Xr 40, 16. Februar 1034. Künftig erscheinende Bücher. Börsenblatt f. i. Dtschn Buchhandel. 689 In Kürze erscheint: Baltz-Fischer Preußisches Baupolizeirecht Mit einem Abschnitt enthaltend das Baupolizeirecht der Stadtgemeinde Berlin für den praktischen Gebrauch dargestelll Neu herausgegeben von Geh. Regierungsrat F. W. Fischer Ministerialrat im Preußischen Ministerium für Volkewohlfahrt Sechste, vermehrte und neubearbeitete Auflage Amsang etwa 42 Bogen / 8° Preis etwa 32 RM, geb. etwa 35 RM Das Baupolizeirecht hat seit dem Erscheinen der 5. Auflage durch das Preuß. Polizeiverwaltungsgeseh vom l. Juni 1931 und zahlreiche neue gesetzliche Bestimmungen und ministeriell« Vorschriften eine so grundlegend« Änderung und Neugestaltung erfahren, daß eine neue Auflage des bekannten Werkes als dringendes Be dürfnis bezeichnet werden kann. Der Aufbau des Stoffes ist im wesentlichen der gleiche wie in den früheren Auf lagen geblieben, doch mußte das Polizeiverwaltungsgeseh wegen seiner Bedeutung für das Preuß. Baupolizeirecht entsprechende Berücksichtigung in der neuen Auflage erfahren. Schafft doch dieses Gesetz nicht nur in formell rechtlicher Linsicht für das Baupolizeirecht neue Bestimmungen, sondern auch in materiell-rechtlicher Beziehung eine neue gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Bauordnungen und der baupolizeilichen Verfügungen. Die ungewöhnliche Bedeutung des Polizeiverwaltungsgesetzes für die Baupolizei hat zur Folge, daß manche Materie nicht mehr an der gewohnten Stelle zu finden ist, sondern daß es geboten war, sie im Anschluß an di« Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes zu erörtern, so z. B. die Verpflichtung des Lauseigentümers zur Instandhaltung seines Laufes in dem Abschnitt „Polizeipflichtige Personen", die Auswahl der Mittel beim Vorgehen der Baupolizeibehörden gegen Gebäudemängel im Abschnitt „Polizei-Verfügungen". Bei der Wichtigkeit, die dem Baudispense für die Anwendung des Baupolizeirechts zukommt, schien es nicht angebracht, sein Wesen lediglich in einer Anmerkung zu erläutern, sondern die ihn betreffenden Ausführungen sind in dem allgemeinen Teil über die „Lehre von der Baugenehmigung" in einem besonderen Abschnitt 10 ausgenommen. Von grundsätzlicher Bedeutung für das Preußische Baupolizeirecht war das im Anhang unter Nr. 16» ab gedruckte Gesetz über Änderung der baupolizeilichen Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933, dessen Inhalt im Text des Werkes noch voll berücksichtigt werden konnte. Alle Gesetze, Polizeiverordnungen, Erlasse usw. sind in der Fassung abgedruckt,die sic bis Ende des Jahres 1933 erhalten haben. Besonders erweitert sind die Abschnitte über das Verhältnis der Baupolizei zur Ge werbepolizei, zur Wasserpolizei, zu den Bergrevierbeamten und zur Reichsbahn, femer die Anmerkungen zu den Verunstaltungsgesehen, zu Artikel 4 des Wohnungsgesetzes und zu den 11 und 12 des Bau fluchtliniengesetzes, die für die Handhabung der Baupolizei besonders bedeutungsvoll sind. In die Einheits bauordnung (Teil III des Werkes) sind die von ihr abweichenden Bestimmungen für das platte Land in Fußnoten ausgenommen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bis einschließlich des 90. Bandes der Entscheidungen und des 54. Jahrganges des Reichsverwaltungsblattes und Preußischen Verwaltungsblattes berücksichtigt. Im übrigen ist der Charakter des Werkes als eines auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden prak tischen Handbuches und handlichen Ratgebers in allen baupolizeilichen Fragen gewahrt, und sind wie bisher rein theoretische Erörterungen vermieden worden. Interessenten: Baupoltzeibehörden und -beamte, Bauintereffenten, Magistrate, Gemeinden usw. T iiiilimiiiiiillillllllillll »»IlIIIUI„II„III„I„IU»»I»IIIIIIIUlIlI»»I»»INIMII»I,II»II„lllIUUlII»IIU»NI in 8 ^