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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1856
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- Erscheinungsdatum
- 10.03.1856
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- Deutsch
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eine hohe Kammer der Abgeordneten wolle die verfassungsmäßi gen Mittel ergreifen, damit die k. Verordnung vom 7. Jan. 1856 über die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse zurückgenom men, beziehungsweise zur verfassungsmäßigen Verabschiedung mit den Ständen gebracht werde. Wir erlauben uns nunmehr, in eine Besprechung der einzelnen Bestimmungen der k. Verordnung einzutreten, wobei wir nicht ver fehlen werden, vom Standpunkt unseres betheiligtcn Gewerbes aus die Wirkungen der einzelnen Vorschriften zu beleuchten. Wir bitten hiebei, die hohe Kammer möge sich für Beseitigung der einzelnen uns in unserem Geschäftsbetrieb benachthciligenden Vorschriften der k. Verordnung verwenden. Au §. 1—4. Die Htz. 1—4 stellen außer der Vorschrift, daß zur Ausübung des Gewerbes eines Druckers, Buch- und Kunsthändlers u. s- w. eine Con- cession erforderlich sei, die Fälle auf, in welchen den genannten Ge schäften von der betreffenden Kreisregicrung die Conccssion wieder entzogen werden kann. Wir verhehlen nicht, daß uns die Vorschrif ten des Z. 4 mit den ernstesten Besorgnissen erfüllen. Wir glauben, daß diese über den Buchhandel und den Buchdruck verhängte Möglichkeit administrativer Concessionsentziehung eine die verfassungsmäßige Frei heit des Buchhandels und der Presse rein illusorisch machende, daß sie eine das Maß verfassungsmäßig statthafter Repression weit überschrei tende Bestimmung ist. Die Maßregel der hier gedrohten administrati ven Concessionsentziehung enthält auch eine von dem Buchhandel und der Presse Württembergs gewiß nicht verschuldete, ganz übermäßige Härte. Ein großes, umfassendes Etablissement, das vielleicht Hunderten fleißiger Arbeiter und ihren Familien Nahrung gibt, soll nach bloßer zweimaliger schriftlicher Verwarnung von der Kreisregierung geschloffen werden können! In Fällen, in welchen zu einem gerichtlichen Einschrei ten nicht einmal Anlaß vorhanden ist, in welchen keinerlei Strafe erkannt werden kgnn, soll gleichwohl und zwar von einer Administrativbehörde die allerempfindlichste Strafe, die der Concessionsentziehung, verhängt werden können. Wir übersehen hiebei die beigefügten Einschränkungen: die Verjährung der Verwarnungen, Las Beschwerderecht gegen dieselben und gegen die Concessionsentziehung keineswegs. Aber sie können wahr lich bei der Leichtigkeit der an keine gerichtliche Form gebundenen Ver warnungen, bei der Dehnbarkeit der Ansichten und Begriffe über „straf bare, insonderheit staatsgefährliche" Druckschriften, solange diese Be griffe nicht durch richterliche Beurtheilung und die dieser zu Grunde liegende Strafgesetzgebung des Staates näher bestimmt sind, keinen aus reichenden Schutz gegen Zufälligkeiten und Willkühr gewähren. Die württembergische Gesetzgebung kannte bisher schon die Bestim mung, daß dem polizeilichen Erkenntnisse der Regierungsbehörde unter liegen solle die Errichtung von Buchhandlungen, Leihbibliotheken und Buchdruckereien, allg. Gew.-Ordn. vom 5. August 1836 Art. 123. ein Erkenntniß, welches der Krcisregi «na zusteht. Vollz.-Jnstr. vom 26. März 1851 H. 95. Vgl. Verfüg, vom 9. Sept 1854 §. I. Iiff. 2. Eine nähere Bestimmung darüber, ob und aus welchen Gründen die Erlaubniß verweigert werden könne, enthält das Gesetz nicht, aber ebenso wenig enthält dasselbe eine Bestimmung, welche zu dem Aus spruche berechtigte, daß eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eine Zurücknahme einer einmal ertheilten Erlaubniß aussprcchen dürfe; die einmal ertheilte Erlaubniß wird also als unwiderruflich zu betrachten sein. Mohl, Staatsrecht II. Ausl. II. S. 573. Es ist auch uns Unterzeichneten Geschäftsleuten kein Fall bekannt, daß eine ertheilte Concession einer Buchhandlung oder Buchdruckttei wieder entzogen worden wäre; wir dürfen die Unwiderruflichkeit einer ertheil ten Concession somit als durch Gesetz und konstante Praxis in Würt temberg bisher begründet bezeichnen. Soll in diesen Verhältnissen eine Aenderung bezweckt werden, so könnte dies, unserer Ueberzeugung nach, nur auf dem Wege der Verabschiedung mit den Ständen geschehen. Die Entziehung einer Concession. in der Regel die härteste der bei einem Preßvergehen gewöhnlicher Art möglichen Strafen, könnte nach unserer Anschauung blos in Folge eines Richterspruchs zulässig sein. Wir übersehen keineswegs, daß der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 die Entziehung der Concession auch auf administrativem Wege in Aus sicht nimmt; aber ohne zu einer Beleuchtung des Bundesbcschlusses zu rückzukehren, und abgesehen davon, daß viele Staaten, darunter gerade die größten: Oesterreich, Preußen, Baiern, den Bundesbeschluß nicht verkündet haben, so hat derselbe bekanntlich die Bestimmung, den ein zelnen Staaten noch einen genügenden Spielraum je nach ihren beson deren Verhältnissen zu lassen. Wir berufe» uns übrigens auf das strenge und von dem Bundesbeschluß vielfach als Vorbild benützte preußische Preßgesetz. Dasselbe sieht auch die Fälle vor, in welchen auf den Ver lust der Befugniß zum Gewerbebetrieb erkannt werden kann, und die jenigen, in welchen erkannt werden muß, aber dieses Erkenntniß kann nur von dem zuständigen Richter ausgesprochen werden. Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 §. 54. Ist diese Beschränkung der Concessionsentziehung auf den Fall eines richterlichen Ausspruchs in Preußen möglich, so ist kein Grund abzuse hen, weßhalb sie nicht auch bei uns zulässig sein sollte. Es wäre die einzige einigermaßen genügende Bürgschaft. Auch der badische Gesetzesentwurf vom 12. Jan. 1856, zu Ein führung des Bundesbcschlusses bei der 1. Kammer eingebrachr, zählt die Fälle, wann Concessionsentziehung erfolgen kann oder muß, auf; allein auch hier ist die Entziehung in dem verurtheilenden Erkennt nisse auszusprechen. Nach Erörterung dieses Cardinalpunktes bleibt uns nur noch übrig, einige andere Bestimmungen der §§. 1—4 zu erörtern. Den Satz, daß die Concession nur erfolgen soll, wenn der solche Nachsuchende unbe scholten und geschäftskundig ist, faßt das preußische Gesetz schärfer in den Worten des §. 1: „Diese darf nickt versagt werden, wenn der- ! jenige, der das Gewerbe betreiben will, unbescholten ist." Der §. 4 spricht von zweimaliger Verwarnung, während der Bundesbeschluß eine bestimmte Zahl nicht, sondern nur im allgemeinen wi e d e r h ölte Verwarnung aufführt. Sogar im Rahmen des Bundes- ^ tagsbeschlusses wäre daher größere Milde möglich. Wenn auch darüber wohl kein Zweifel ist, daß die in tz. 4 aufge führte „gerichtliche Bestrafung" und „schriftliche Verwarnung" nicht im allgemeinen, daß also nicht jede gerichtliche Bestrafung, sondern blos eine wkgen eines durch das betreffende Geschäft oder in dem be treffenden Blatte begangenen Vergehens oder Verbrechens verhängte Strafe zu verstehen sei, — so läßt doch dieser K., so wie er jetzt steht, eine ganz unverhältnißmäßige Härte zu. Es sind nämlich in diesem §. ^ die blos auf Klage des Betheiligten zu bestrafenden Vergehen ! nicht ausgeschlossen. Wer also z. B. wegen der allerleicktesten Privatin jurie eine Strafe erlitten hat. — ein Fall, der z. B. dem Herausgeber eines Anzeigenblattes selbst bei größter Vorsicht begegnen kann — ist, ^ in so lange nicht Verjährung eingetreten ist, der größten Gefahr aus- ! gesetzt. Wir sind überzeugt, daß die k. Staatsregierung selbst diesen Fall nicht im Auge hatte, sondern die „gerichtliche Bestrafung" blos ! von dem Falle eines von Amtswegen zu untersuchenden Verbrechens ! verstanden wissen will. Wir berufen uns noch insbesondere auf einen ganz analogen Fall: in der k. Verordnung vom 25. Dec. 1856 gegen den Mißbrauch der Presse findet sich in Art. 2 der Zusatz: „Bei der Anwendung dieser Bestimmung werden indeß Verurtheilungen wegen durch die Presse verübter Privatinjurien nicht eingerechnet."' Wir schließen diesen Abschnitt mit der Bitte: hohe Kammer möge die wichtige Frage der Concessionsentziehun- gen ihrer verfassungsmäßigen Würdigung unterwerfen und ge neigtest auch die anderen vorgetragenen Punkte berücksichtigen- Su Z. 5. Warum den Privatpressen eine immerhin leichtere Behandlung zu Lheil werden soll, als den Officinen der Drucker, ist nicht abzusehen. Durch Privatpreffen werden am ehesten und leichtesten heimlicher Weise Preßvergehen verübt. Au tz. 7. Der §. 7 gewährt die Möglichkeit, ohne die den wahren Buch händlern vorgeschriebcne Concession auf eine ziemlich umfassende Weise Buchhandel zu treiben. Der Buchbinder kann hienach von jedem, ^ z. B. einem auswärtigen Buchhändler Bücher beziehen; er bindet sie ein und treibt Handel damit. Solange der wahre Buchhändler an eine Concession und ihre Lasten gebunden ist, scheint diese Vergünstigung ! nicht gerechtfertigt. Au §. 9. §. 9 verfügt nach unserer Ansicht Erschwerungen des Verkehrs, welche nicht geboten sein und welche den beabsichtigten Zweck doch nicht erreichen dürften. Wir meinen hier zunächst das von dem Obcramt beglaubigte Verzcichniß der Schriften und Bilder, mit denen der Rei sende handeln darf. Setzen wir den Fall: er besuche einen Landpfarrer, dieser sieht seine Schriften durch, er muntert ihn zu ferneren Besuchen auf, er ertheilt ihm Aufträge, etwa andere Werke mitzubringen. Soll nun der Bücherreisende jedes einzelne Werk, das er mitbringt, vorher in sein Verzcichniß aufnehmen und dieses vom Oberamt beglaubigen
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