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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340317
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-03
- Tag1934-03-17
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65, 17. März 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. ö.Dtschu.Buchhanbel. VI. Verhandlungsbericht. Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die ge faßten Beschlüsse ist ein schriftlicher Bericht aufzunehmen und im Börsenblatt zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Vorsteher, den anwesenden Mitgliedern des Kleinen Rates und vom Geschäfts führer zu unterschreiben. K 18. Die Ausschüsse. a) Die Ausschüsse des Börsenvereins sind entweder ordentliche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche Ausschüsse für vor übergehende Ausgaben. b) Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Fachausschuß. Er besteht aus den in 8 16 I Abs. 2 aufgeführten Mitgliedern des Großen Rates. Die in 8 16 I Abs. 4 aufgeführten Mitglieder des Großen Rates nehmen an seinen Beratungen ohne Stimmrecht teil, sie können aber in Fällen, die das von ihnen vertretene Gebiet besonders berühren, gegen Beschlüsse des Fachausschusses Einspruch erheben, über dessen Zulassung der Vorsteher entscheidet. Der Fachausschuß ist für Vorschläge an den Vorsteher über wirtschaftliche Fragen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum zuständig. Seine Vorschläge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschußmitglicder. Der Kleine Rat nimmt an den Arbeiten des Fachaus schusses lediglich beratend teil. Der Vorsteher bcrust den Fachausschuß ein und leitet seine Sitzungen, ohne selbst an Abstimmungen teilzunehmen. Über Vorschläge des Fachausschusses entscheidet der Vor steher. Die Entscheidungen treten erst durch Bekanntgabe des Vorstehers im Börsenblatt in Kraft. 2. der Lcihbüchereiausschuß, bestehend aus den in 8 161 Abs. 3 aufgesührten Mitgliedern des Großen Rates, zwei vom Leiter der Fachschaft Verlag abgeordneten Verlegern und einem der in 8 16 I Abs. 2 als Vertreter des Großbuch handels genannten Mitglieder des Großen Rates. Er ist zuständig in allen das Leihbüchcrciwcsen betref fenden Fragen. Er wird vom Vorsteher einberufen und tagt unter dessen Leitung oder unter Leitung des von ihm Beauftragten. Der Ausschuß macht seine Vorschläge mit Zweidrittel mehrheit. Über sie entscheidet der Vorsteher. Seine Ent scheidungen treten erst mit der Veröffentlichung im Börsen blatt in Kraft. 3. der Kreisausschuß, bestehend aus den Vorsitzenden der aner kannten Kreis- und Auslandvereine oder den von ihnen be nannten Stellvertretern. Der Kreisausschuß berät den Vorsteher in der Durchfüh rung der Ordnungen des Börsenvereins, der örtlichen oder gebietsmäßigen Gemeinschaftsarbeit, der Werbung, der Ausbildung und Fortbildung usw. Er wird vom Vorsteher, der seine Tagungen leitet, nach Bedarf einberufen. 4. der Vereinsrechtsausschuß, bestehend aus sechs vom Vor steher ernannten Mitgliedern. Er entscheidet im Verfahren nach 8 10 o) über die Schuldfrage und begutachtet auf Anforderung des Vor stehers vereinsrechtliche Fragen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, die Erweiterung des Ausschusses um ein stimmberechtigtes Mitglied seines Vertrauens zu fordern. Der Vorsteher ernennt den Vorsitzenden. Dieser beruft den Ausschuß ein und leitet seine Sitzung. 5. der Rechnungsausschuß, aus drei vom Vorsteher ernann ten Mitgliedern bestehend. Der Rechnungsausschuß hat die Kasse, den Rechenschafts bericht und den Voranschlag zu prüfen und sich von der ordnungsmäßigen Verwaltung des Vereinsvermögens, der Stiftungen und Legate zu überzeugen. Die Unterlagen hier für sind ihm vom Schatzmeister mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zugängig zu machen. Das Er gebnis der Prüfung des Rechnungsausschusses ist im Bör senblatt zu veröffentlichen und mit seinem Gutachten und seinen Anträgen der Hauptversammlung vorzulegen. 6. dxr Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, aus sechs vom Vorsteher ernannten ordentlichen Mitgliedern be stehend, die von den Fachschaften Verlag, Musikalienver lag, Kunstverlag, Zeitschriftenverlag, Sortiment und der Gehilfenschaft vorgeschlagen werden. Den Vorsitz führt der Vertreter der Fachschaft Verlag. Der Ausschuß kann zur Bearbeitung besonderer Auf gaben durch außerordentliche Mitglieder erweitert werden. 7. der Ausschuß für Ausbildung und Fortbildung, aus sechs vom Vorsteher ernannten Mitgliedern bestehend, von denen drei Mitglieder des Börsenvereins und drei von der Reichs sachgruppe Buchhandel der Deutschen Angestelltenschaft vorgeschlagen sind. Den Vorsitzenden bestimmt der Vorsteher. 8. das Prüsunasamt für die Gehilfenprüsung, bestehend aus dem Vorsitzenden des Bildungsausschusses, einem Vertreter des Kreisausschusses, zwei Buchhandlungsgehilfen, dem Leiter des Seminars für Buchhandelsbetriebslehre an der Handelshochschule zu Leipzig und dem Leiter der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Bildungsaus schusses. e) Die Amtszeit der Mitglieder der Ausschüsse beginnt mit der Ernennung. Sie währt, sofern der Vorsteher nicht eine kür zere Zeit bestimmt, drei Jahre. Wiederernennung bis zu einer zu sammenhängenden Amtszeit von sechs Jahren ist zulässig. ck) Die Führung der Verhandlungsberichte in den Sitzungen ' der Ausschüsse liegt der Geschäftsstelle ob, sofern die Ausschüsse in Einzelsällen nichts anderes bestimmen. e) Die Ausschüsse tagen unter ihren Vorsitzenden. Der Vor steher kann Mitglieder des Kleinen Rates zu diesen Sitzungen abordnen. Nimmt er selbst an ihnen teil, so gebührt ihm der Vorsitz. 8 19. Amtsführung. Die Tätigkeit des Vorstehers, der Mitglieder des Großen und Kleinen Rates und der Ausschüsse ist ehrenamtlich, doch wer den ihnen bei Teilnahme an Sitzungen Reisekosten und Tagegelder gewährt. Bon der Gefchäftsleitung. 8 29. Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer. a) Die Geschäftsstelle dient dem Börsenverein und seinen Or ganen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. b) Der Geschäftsführer untersteht dem Vorsteher, bei Erledi gung von laufenden Vermögensangelegenheiten und Geldgeschäf ten auch dem Schatzmeister (8 14). Der Geschäftsführer ist der unmittelbare Vorgesetzte der An gestellten des Vereins, die er, soweit dies nicht ausdrücklich dem Vorsteher Vorbehalten ist, im Einverständnis mit diesem anstellt und entläßt. Ausgenommen hiervon ist das Personal der Deut schen Bücherei, das dem Direktor und dem geschäftsführenden Aus schuß der Deutschen Bücherei untersteht. e) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach seinem An stellungsvertrage und der Geschäftsordnung für die Geschäfts stelle. Er ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse be rechtigt. 8 21. Amtsträgcr. a) Liegen Aufgaben vor, die nur mit der Fachkenntnis im praktischen Beruf stehender Mitglieder erledigt werden können, die aber eine Beanspruchung über den Rahmen ehrenamtlicher Tätig keit hinaus bedingen, so kann der Vorsteher Mitglieder zu Amts- trögern ernennen. d) Mit den Amtsträgern sind vom Vorsteher Verträge abzu- schließen, die Bestimmungen über die Vergütung, Zuständigkeit und beiderseitige Kündigung enthalten. Die Verträge dürfen nur aus die Dauer von drei Jahren, höchstens aber bis ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit des ernennenden Vorstehers abgeschlossen werden. 248
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