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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340317
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-03
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stzk 65, 17. März 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dlschn.Buchhandel. In den Großen Rat ernennt Verlag 10 Mitglieder Musikalicnverlag 2 „ Kunstverlag 1 Mitglied Lchrmittelverlag I „ Zeitschristenverlag 2 Mitglieder Sortiment 7 Musikalienhandel 2 „ Kunsthandel Antiquariats- und Export I Mitglied Buchhandel l „ Bahnhossbuchhandel 1 „ „ „ „ „ Reise- und Versandbuch handel 1 „ „ „ „ „ Lehrmittclhandel 1 „ „ „ „ „ Zeitschriftenhandel 2 Mitglieder „ „ „ „ Kommissionsbuchhandel 2 „ „ „ „ „ Großbuchhandel 2 „ Der Leiter der Fachgruppe Leihbüchereien ernennt weitere 4 Mitglieder, von denen zwei Inhaber reiner Leihbüchereien, zwei Inhaber von Sortimentsbuchhandlungen mit Leihbücherei sein müssen. Dem Großen Rat gehören ferner die vom Vorsteher bestätigten Vorsitzenden der Kreisvereine oder deren Stellvertreter an. Die Auslandvereine entsenden die von ihnen gewählten Vor sitzenden oder deren Beauftragte. II. Zuständigkeit des Großen Rates. Der Große Rat ist zuständig: 1. für die Änderung der Satzung des Börsenvereins; 2. für die Änderung der Satzung der Deutschen Bücherei; 3. für die Beratung des Vorstehers in besonders wichtigen Fragen; 4. für Vorschläge zur Berufung des Vorstehers; 5. für die Beratung von Anträgen auf Auflösung des Ver eins (8 28). Der Große Rat wird vom Vorsteher einberufen und tagt unter seinem Vorsitz. III. Satzungsänderung. Satzungsänderungen können von den Fachschaften beantragt werden. Ihre Behandlung im Großen Rat bedarf der Zustimmung des Vorstehers. Der Wortlaut der zugelassencn Anträge ist sechs Wochen vor Zusammentritt des Großen Rates vom Vorsteher im Börsenblatt bekanntzugeben. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme der Dreiviertel mehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Zu stimmung. Bei Satzungsänderungen vertritt der Große Rat die Gesamt heit der Mitglieder. IV. Berufung des Vorstehers. Ist der Vorsteher neu oder wieder zu berufen, so tritt auf Einladung des Vorstehers der Große Rat ohne die Mitglieder des Kleinen Rates zusammen. 1. Ist Wiederberufung zulässig und spricht sich der Große Rat dafür aus, so gilt der bisherige Vorsteher als wieder berufen. 2. Im Falle der Neuberufung bestimmt der Vorsteher ein Mitglied des Großen Rates zur Leitung der Verhandlung zwecks Aufstellung einer Vorschlagsliste. Für die Ausstellung der Vorschlagsliste gelten folgende Be stimmungen: u) Der mit der Leitung der Verhandlung Beauftragte holt von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Großen Rats schriftlich Vorschläge für die Person des neuen Vorstehers ein. Er stellt mit 2 weiteren von ihm bestimmten Mitgliedern des Großen Rats fest, auf welche Personen sich mehrere Vorschläge ver einigen. Ist die Zahl dieser Personen größer als 6, so stellt der Vcrhandlungslciter nach Bekanntgabe der vorliegenden Vorschläge fest, welche von den vorgeschlagenen Personen bis auf 6 auszu scheiden haben. Er übergibt die auf diese Weise gewonnene Vorschlagsliste ohne Angabe der aus die einzelnen Personen entfallenden Vorschläge dem Vorsteher. b) Der Vorsteher stellt im Kleinen Rat fest, welche der vom Großen Rat vorgeschlagenen Personen bis auf 3 auszuscheiden haben. Er ernennt aus den 3 verbleibenden vorgeschlagenen Personen seinen Nachfolger. 8 17. Die Hauptversammlung. I. Einberufung. a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhaus statt. Ergeben sich für die Einberufung zum Sonntag Kantate erheb liche Schwierigkeiten, so ist der Vorsteher berechtigt, die ordentliche Hauptversammlung auf einen anderen Tag zu verlegen und die in der Satzung im Zusammenhang mit dem Sonntag Kantate an gegebenen Fristen entsprechend zu ändern. b) Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorsteher jederzeit auch nach anderen Orten einberufen. Er ist hierzu ver pflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder wenn der Große Rat mit Zweidrittelmehrheit es beantragt. e) Für die Einberufung von Hauptversammlungen ist eine Frist von sünf Wochen einzuhalten. Der Vorsteher kann in drin genden Fällen die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Hauptversammlung abkürzen. II. Tagesordnung. a) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsteher. Sie ist drei Wochen vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen. In drin genden Fällen kann diese Frist für eine außerordentliche Haupt versammlung abgekürzt werden. b) Nach Veröffentlichung der Tagesordnung gestellte An träge, die zur Beratung gestellt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle ein gegangen sein und sind als Nachtrag zur Tagesordnung bekannt zugeben. e) In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind Geschäfts berichte des Börsenvereins, der Deutschen Bücherei und der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt vorzulegen, Bericht über die Tätig keit der Ausschüsse zu erstatten und über die Verwaltung des Ver einsvermögens Rechenschaft zu geben. cl) Für Auflösung des Börsenvereins gelten die Einschränkun gen des § 28. III. Zuständigkeit. Der Hauptversammlung steht zu: 1. die Entgegennahme und Besprechung der Geschäftsberichte des Börsenvereins, der Deutschen Bücherei und der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt; 2. die Genehmigung des Kassen- und Prüfungsberichtes des Börsenvereins, der Deutschen Bücherei und der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt; 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (8 7); 4. die Enischeidung über die Auflösung des Vereins <8 28). IV. Leitung. Der Vorsteher oder sein Stellvertreter leitet die Hauptver sammlung; im Falle ihrer Behinderung tritt an ihre Stelle ein Mitglied des Kleinen Rates. V. Abstimmung. u) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefaßt, ausgenommen ist die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (8 28). d) über die Form der Abstimmung entscheidet der Vorsteher. Aus Antrag von fünfzig Mitgliedern ist geheim abzustimmen. e) Die Mitglieder können ihre Stimme auf Börsenvereinsmit glieder des zuständigen anerkannten Fachvcreins oder Ausland vereins übertragen. Die Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsleitung zur Prüfung übergeben werden. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als sechs Abwesende vertreten. 247
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