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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1916
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- 1916-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 157, 10. Juli 1916. Holzzusatz zu verwende», besonders für solche billige und schnell verbrauchte Bücher, deren Preise nicht ohne weiteres erhöht werden ionnten, weil die Preise für holzfreies Papier allmählich nnerschwing-- lich wurden und im Nahmen der Kalkulation für solche Bücher nicht mehr Platz finden konnten, wenn anders der Verleger nicht auf jeden geschäftlichen Nutzen bei solchen Unternehmungen verzichten wollte. So werden im Jahre 1916 viele Verleger große Mengen von leicht holzhaltigem Papier verwenden, die noch 1915 überhaupt kein solches Papier verbraucht haben. Soll sich nun das Bezngsrecht nach dem Ver brauch des Jahres 1915 richten, so würden alle diese Verleger von dem Bezüge holzhaltigen maschinenglatten Papiers ausgeschaltet sein. Weiter gibt zu Bedenken die Bestimmung Anlaß, daß das Quan tum auf den Zeitraum von zwei Monaten pro rata berechnet werden muß. Gerade diese Bestimmung läßt erkennen, daß einsichtige Buch verleger bei der Aufstellung dieser Bestimmung nicht mitgewirkt haben, was unbedingt hätte geschehen müssen, wenn man Bestimmungen auf stellt, die so schwer in das wirtschaftliche Leben des Buchverlages «.ingreifen. Man ist nämlich gar nicht klar darüber geworden, daß eine große Zahl der Verleger die meisten Neu-Erscheinungen im Herbst auf den Markt bringt. Diese Neu-Erscheinungen werden in den Monaten Juli bis Oktober gedruckt, und das Papier dafür muß mithin in den Monaten Juli und August bezogen werden, soweit es nicht schon bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ver fügbar in der Druckerei liegt und infolgedessen der Enteignung durch die Kriegswirtschaftsstelle ausgcsetzt ist. Es ist kaum zu viel gesagt, daß für viele Verleger die Herbstproduktion mit 80 °/<, ihrer ge samten Buchverlagsproduktion eines Jahres angenommen werden kann. Sie verbrauchen also 80 jhres Papicrbedarfs in de» Monaten Juli bis Oktober und müssen also diesen Bedarf in den Monaten Juli und August einkaufen, um das Papier rechtzeitig zur Verfügung zu haben. Selbst diejenigen Verleger, die durch die Bestimmung, daß der Bedarf au holzhaltigem Papier nach Maßgabe des Verbrauches im Jahre 1915 festzustelleu sei, nicht nachteilig beeinflußt werden, würden also in dieser Zeit nur 14 */« "/> ihres Jahresbedarfs eiu- laufeu können, während sie 80 "/» ihres Jahresbedarfs in dieser Zeit brauchen. Diese Verleger würden also in die Lage kommen, infolge der neuen Bestimmungen Verlags- und Lieferungsverträge, die sie im guten Glauben eingegangen waren, nicht erfüllen zu können, und ihre Produktion würde einfach lahmgelegt werden. Im Zeitungs gewerbe verteilt sich der Bedarf wohl ungefähr gleichmäßig auf das ganze Jahr, und man sieht deshalb aus dieser Bestimmung, daß die Verhältnisse des Zeitungsgewerbes einfach auf den Buchverlag über tragen wurden, ohne daß mau sich Rechenschaft darüber gab, ob sie auch darauf passen. Zll schwersten Bedenken geben ferner die Bestimmungen in § 1, Ziffer 3, und in § 9 Anlaß. Es fehlt hier vor allen Dingen eine klare Interpretation, was eigentlich als »Vorrat« im Sinne der Bestimmungen anzuschen ist. Gilt z. B. ein Papier noch als Vorrat des Verlegers, das derselbe bereits dem Drucker zur Herstellung eines bestimmten Werkes überwiesen hat und das bei Inkrafttreten der Bestimmungen teilweise noch in unbedrucktem Zustande in der Druckerei liegt, weil der Drucker im angezogenen Moment vielleicht erst die Hälfte oder sonst einen Bruchteil des Werkes fertiggestellt hat? Gerade solche Papiere haben doch schon einmal die Kontrollstation der Kriegswirtschaftsstelle passiert — wenigstens wird das bei den meisten der Fall sein —, und cS wäre deshalb direkt widersinnig, sie nun plötzlich wieder den Vorratsmengen zuzurechuen, die erneut der Ver- brauchserlaubuis der Kriegswirtschaftsstelle unterliegen. Können nun etwa nach den Bestimmungen solche Vorräte der Verwendung des Ver legers überhaupt entzogen werden, indem die Kriegswirtschaftsstelle von ihrem Enteiguungsrecht Gebrauch macht, und will man dem Buchverleger auf solche Weise eventuell schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen? Zweifellos besteht ja diese Absicht nicht, aber gesetz liche Bestimmungen sollten so klar sein, daß niemand in Gewissens konflikte kommt, und sie sollten vor allen Dingen so klar sein, daß auch ein entscheidender Richter, der sich an den Wortlaut der Be stimmungen hält, nicht im Zweifel darüber sein kann, was der Gesetz geber gemeint hat. Es wird also zum mindesten eine sehr eingehende amtliche Interpretation dieser Bestimmungen gegeben werden müssen. Nun laufen aber außerdem viele Verleger Gefahr, unwissentlich gegen diese Bestimmungen zu verstoßen: Wenn die Bestimmungen selbst schon zeigen, daß selbst Papier f a ch l e u t c, nur zum Teil über die Tragweite der Bestimmungen und über die Papiersorten, die da durch getroffen werden, sich im klaren sind — gemeint sind die Papier- sachlcute, die bei Aufstellung der Bestimmungen mitgewirkt haben —, so wird man solche Fachkenntnisse um so weniger bei vielen kleineren Verlegern voraussetzen können, die bei ihren Papier-Einkäufen, ohne eigene Kenntnisse vom Herstelluugsprozeß in der Papierfabrikation, sich vom Papiergroßhändler beraten lassen und nach Muster kaufen. So ist es gar nicht zweifelhaft, daß viele dieser kleineren Verleger, wenn sie ein sogenanntes »geripptes mittelfeines Papier« kaufen, sich gar nicht bewußt sind, daß sie damit ein holzhaltiges maschincnglattes Papier erworben haben, das der Anmeldepflicht und eventuellen Be schlagnahme unterliegt. Ja selbst der Verleger, der schon eingehendere Kenntnisse auf diesem Gebiete besitzt, wird oft gar nicht entscheiden tonnen, ob ein Papier satiniert oder maschinenglatt ist. In land läufigem Sinne versteht man unter einem satinierten Papier wohl ein solches, das blank oder glänzend ist. Aber oft wird eine leichte Satinage vorgenommen, um mit Rücksicht auf die Druckfähigkeit dem Papier eine möglichst ausgeglichene Oberfläche zu geben, ohne daß dadurch das Papier blank oder glänzend wird. Es wird also in vielen Fällen, selbst vom Fachmann gar nicht ohne weiteres entschieden werden können, ob im einzelnen Falle ein maschinenglattes oder ganz leicht satiniertes Papier vorliegt. Auch dies dürfte ein Grund sein, alle bisher getroffenen Bestimmungen dahin abzuändern, daß der Anmeldepflicht nur solche Papiere unterliegen, die einen Holzgehalt von mindestens 60 °/> haben. Dann weiß der Buchvcrleger, daß seine Papiere den Bestimmungen nicht unterliegen, und die Interessen des Zeitungsgewcrbes werden dadurch nicht betroffen, denen doch diese Bestimmungen dienen sollen, da, wie mehrfach gesagt, Papiere mit geringem Holzgehalt ihres Preises wegen für das Zeitungsgewerbe doch nicht in Frage kommen. Im Interesse der Zellulose-Ersparnis wird ja doch eine Bestand aufnahme und eine Kontingentierung auch aller anderen Papiersorteu notwendig werden, und bei dieser Gelegenheit werden ja dann alle die Papiere mit erfaßt werden, die jetzt unlogischerweise de» für das Zeitungsgewerbe erlassenen Bestimmungen mit unterstellt werden. Nur sollte man bei Aufstellung solcher weitergeheudcn Bestimmungen darauf Bedacht nehmen, daß alle Verhältnisse entsprechende Berück sichtigung finden und darunter auch die besonderen Verhältnisse des Buchverlages, die in diesen Ausführungen schon Erwähnung gefunden haben, ohne daß der Anspruch erhoben wird, daß sie darin schon crschöpfend behandelt werden. Nun könnte gegen alle diese Ausstellungen vielleicht der Einwand erhoben werden, daß 8 12 ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, und daß das Recht, Ausnahmen zuzulasscn, für die Kriegswirtschaftsstelle ge rade deshalb geschaffen wurde, um in allen hier behandelten Fällen in Anwendung gebracht zu werden. Aber der Verleger wird im Einzel falle von der größeren oder geringeren Einsicht und dem guten Willen der ausführendeu Organe der Kiegswirtschastsstelle abhängig sein. Damit ist ihm nicht gedient, weil allein die Tatsache, daß die Bestim mungen in der vorliegenden Form überhaupt aufgestellt werden konnten, beweist, daß zurzeit wenigstens den in der Kriegswirtschafts stelle wirkenden Kräften die Einsicht in die besonderen Verhält nisse des Buchverlages fehlt. Es steht dem Verleger zwar das Rechts mittel des Einspruchs an das Neichsamt des Innern zu. Aber damit ist ihm auch nicht gedient. Denn, die verwaltungstcchuische Erfah rung und Tüchtigkeit der Beamten im Reichsamt des Innern in Ehren, wird doch nicht angenommen werden können, daß diese dem verlegcri- schen Berufsleben durchaus fernstehenden Beamten im Einzclfalle eine höhere Einsicht in die Bedürfnisse und Verhältnisse des Buch verlages haben werden, als die Beamten der Kriegswirtschaftsstelle, die doch immerhin bis zu, einem gewissen Grade Fachleute sein sollten und trotzdem, wie sich gezeigt hat, nicht alle Verhältnisse beurteilen können, was in vollem Umfange von ihnen ja auch gar nicht erwartet werden kann. Aber selbst wenn der Buchverleger es erreicht, daß seinem Einspruch beim Neichsamt des Innern stattgegeben wird, so steht doch zu befürchten, daß in vielen Fällen inzwischen der günstigste Moment, zu dem das betreffende Werk auf den Markt gebracht werden sollte, infolge des durch das Verfahren entstehenden Zeitverlustes verpaßt ist, und daß der Verleger schwere» wirtschaftlichen Schaden erleidet. Der Verleger wird um so weniger sich bei der Aussicht be ruhigen können, daß unklare Bestimmungen stets eine sachgemäße, seinen Interessen gerecht werdende Allslegung finden werden, als viele bekanntgewordene Vorkommnisse bei ähnlichen Kriegswirtschaftsstellcn. wie z. B. der Zentral-Einkaufsgesellschast und der Kriegsmetall-Ge sellschaft, bewiesen, wie selbstherrlich und bureaukratisch in dieser schwe ren Zeit oft über die berechtigten Interessen des Einzelnen hinweggc- gangeu wird, ohne daß die Allgemeinheit davon einen Vorteil gehabt hätte. Es darf also nach alledem als eine dringende Notwendigkeit be zeichnet werden, daß die bereits erlassenen Bestimmungen sachgemäß abgcändert werden, und daß für die Formulierung neuer Bestim mungen erfahrene Buchverleger zur Mitarbeit herangezogen werden Berantwortl. Ned. i.^?.: Nichar d l b c r t i. — Berlag: Der Börsen verein der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS. Druck: N a in rn L S c e m a n n. Tämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, 6lerichtc-weg 26 sBuchliändlerhanr-s.
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