Originaldepeschen den *) Allg. Atg.
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