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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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MsMMMMMMckmVlläüunM Nr. 68 (R. 38). Leipzig, Sonnabend den 17. März 1934. 101. Jahrgang. ÄeVaktümMer Teil. Vekanntmachung Vetr.: Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer. Die Steichsschrifttumskammcr sieht eine ihrer Hauptaufgaben darin, dem althergebrachten und verdienst vollen Ladcnbuchhandel durch Sicherstellung wirtschaftlich gesunder Grundlagen die Möglichkeit zu gewährleisten, seine hohen kulturpolitischen Aufgaben im neuen Deutschland zu erfüllen. Es hat sich in den letzten Jahren mehr und mehr herausgcbildet, datz das Buch nicht nur über den sogenannten Bollbuchhandel, sondern auch über Betriebe seinen Weg zum Käufer findet, die nicht oder nur z. D. buchhändlerische sind. Diesen Betrieben de» Ver kauf von Büchern mit sofortiger Wirkung zu verbieten, würde eine schwere Störung der gesamten deutschen Buchwirtschaft hcrbeiführen, die sich anch für den Bollbuchhandel schädigend auswirken würde. Es ist jedoch drin gend notwendig, über alle buchverlegenden und buchvertreibenden Unternehmungen, gleichgültig, ob ihr bnchhänd- lerischcr Umsatz im Verhältnis zu dem gleichzeitigen Handel mit anderen Waren grotz oder gering ist, eine ge naue Übersicht zu gewinnen, die es möglich macht, alle ungenügend vorgebildcten, ungeeigneten oder unzuver lässigen Elemente aus den Reihen derer zu entfernen, die durch ihren Mittlerdienst am deutschen Schrifttum eine ganz besondere Verantwortlichkeit tragen und von ganz besonderer wirtschaftlicher und ideeller Zuverlässigkeit sein müssen. Um diese Übersicht zu gewinnen und zur Regelung der Frage, wieweit Firmen, deren vcrlegerischc oder buchhändlerischc Tätigkeit nur einen Nebenzwcig des Betriebes darstellt, der Reichsschrifttumskammcr und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig anzugehören haben, erlasse ich folgende Verfügung, wobei ich mir Vorbehalte, sich später notwendig machende Änderungen und Ergänzungen anzuordncn: 1. Dem Börsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und damit der Reichsschrifttumskammer müssen unmittelbar angchören: a> alle Firmen, die sich mit dem Verlag von Druckschriften beschäftigen, auch wenn dies nur als Nebcnzweig des Betriebes geschieht. (Für die Verleger von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des Tchriftleiter- gesetzcs ist die Rcichspressekammer zuständig), b) alle vertreibenden Firmen, deren buchhändlerischcr Ncbenbetrieb 50 v. H. des jährlichen Gesamtumsatzes und einen jährlichen Gesamtumsatz von 10000 RM übersteigt, c) alle bnchhändlerischen Abteilungen in Warenhäusern, d) sämtliche Inhaber, Geschäftsführer und Prokuristen der von Ziffer 1 a—e betroffenen Firmen, soweit sie sich buchhändlerisch betätigen. 2. Für alle Finnen, deren buchhändlerischer Nebenbetrieb 50 v. H. des jährlichen Gesamtumsatzes und einen jährlichen Gesamtumsatz von 10000 NM nicht erreicht, wird eine „Arbeitsgemeinschaft der buchhänd- lerischcn Neben- und Kleinbetriebe", Sitz Leipzig, Buchhändlerhaus, gebildet, die der Reichsschrift tumskammer über den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als körperschaftliches Mitglied ein gegliedert wird, so datz die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht Mitglieder des Börsenvereins und der Reichsschrifttumskammer werden. Zum Leiter der Arbeitsgemeinschaft bestimme ich den Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Der Leiter kann einen Stellvertreter ernennen. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag wird für die Arbeitsgemeinschaft nicht erhoben. Der Anmeldung ist lediglich eine Bcrwaltungsgebühr von 5 RM bcizufügcn. Diejenigen Firmen, die sich auf Grund meiner früheren Bestimmungen beim Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig bereits angemeldet haben, brauchen diese Anmeldung nicht zu wiederholen. 3. Die Firmen, die verpflichtet sind, der Arbeitsgemeinschaft beizutreten, können ihre Anmeldung durch ihre Fachverbände, denen sie auf Grund ihrer Haupttätigkeit angehörcn, beim Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig vornehmen lassen.*) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler wird beauftragt, mit diese» Fachverbänden Abkommen zu treffen, wonach diese verpflichtet sind, für die Durchführung der Anordnungen des Leiters der Arbeitsgemeinschaft bei ihren Mitgliedern Sorge zu tragen. *> Da die meisten der für die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft in Betracht «omnienden Firmen sich schon unmittelbar aus Grund der früheren wiederholten Bekanntmachungen der RcichsschrtsttumSkammcr beim Börsenbercin gemeldet haben, wird für die jetzige Durchführung des Anmeldevcrfahrens von der Anmeldung dnrch die Fachverbände abgesehen. Diese kommt erst in den kommenden Jahre» in Betracht. 241
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