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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1934
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- 1934-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1934
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- Deutsch
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X» 27, 1. Februar 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. L. Dtschn Buchhandel. Erklären wir daß nur die Lösung großer und hoher Auf gaben durch den Schriftsteller ihn zu dem Buchhändler in das richtige Verhältnis setzt und diesem selber hohe Aufgaben stellt. Wir vergessen dabei nicht daß das Buch eine Ware ist; aber unsere Ehre muß es sein dem Buchhändler keine schlechte Ware zu liefern. Wenn er die gute liebt, sind wir mit ihm einig. Sie umfaßt, enthält und vermittelt den ganzen wahrhaften geistigen Besitz der Nation, die Leuchtkraft unserer Seele vor der Welt. Der Führer des Betriebes und der Ber- trauensrat. Nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. Von vr. W e r n e r Spohr. (Nachdruck verboten.) »Mit dem Erlas; des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ist ein sichtbares Zeichen fiir die nationalsozialistische Revolution gegeben; denn es ist in der Abkehr von alten, in der Aufrichtung neuer Richtlinien und Gesichtspunkte derartig umwälzend, wie kaum ein anderes Gesetz im ersten Jahre der nationalsozialistischen Macht.« (vr. Ley.) Von den drei tragenden Grundgedanken des Gesetzes, das am 20. Januar erlassen und im Neichsgesetzblatt Teil I, Nr. 7, S. 45 ff. veröffentlicht worden ist, nämlich: 1. Führertum und Ver antwortung gehören zusammen, 2. Gefolgschaft und Führer, Beleg schaft und Unternehmer sind auf Gedeih und Verderb verbunden, 3. alle Vereinbarungen müssen im Geiste der Anständigkeit und Ehr barkeit abgeschlossen werden, verwirklicht der Erste Abschnitt des Gesetzes unter der Überschrift: »Führer des Betriebes und Ver trauensrat« vor allem die ersten beiden Grundgedanken. I. Die Gemeinschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist in der Bestimmung des § 1 des Gesetzes verankert: »Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Be triebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat«. Diese Bestimmung, die weit mehr als ein bloßes Programm, nämlich ein Grundsatz fiir die Auslegung des ganzen Gesetzes und unmittelbar geltendes Recht ist, erfüllt ein jedes Arbeitsverhältnis zwischen irgendeinem Arbeitgeber und irgendeinem Arbeitnehmer in Deutsch land über die rein vertragliche Beziehung, d. h. die gegenseitigen Leistungspflichten, hinaus mit einem neuen Inhalt: das Ar beit s v e r h ä l t n i s ist in Zukunft eine Arbeits gemeinschaft. In dieser Arbeitsgemeinschaft, die tiefer greift als das rein recht liche Arbeitsverhältnis, wirken der Unternehmer als der Führer, die Angestellten und Arbeiter als die Gefolgschaft zusammen zu einem gemeinsamen Ziele. Dieses Ziel ist ein doppeltes: die Förde rung der Betriebszwecke und der gemeine Nutzen von Volk und Staat. Der liberalistische Gedanke des Unternehmergewinnes, dem wie alles im Betriebe so auch die durch Arbeitsvertrag erworbene Arbeitskraft des Arbeitnehmers diente, ist überwunden. Zwar ist auch, und sogar in erster Hinsicht, die Förderung der Betriebszwecke das Ziel der Arbeitsgemeinschaft zwischen Führer und Gefolgschaft. Aber das Ziel ist nicht allein dieses, sondern daneben tritt infolge des Eingebettet seins jeder Arbeitsgemeinschaft in das große Ganze der Volksgemein schaft als weiteres, stets in jeder, auch der kleinsten Arbeitsleistung gegenwärtiges und anzustrebenöes Ziel der gemeine Nutzen von Volk und Staat. II. Die Berufung des Führers des Betriebes ist unter zwei Gesichtspunkten zu verstehen: 1. wozu ist der Führer des Betriebes innerhalb der Arbeitsgemeinschaft, wie sie vorstehend dargelegt ist, berufen?, und 2. wer ist zur Führung des Betriebes, d. h. zur Tätigkeit als Führer berufen? a) DieAufgaben des Führers des Betriebes sind zwei: der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegen über in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit geregelt werden (8 2 Abs 1), und der Führer des Betriebes hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen (8 2 Abs. 2 Satz 1). Recht und Pflicht entsprechen sich also. Wer maßgebend entscheidet, hat damit die Verantwortung für diejenigen, die aus der ihnen anferlegten Pflicht der Entscheidung zu gehorchen haben. Inwieweit sich diese Sorgfaltspflicht im einzelnen auswirkt, wird wohl erst das kommende große Gesetzbuch der Arbeit bestimmen. Doch gibt diese Vorschrift bereits eine Generalklausel für die Auslegung aller bestehenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Der Pflicht des Führers des Betriebes für das Wohl der Gefolg- 96 schaft zu sorgen, entspricht die Treupflicht der Gefolgschaft, die, wie § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sagt, dem Führer »die in der Be triebsgemeinschaft begründete Treue zu halten« hat. b) Wer ist Führer des Betriebes? Bei E i n z e l n n t e r n e h m u n g e n, d. h. solchen, die nicht in der Ncchtsform der juristischen Person oder Pcrsonengcsamtheit be trieben werden, ist der Unternehmer der Führer des Betriebes (8 2). Als Unternehmer ist derjenige anzusehcn, ans dessen Namen und für dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen geführt wird. Bei juristischen Personen und bei Personcngesamtheiten sind die gesetzlichen Vertreter Führer des Betriebes (8 3). Voraussetzung der F ü h r e r b e r n f n n g ist in jedem Halle, daß demjenigen, der nach Vorstehendem der Führer des Be triebes ist, nicht die Befähigung hierzu durch das Ehrengericht aber kannt morden ist, das in Zukunft für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit gebildet werden und über Verletzungen der sozialen Ehre zu entscheiden haben wird. Wer Führer des Betriebes sein will, muß also in vollem Besitze der sozialen Ehre sein. Wird dem Führer des Betriebes (oder bei juristischen Personen oder Per sonengesamtheiten einem der Führer) die Befähigung dazu vom Ehrengericht aberkannt, so ist ein anderer Führer des Betriebes dazu zu bestimmen. e) Die Stellvertretung des Führers. Der Unternehmer oder — bei juristischen Personen oder Per sonengesamtheiten — die gesetzlichen Vertreter können eine an der Betriebsführung verantwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellver tretung betrauen. Dies muß geschehen, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten. In Angelegenheiten von geringerer Bedeutung können sie auch eine andere Person beauftragen (8 3 Abs. 2). III. Der Vertraucusrat des Betriebes. Betriebe mit in der Regel mindestens zwanzig Beschäftigten er halten einen Vertrauensrat (8 5 Abs. 1). 3) Die Bildung des V e r t r a u c n s r a t e s. Der Vertranensrat wird mit aus der Gefolgschaft ausgewählten Vertrauensmännern und dem Führer des Betriebes gebildet. Er untersteht der Leitung des Führers des Betriebes (8 5 Abs. 1). 1. Die Zahl der Vertrauensmänner beträgt in Betrieben mit 20—49 Beschäftigten: zwei „ 50—M drei „ 10»—IM vier „ „ SV»-3M fünf, erhöht sich für je dreihundert weitere Beschäftigte um einen Ver trauensmann und beträgt höchstens zehn (8 7 Abs. 1 und 2). In glei cher Zahl sind Stellvertreter vorzuschen (8 7 Abs. 3). Bei der Aus wahl der Vertrauensmänner (und auch der Stellvertreter) sind nach 8 7 Abs. 4 Angestellte, Arbeiter und Hausgewerbetreibende ange messen zu berücksichtigen (selbstverständlich aber nur, sofern diese Gruppen von Arbeitnehmern in der Gefolgschaft vorhanden sind). 2. Wer kann Vertrauensmann sein? Vertrauensmann soll nur sein, wer das fllnfundzwanzigstc Le bensjahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder dem Unternehmen angehört und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder Gewerbezweige tätig gewesen ist. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, der Deutschen Arbeitsfront an gehören, durch vorbildliche menschliche Eigenschaften ausgezeichnet sein und die Gewähr bieten, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt. Von der Voraussetzung einer einjähri gen Betriebsangehörigkeit kann bei der ersten Benennung von Ver trauensmännern, die nach dem 1. Mai 1934 erfolgt, abgesehen werden (8 9). 3. Die Berufung des Vertrauensrates. Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit dem Ob mann der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation im März jeden Jahres eine Liste der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter auf*). Die Gefolgschaft hat zu der Liste alsbald durch geheime Abstimmung Stellung zu nehmen. Kommt zwischen dem Führer des Betriebes und dem Obmann der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation eine Einigung über die vorzuschlagen den Vertrauensmänner und deren Stellvertreter oder kommt ein Vertrauensrat aus einem anderen Grunde nicht zustande, billigt ins besondere die Gefolgschaft die Liste nicht, so kann der Treuhänder der Arbeit Vertrauensmänner und Stellvertreter in der erforder lichen Anzahl berufen (8 9). *) Treten in einem Betriebe die Voraussetzungen für die Er richtung eines Vertrauensrates erst nach diesem Zeitpunkt ein, so ist die Berufung der Vertrauensmänner und die Verpflichtung des Vertrauensrates alsbald durchzuführen (8 10 Abs. 2).
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