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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340130
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193401305
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340130
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- 25, 30. Januar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L. Dtschn Buchhandel. Druckschrift darlegen. Der Werber hat genauen Aufschluß über Preis, Verpflichtuugsdauer und Kündigungsfristen zu geben, b) Der Werber muß alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bezugsbestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und erschöp fend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behauptungen anfstellen oder den an ihn gestellten Fragen ausweichen. e) Der Werber hat den vorgeschricbencn Ausweis stets bei sich zu führen und ans Verlangen vorzuzeigeu. cl) Dem Werber ist untersagt, bei der Werbung andere Zeitungen und Zeitschriften ober im Wettbewerb stehende Unternehmun gen im Ansehen herabzusetzen. Es ist ihm ferner untersagt, zur Abbestellung eines anderen Blattes anfzufordern oder Ab bestellungen zu sammeln. a) Dem Werber ist untersagt, in irgendeiner Hinsicht ans den zn werbenden Bezieher einen Zwang oder Druck anszuüben, insbesondere dürfen nicht irgendwelche Nachteile, zum Beispiel persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art für den Nichtbezicher einer Zeitung oder Zeitschrift angedroht werden. k) Der Werber ist verpflichtet, dem Besteller eine Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. H. Für die Ausstellung und Ausgabe von Aus weisen gelten folgende B e st i m m u n g e n : 1. Verleger und Verlage und Zeitschriften-Buchhändler, die Werber mit der Bezieherwerbung betraut haben oder betrauen wollen, for dern Answeiskartcn von dem Geschäftsführer der Neichspresse- kammer in entsprechender Anzahl an. Für je drei Ausweise ist ein Freinmschlag beizufügen. 2. Für wahrheitsgemäße Ausfüllung der Ausweise tragen die Ver lage, Verleger und Zeitschriften-Buchhändler der Neichspresse- kammer gegenüber die Verantwortung. 3. Der Ausweis wird vom Geschäftsführer der Neichsprcssckammer unterschrieben. Er ist nur mit dieser Unterschrift gültig. 4. Werber, die die Tätigkeit neu aufnehmen, erhalten während der Ausbildungszeit einen von dem Verlag, dem Verleger oder dem Zeitschriften-Buchhändler ansgestellten vorläufigen Aus weis, dessen Gültigkeitsdauer ans acht Tage beschränkt ist. Der In haber eines vorläufigen Ausweises darf im Außendienst nur unter Anleitung eines erfahrenen Werbers arbeiten, der sich im Besitze eines von der Neichspressekammer ansgestellten Ausweises be findet. Vor Beginn der selbständigen Werbetätigkeit muß der Werber im Besitze des Ausweises der Neichspressekammer sein. 5. Wer einen Werber entläßt, hat a) ihm einen Abkehrschein auszu- hänöigen, der Aufschluß über die Beschäftigungsdauer gibt; b) ihm den von der Neichspressekammer ansgestellten Ausweis abzuneh men und den Ausweis an die Neichspressekammer zuriick- znsenden. 6. Wer einen Werber betraut, der bereits als Werber tätig gewesen ist, hat a) Abgabe des letzten Abkehrscheines zu verlangen; b) über den Werber — mindestens bei der letzten Beschäftignngsfirma — Erkundigungen einznziehen. 7. Mer die von der Beschäftigungsfirma ansgestellten vorläufigen Ausweise ist eine Liste zu führen, aus der die Namen der Inhaber, die Dauer der Gültigkeit, der Tag der Übergabe des Ausweises der Neichspressekammer oder der Tag der Entlassung ersichtlich sind. Abschrift dieser Liste ist jeweils zum Vierteljahresschluß der Neichspressekammer einzusenden. 8. Die Ausstellung von Ausweisen für Personen, deren Vorleben nicht die Gewähr für die Einhaltung der unter Ziffer I, Absatz 3, aufgestellten Richtlinien bietet, kann von der Neichspressekammer versagt werden. III. 1. Werberkolonnen dürfen nur unter der Verantwortung eines be stimmten Verlages, Verlegers oder einer bestimmten Zeitschrifteu- Buchhandlung gebildet und mit der Bezieherwerbung betraut wer den. Jeder einzelne Angehörige einer Werberkolonne muß im Be sitze des von der Neichspressekammer ausgestellten Ausweises sein? 2. Größere Werberkolonnen sind in Untergruppen von höchstens 10 Personen unter einem verantwortlichen Leiter einzuteilen. 3. Als Leiter einer Kolonne oder Untergruppe darf nur eingesetzt werden, wer mindestens sechs Monate im Besitze eines Ausweises der Neichspressekammer einwandfrei Bezieherwerbung ausgeübt hat. 4. ttber die Leitung und Zusammensetzung von Werberkolonnen sind der Neichspressekammer jeweils namentliche Listen einzureichen. 5. Eine Wcrberkolonne, die ihre Tätigkeit für einen Verlag, Verleger oder einen Zeitschriften-Buchhändler aufgibt, darf im gleichen Är- 86 beitsgebiet für andere Zeitungen oder Zeitschriften nicht in uu mittelbarer Folge, sondern erst nach einer Wartezeit von miude stens drei Monaten werben. IV. 1. Werbern, die gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen, insbesondere die für die Bezieherwerbung aufgestellten Richtlinien nicht beachten, kann in leichteren Fällen bis zur Dauer von vier Wochen durch die Neichspressekammer der Ausweis abgefordert werden. Bei groben Verstößen erfolgt eine dauernde Entziehung des Ausweises der Neichspressekammer. 2. Einem Verleger, Verlage oder Zeitschrifteu-Buchhäudler, bei dem sich aus mehrfachen Verstößen der von ihm mit der Bezieher- werbnng betrauten Werber ergibt, daß er den ihm gemäß Ziffer II, Absatz 1, obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist, kann die Bezieher- wcrbung durch Werber jeweils für die Dauer bis zu drei Mona ten durch Verfügung des Präsidenten der Neichspressekammer ver boten werden. V. DieZiffer5der ersten Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung sowie über Neugründungen auf dem Gebiete der Presse vom 13. Dezember 1033 zur Befrie dung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Deutschen Zeitungsgewerbe wird mit Wirkung vom 1. März 1034 außer Kraft gesetzt. * Zu der vorstehenden Anordnung schreibt der »Völkische Be obachter« vom 28./20. Januar u. a.: Die vorstehende Anordnung des Präsidenten der Neichsprcsse- kammer läßt klar die große Linie erkennen, die sie verfolgt. Sie bezweckt die endgültige Regelung und Befriedung auf dem Gebiete der Bezieherwerbung durch Werber. Eindeutig sind die Pflichten fest- gehalten, die den Verlegern, Verlagen und Zeitschrifteu-Buchhändleru wie den Werbern obliegen. Die Beschäftiguugssirmen tragen eine weitgehende Verautwor tuug für die Tätigkeit der von ihnen mit der Werbung vertrauten Personen, aber auch den Werbern selbst ist eindringlich die Trag weite ihres Handelns zum Bewußtsein gebracht, falls er guten Nus, Ansehen und Würde seines Auftraggebers durch ungeeignete oder nicht einwandfreie Wcrbemethodcu aufs Spiel setzt. In der obersten Verantwortlichkeit seiner Beschäftigungsfirma ist es begründet, daß der Werber durch gegen die Anordnung der Neichspressekammer verstoßendes Verhalten nicht nur seine Existenz, sondern auch die der Volksgenossen, die in der Verlags- oder Ver triebsfirma tätig sind, aufs schwerste gefährdet. Die Anordnung der Neichspressekammer beschränkt sich auf die Forderung, daß die Betrauung jedes einzelnen Werbers unmittel bar durch die Beschäftigungsfirma zu erfolgen hat, sieht also, und das ganz bewußt, davon ab, auf die Gestaltung der Verhältnisse zwischen Firma und Werber durch bestimmte Vorschriften Einfluß zu nehmen. Da der Präsident der Neichspressekammer der Überzeugung ist, daß die jetzige Verordnung geeignet erscheint, eine wirkliche und dauernde Befriedung in der Bezieherwerbung herbeizusührcn und den Weiterbestand der ttbergangsregelung vom 13. Dezember 1033 unnötig zu machen, hat er nun die Bezieherwerbung durch Werber mit dem 1. März d. I. unter den in derneuen Anordnung festgesetzten Bedingungen fr ei ge- gebe n. Berlegeralmanache. Nachtrag zn der Übersicht in Nr. 9. Innerhalb der zusammenfassenden Würdigung der in diesem Jahre erschienenen Almauache fehlt der S. Fischer Al m ana ch, dessen Erscheinen dem Referenten nicht bekannt geworden war. Das genannte Jahrbuch liegt für das 47. Verlagsjahr vor uud enthält unveröffentlichte Beiträge von N. Billingcr, Hermann Hesse, Gerhart Hauptmann, Thomas Mann, Gedichte von Oskar Loerke und anderes. Den größten Umfang und das stärkste Interesse beansprucht Bil- liugers »Urrauhuacht«, eine Wiedergabe des Schauspiels »Nauhnacht in seiner ursprünglichen Gestalt. Von Richard Dehmel sind unter Hinweis auf seinen 70. Geburtstag im November 1033 Briefe uud Tagebuchauszüge aus der Zeit um die Jahrhundertwende veröffent licht, die zum Teil sehr zeitgemäß wirken. — Zeichnungen von Kubin, Hans Meid und George G. Kobbe lockern den Inhalt des Almanachs, in dem im ganzen gesehen an ästhetischen und gedanklichen Betrach tungen, an Aphorismen, Tagebuchnotizen, Gedankensplittern und dergleichen fast zuviel geboten ist. — Der Anhang bringt ein Ver zeichnis der Neuerscheinungen und eine große Anzahl von Werken
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