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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1856
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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.U 31, 12. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 459 8. Sckokt's Lökno in IlleünL keiuci: /^eber, d., Op. 7. Marx. kollca de 8alon p. Dike. 27 Icr. VaM', A!., Op. 188. De« feunes Ilivales. 6 pet. vnos p. Dkte. ä 4 msin». No. 3. 8n> marxine. No. 4. Dartant pour I» 8xrie. s 45 Icr. Scerkkolk Senlk in Iieipriz. Äraüms, doäannes, 4ndant« f. Dste. aus der 8o»ate in 1' mall. Op. 5. 15 NA. /rücken, D., Op. 84. .4 ul dem Rliei», von /I. Henedi«, kür 4 Män nerstimmen (8oli u. Olwr). kartivur u. 8timmen 1 8eüumann, 11., lugdüed k. Dkte. 4»s den IValdscenen. Op. 82. ' 10 NA. Sieze! in IieipLiA. //amm, D. .1., Mein Oestreieb! Marsoii über Vuppo"« Davoritlied glsi- clien Namens k. Dkve. 5 NA. — — krinr-4rinenien-?ollca k. kkte. 5 NA. Sieze! in I»eipL>z kern er. //«mm, /. Helcruten-Marsel» über ein Davoritlisd von /' /Zücken k. kkte. 5 NA. 8texri8cksr IValner k. ?kte. 7^ NA. O'xrolienne über 8'nppe's Davoritlied: „mein Oestreieb" !. Dkte. 5 NA. — — 2 1'xrvliennen k. ?ite. N<>. 1. Die chamutkizp. No. 2. Die l-iebensevürdizo. ä 5 NA. //i>evLS«c/r, //., Op. 38. Quintett k. 2 Violinen, 2 Srntseken und Vello. 2 ^ 15 NA. doscp/i, //ciwoA Lit Vacüson, Dlisalistli-Dallca-MaLUrlca k. ?kte. 5 NA. chso-«»'«, /D. , 8onates p. Dkte. No. 12. in b'dur. 12^ NA. No. 13. in v dnr. 17^ NA. No. 14. in kldur. 28 NA. Opern/reund, neuester, Dotpourris k. ?kte. UN 4 Händen. No. 6- ^knüer, die 8tumme von Dortiei. 27^ NA. Vp-ndker, D., Op. 72. Ixrolienne brillante p. ?kte. 20 NA. Nichtamtlicher Theil Eingabe würnembergischec Buchhändler, Buchdrucker und Zeitungsherausge- ber rc., an die Kammer der Abgeordneten, in Betreff der neuen Preß-Verordnung für Württemberg vom 7. Januar 1856. (Schluß au« Nr. so.) Zu z. i3. In Folge der Vorschriften der §§. 12 und 13 müßten in Zukunft von den im Jnlande gedruckten und von einem inländischen Verleger ausgegebcnen Werken statt eines — zwei Pflichtexemplare abge geben werden, von welcher pekuniären Belastung blos Werke über 28 Bogen, da hier ein Exemplar (Z. 12) zurückgegeben werden soll, frei wären- Die Last ist übrigens, z. B. bei heftweisc erscheinenden Werken, Prachtwerkcn mit illuminirren Beigaben, kostbaren Farben drücken, bei welchen oft die Auflage sehr klein ist, nicht unbedeutend. In Sachsen wird von Prachtwerken mit Abbildungen selbst das eine Pflichtexemplar wieder zurückgegeben. Sächs. Prcßges- §. 20. Es ist erst kürzlich der Fall vorgekommen, daß der Herausgeber eines Prachtwerkes, der dasselbe zuerst in Stuttgart drucken lassen wollte, dieses wegen des Einen Freiexemplars hier unterließ und das selbe in Leipzig drucken ließ. Au z. 14. z. 14 zählt kleinere Preßerzeugnisse auf, welche von den Vorschriften der §§. 11—13 frei sein sollen. Die Liste derselben ist viel zu enge. Wir erinnern an das bereits oben zu z. 12 Vorgetragene. Insbesondere sollten auch die kleinen Drucksachen für Bedürfnisse des Gemeinde-, des bürgerlichen und des Vereinslebens nicht fehlen. Die Liste des entsprechenden tz. 2 des sächsischen Gesetzes lautet: die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und ge selligen Lebens dienenden Drucksachen, als Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Curszcttel, Facturen, Versendelisten, Versende- und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bän der zur Versendung von Zeitschriften, Büchcrumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabellenschcmata, ferner Schemata zu den Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, Etiketten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Bermählungskarten, Anzeigen anderer Familienereignisse und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse. Die unter §. 14 begriffenen Drucksachen sollten ferner auch von der Vorschrift des §. 15 frei sein. Zettel über öffentliche Belustigungen, Empfehlungen von Geschäften u. dgl. werden in aller Welt öffentlich «»geboten und vertheilt. Der Art. 8 der k. Verordnung vom 25. Dec. 1850 hatte wenigstens noch das Anschlägen von Bekanntmachungen zu amtlichen, privatrechtlichen, gewerblichen oder geselligen Zwecken, wie Ankündigung von öffentlichen Belustigungen, Verkäufen, Vermiethun gen u. dgl. erlaubt. Zu Z. 17. tz. 17 enthält eine wie wir glauben nicht zu rechtfertigende Härte, wenn auch der wegen eines mit einer entehrenden Strafe bedrohten Ver brechens vor einen Schwurgerichtshof Verwiesene oder in Anschuldigungsstand Versetzte nicht Redacteur einer periodischen Druckschrift soll sein können. Der Angeschuldigte kann ja ebensowohl freigesprochen aus dem Verfahren hervorgehen und wäre so unschuldig bestraft. Der Bundesbeschluß §. 8 schreibt diese Härte nicht vor- Das säch sische Gesetz z. 12, das preußische tz. 22, das badische §. 5, das bairische §. 43 kennen gleichfalls diese Härte nicht. Wir bitten um Verwendung dafür, daß dieselbe abgestellt werde. Bei Zeitschriften wissenschaftlichen re. Inhalts sollte die Uebertra- gung der Redaction an einen Ausländer nicht blos in Folge besonde rer Gestattung der Kreisregierung, sondern überhaupt gestattet sein. Häufig erscheint eine solche Zeitschrift unter der nominellen Redaction eines berühmten Mannes der Wissenschaft, eines fremden Universitäts professors rc-, um den Credit der Zeitschrift zu heben. Die Kreisregie rung wäre hier doch nickt in der Lage, die persönlichen Verhältnisse rc. des Betreffenden zu prüfen. Eine solche Zeitschrift ist überhaupt einem «Buche gleichzuachten, für welches ja Verleger und Drucker auch vor handen und im Bereich der inländischen Behörden sind. Zu §. 18. Die Einführung von Cautionen für politische Blätter ist in Württemberg neu; wir wiederholen hier speciell unsere rechtliche Ueber- zcugung, daß sie nicht ohne ständische Zustimmung auszuführen waren, und unsere Bitte, auch diesen Punkt der staatsrechtlichen Würdigung der hohen Kammer zu unterziehen. Was die Hohe der Cautionen anbelangt, so stellen wir folgende Uebersicht voran: Bundesbeschluß: Regel: geringere Beträge Minimum: 5000 ,/k nach den Bevölke- öfterals3MalperWoche oder rungsverhältnis- erscheinende Zeitungen: 8000 fl. scn rc. anheim- 1000 ,/S od. 1600 fl. gegeben. 3 Mal oder weniger: 500 ^ od- 800 fl. Regel: bei 3mal. Erscheinen per Woche oder weniger: Preußen: Städte I. Abthlg. 5000 2500 -S. „ II. „ 3000',, 1580 .. m. „ 2000 „ 1000 ,' andere Orte 1000 „ 500 „ Sachsen: bei öfter als täglich 1 Mal erscheinenden Zeitungen 3000 „ täglich 1 Mal „ „ 2500 „ „ 5 oder 6 Mal wöchentlich ,, ,, 2000 „ 34 1200 „ 2 Mal „ „ „ MO „ „ 1 „ wöchentlich oder seltener „ „ MO „ Hannover: Regel: 5000 — bei 3 Mal oder weniger wöchentl. erscheinen den Zeitungen: 2500 A Die Zulassung geringerer Cautionssummen ist dem Ministerium des Innern Vorbehalten. Baden: Regel: 4000 fl. — bei 3 Mal oder weniger wöchentlich erscheinen den Zeitungen: 2000 fl. 64'
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