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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 42, 2«, Februar 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. CM» di Castello; I.. 4.50), die eine große Anzahl von Urkunden über die Wanderung Dantes durch Sardinien sowie den letzten Zufluchtsort des Dichters in Ravenna enthält. Dante-For scher werden in dem genannten Bande neues Material über den »veltro«, sowie eine eingehende Studie über Rustico di Fi lippo finden, der beim Studium Dantes eine größere Würdigung, als ihm bisher entgegengebracht wurde, verdient. Die »Augusta«-Gescllschaft in Turin hat zur Ehrung G. B. Bodonis durch eine Sondernummer ihres Lrekivio Tipo- xrLkivo beitragen wollen. Das Heft, in bodonischer Schrift gedruckt, mutz als in jeder Hinsicht gelungen bezeichnet werden. Als besonderes Verdienst der Schriftleitung mutz die Mühe her vorgehoben werden, die sie auf die 17 Reproduktionen enthaltende reiche Ikonographie des gefeierten Meisters verwandt hat. Die Nummer der genannten Fachzeitschrift enthält auch einige Auf sätze in französischer und spanischer Sprache. Zur Vervollständigung der »Geschichte der italienischen Li teratur« von G. De Sanctis, deren Herausgabe das Verlags haus Flli. Treves, Mailand, besorgt und als »Mailänder-Aus gabe« in den Handel gebracht hat, veranstaltet jetzt derselbe Verlag eine Ausgabe von F. De Sanctis' 8»Axi eritie! (3 Bände, I-. 5.—, einzeln » I-. 2.—), die die kritischen Essays, die neuen Essays und noch zwölf Aussätze desselben Verfassers enthält. Diese von P. Arcari reich mit Anmerkungen ausgestattete Aus gabe enthält auch die Biographie des berühmten Literaten und eine Bibliographie seiner Werke, sowie ein Sachregister, das dem Gelehrten als Nachschlagebehelf sehr willkommen sein wird. Unter dem Titel blntapvi» erschien bei Flli. Bocca, Turin, eine von der Turinefer Schule zu Ehren Emilio Pozzis gewidmete Denkschrift mit zahlreichen Beiträgen, besonders aus der griechischen Geschichte (I-. 8.—). Wir finden da einen Auf satz von Gaetano De Sanctis über die Nomophylaken von Athen, eine Studie von L. Pareti, über die sizilianifche Chronologie des 5. Jahrhunderts v. Chr. und über die Unternehmungen Tibrons in Asien <400—399 u. 391 v. Chr.), ferner einige Essays, resp. kri tische Studien über Jsokrates und Philipp von A. Rostagni, über die letzten Jahre Nevius' von G. A. Alfero, sowie eine aus führliche Studie über das dritte Buch der Makkabäer von B. Motzo. — Dasselbe Verlagshaus gab auch die 2. Auflage von H. Höffding, 8tor!» llell» kilosoki» möllern» <1,. 25.—), heraus. Der bekannte Anthropologe G. Sergi veröffentlichte einen in teressanten Band unter dem Titel 1,'evolnrione oiA»ni- vÄSleoriAilliumÄne <Flli. Bocca, Turin; I-. 3.—), worin er seine aus der Paläontologie gezogenen Schlüsse niederlegt. Die italienische Übersetzung von C. G. Lelands »Die Kraft des Wil lens« erscheint in einer 2. Ausgabe unter dem Titel I-» korr » llell» volont» (Flli. Bocca, Turin; I-. 3.50). Auch von F. Ratzels Anthropogeographie wurde soeben eine italienische Über setzung von demselben Verlag (I-. 15.—) unter dem Titel 6 oo - Araki» llsll' uomo herausgegeben. Die 8ooiet» MpvArakieo- Lllitrios dl»riou»ls, Turin (im Buchhandel 8. 1. L. bl. genannt), lietz eine italienische Übersetzung von F. W. Headley v » r inis- mo s soeialismo möllern» (b,. 3.—) erscheinen, ein Buch, das für das italienische Publikum dadurch ein besonderes Interesse hat, daß der Übersetzer, Gino Arrias, das Werk Head- leys kommentiert und ihm eine Studie über »Die neuen Bahnen des Sozialismus« vorangeschickt hat. In demselben Verlage erschien auch ein Werk von Prof. F. Faelli über die funktionelle und kommerzielle Bewertung der Haustiere, tt»v»iut»r!one kuniivaal» « eommereialk llsgli »nimali llo- mestiei (ü. 10.—), das für Haustierzüchter von besonderem Wert sein wird, über unsere politische Wiedergeburt wurde im 8. T. L. dl.-Verlag die von G. Castellini besorgte Ausgabe der posthumen Werke G. C. Abbas herausgegeben, und zwar deren dritten Band, unter dem Titel Llell!t»r!on! sul ttisorx!- msnto (tt. 2.50), der seinen Wert besonders durch eine bisher unbekannte Rede Abbas über die Märtyrer von Belfiore erhält. Nach Schluß des vorliegenden Briefes sind in Rom zwei be sonders für den ausländischen Buchhandel wichtige Fragen fast gleichzeitig in der Tagespreise besprochen worden. Die eine be trifft gewisse im Gesetz nicht begründete Forderungen der dortigen Nationalbibliothck auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren seitens der in Rom ansässigen Filialen ausländischer Verlags häuser, und zwar von Werken, die vom Stammhause, also im Auslande, verlegt worden sind. Die andere hat ausländische Reiseführer über Italien zum Gegenstände, die angeblich ver leumderische Angaben über Italien enthalten sollen. Ein schnelles Urteil über diese Fragen soll angesichts der im ersten Moment aufgeflammten Entrüstung vermieden werden. Aus diesem Grunde werde ich mich erst in meinem nächsten Brief ausführlich mit der Angelegenheit beschäftigen. G. Oberosler. Kleine Mitteilungen. bin Jugendschutzgesetz. — Der schon wiederholt angekiindigte Geieyent- wurf »gegen die Gefährdung der Jugend durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellungen« ist am 18. Januar dem Reichstage zugegangen. Er lautet wörtlich: Die Gewerbeordnung wird, wie folgt, ergänzt: I. Nach 8 43 ist folgender § 43a einzufügen: Schriften, Abbildungen oder Darstellungen dürfen in Schaufenstern, in Auslagen innerhalb der Verkaufsräume oder an öffentlichen Orten nicht derart zur Schau gestellt werden, daß die Zurschaustellung geeignet ist, Ärgernis wegen sittlicher Gefährdung der Jugend zu geben. II. Nach 8 149 ist folgender 8 149a einzufügen: Mit Haft oder Geld st rase bis zu 300 Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen des 8 43a zu wider h a n d e l t. Nach der Begründung will der Gesetzentwurf der »weiteren Ver breitung der die Jugend sittlich gefährdenden Schriften, Abbildungen und Darstellungen insoweit entgegentreten, als dies unter Wahrung der Freiheit der Presse, der Kunst und der Wissenschaft, sowie der Freiheit jedes erwachsenen Menschen, sich seinen Lesestoff nach Belieben auszuwählen, im Nahmen der Gewerbeordnung möglich erscheint«. Die Frage, ob und wie die sog. Schundliteratur und sonstige anstößige Darbietungen strafrechtlich bekämpft werden können, scheidet hier aus. In der Begründung wird hervorgehoben: Die Einordnung der vorgeschlagenen Bestimmung in die Ge werbeordnung gewährleistet, daß durch sie nur die gebotene Be schränkung in der Ausübung des Gewerbes erfolgt, daß daher die Freiheit der Kunst und Wissenschaft unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Gefährdung der Sittlichkeit der Jugend, z. B. beim Aus hang von Gemälden in Ausstellungen, bei der Aufstellung figür licher Darstellungen auf öffentlichen Plätzen oder bei ihrer An bringung an Gebäuden, auf Grund dieses Gesetzentwurfs nicht angetastet werden kann. In der Begründung wird es als ein unhaltbarer Zustand bezeichnet, daß derselbe Schundroman, dieselbe anstößige Ansichtspostkarte, die von dem auf der Straße stehenden Händler in seinem Bücherkasten und in den Zeitungskiosken nicht ausgelegt werden dürfen, ungehindert im Schau fenster jedes Ladengeschäfts ausgestellt werden können. »Die gleichen Sachen, die vom Handel auf der Straße und von Haus zu Haus aus geschlossen sind, dürfen sich an den öffentlichen Straßen durch auf fällige Schaufensterreklame breitmachen und so die Kundschaft zahl reicher durch sie angelockten Jugendlichen erwerben, ohne daß hier gegen bisher gesetzlich eingeschritten werden konnte.« Der Gesetzenwurf will auch plastische Bildwerke und sonstige figürliche Darbietungen treffen, wie sie z. B. in der Form anstößiger Aschbecher aus Porzellan, Metallguß und dergleichen, ferner in Gestalt von Pfefferkuchen und Scherzartikeln, in den Handel gebracht werden. Im übrigen richtet sich der Entwurf gegen alle diejenigen Erzeugnisse, die 8 2 des Neichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 umfaßt, insbesondere Ansichtspostkarten, Lichtbilder und sonstige Abbildungen, Musikalien und Schallplatten mit Text, ferner auch die Darstellungen in soge nannten Mutoskopen und ähnlichen Darbietungen. Ebenso werden die öffentlichen Ankündigungen (Reklamebilder) der Lichtbilduntcr- nehmungen (Kinematographen), insbesondere auch die Titel der zur Vorführung auf Lichtbühnen bestimmten Filme, Piwjektionsbilder an der Straße und dergleichen von dem Verbot betroffen, soweit sie geeignet sind, Ärgernis wegen sittlicher Gefährdung der Jugend zu erregen: damit soll jedoch das Reklame- und Plakatwesen einer über diesen engeren Rahmen hinausgehenden Regelung durch dieses Gesetz nicht unterzogen werden. Man wird sich den Gesetzentwurf besonders daraufhin sehr genau ansehen müssen, daß ihm nicht eine Auslegung gegeben werden kann, die mit dem beabsichtigten Zweck im Widerspruche steht und der Will kür Tür und Tor öffnet. Denn so beruhigend auch die Begründung 27S
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