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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-03
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X- 65, 17. März 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L. Dtschn Buchhandel. Die Schuldfrage bei Verletzung der Mitgliedspflicht wird im Vereinsrechtsausschutz einer Art von Standesgericht unterstellt, in dem der Betroffene vertreten ist. Die erfahrenen Persönlichkeiten, die hier wirken, klären die anhängigen Fälle. Ihre Entscheidung liegt beim Vorsteher. Die Kreisvereine sind mit dem Fachausschutz zusammen im „Groszen Rat" vertreten und bringen in ihm die Wünsche und Notwendigkeiten der einzelnen deutschen Gebiete und der Gebiete unserer Aus landvereine zu Gehör. In allen Teilen ist darauf gesehen worden, wertvolle Bestimmungen der alten Satzung zu erhalten, sie aber ganz wesentlich zu kürzen und zu vereinfachen. Die heutige Veröffentlichung gilt als Bekanntmachung im Sinne des 8 39c der Satzung. Leipzig, den 17. März 1934. Oer Gesamtvorstan- -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhän-ler zu Leipzig. vr. Friedrich Oldenbourg Heinrich Boysen l)r. Hellmuth von Hase Ernst Reinhardt Paul Nitschmann Friedrich Alt Herbert Hoffmann Albert Diederich Entwurf einer neuen Satzung -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhän-ler. Erster Abschnitt. Bom Zweck des Vereins und von seinen Mitgliedern. 8 1. Name, Sitz und Zweck des Vereins. n) Der Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, ge gründet am 30. April 1825, besitzt Rechtsfähigkeit nach dem säch sischen Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen be treffend. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinszeitschrist ist das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. In diesem werden die Bekanntmachungen des Vor stehers, der Geschäftsstelle und der übrigen Organe des Vereins veröffentlicht. b) Zweck des Vereins ist, den Gemeinschaftsgeist und das Ver antwortungsgefühl gegenüber der deutschen Kultur im Buchhandel zu pflegen, als Arbeitsgemeinschaft den gesamten deutschen Buch handel des In- und Auslandes in allen Standes- und Beruss- fragcn zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu pflegen und zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb gerichtet. e) Der Verein hat als Arbeitsgemeinschaft insbesondere fol gende Aufgaben: 1. Die Vertretung aller Zweige des Buchhandels in der Reichs- schrifttumskammer und die Zusammenarbeit mit den übri gen der Reichskulturkammer angchörenden Berufsgruppen und Fachverbänden; 2. die Vertretung des Buchhandels in den Reichsständcn des Handels und der Industrie; 3. die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmun gen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum; 4. die Förderung der Ausbildung, insbesondere die Erziehung des buchhändlerischen Nachwuchses; 5. die Pflege des Nnterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels. K 2. Aufbau des Vereins. Als Arbeitsgemeinschaft des gesamten deutschen Buchhandels stützt sich der Börsenverein bei Festlegung, Ausdehnung oder Ab grenzung seiner Aufgaben und Ordnungen auf diejenigen Fach- schaften, die aus ihren Antrag von ihm anerkannt worden sind (8 23). 244 Zur Durchführung seiner Ausgaben und Ordnungen gliedert sich der Börsenvercin in anerkannte Kreisvereine (8 24) und aner kannte Auslandvercine (8 25). K 3. Ausnahme von Mitgliedern. I. s) Buchhändler im Inland, für die die Reichsschrifttums kammer zuständig ist, sowie die leitenden Angestellten ihrer Betriebe müssen Mitglieder des Börsenvereins werden. b) Buchhändler im Inland, für die andere Einzelkammcrn der Reichskulturkammcr zuständig sind, sowie Gewerbetreibende, die nicht nur Werke der Literatur verbreiten oder verleihen, sondern auch andere Waren verbreiten, sosern der Anteil des Verbrcitens oder Verlethens von Werken der Literatur weniger als 50 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes beträgt, können Mitglieder des Börsenvereins werden. v) Buchhändler im Ausland können als Mitglieder ausgenom men werden, ohne Mitglied der Reichsschrifttumskammer werden zu müssen. II. u) Buchhändler im Sinne dieser Satzung sind Personen ohne Unterschied des Geschlechts, die für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben gewerbsmäßig Gegen stände des Buchhandels Herstellen, verbreiten, vermitteln oder ver leihen. b) Betriebe, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder finanziert werden, gelten nur dann als Geschäfts betriebe im Sinne dieser Satzung, wenn die Reichsschrifttumskam mer sie als solche anerkennt. e) Zu den Gegenständen des Buchhandels gehören alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen, Schul wandbilder und andere dieser Begriffsbestimmung entsprechende Lehrmittel. ck) Zu den Buchhändlern im Sinne dieser Satzung gehören her- stcllende Buchhändler (Buch-, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Lehrmittel- und Zcitschrtsten-Berleger), verbreitende Buchhändler (Buchsortimentcr, Antiquare, Kunst-, Btusikalien-, Landkarten-, Lehrmittel- und Zcttfchristen-Händler, Reise-, Versand- und Bahn hofs-Buchhändler, Leihbücherei-Besitzer) sowie Zwischenbuchhänd ler unabhängig davon, ob sie für eigene Rechnung beziehen (Bar- fortimenter, Grossisten) oder für fremde Rechnung vermitteln (Kommissionäre). III. Zur Ausnahme ist erforderlich: 1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. die schriftliche Verpflichtung des Aufnahmcsuchenden und der von ihm vertretenen Firma im Sinne von 8 5 Z. 3;
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