Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193401043
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340104
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-01
- Tag1934-01-04
- Monat1934-01
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ix- 3, 4. Januar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr.: Besprechungsftllcke für die Reichsstellc. Die Reichsstelle zur Förderung des deutschen Schrifttums weist darauf hin, daß sie bei der für ihre Prüfungszwecke notwendi gen Bcizichung von Besprechungsstückcn bei einigen Verlagen aus Schwierigkeiten stoße. Wir nehmen daher Veranlassung, unseren Mitgliedern die Überlassung von je zwei Exemplaren der Neuerscheinungen an dis Reichsstelle zu empfehlen. Es ist uns bekannt, daß der Verlag durch die Anforderung von Freiexemplaren stark belastet ist. Diese Belastung soll aber gerade durch die Zusammenarbeit mit der Reichsstelle nach Möglichkeit gemildert werden. Wir betrachten es als eine der Hauptaufgaben der Reichsstelle, die Veröffentlichungen des deutschen Verlages zu prüfen, um gegebenenfalls für die Bücher im positiven Sinne zu wirken. Dazu ist aber die Übersendung von Prüfungsexemplaren unerläßlich. Leipzig, den 3. Januar l934. vr. Heß. Die Schriftleiter- und Werbegesetzgebung, nach Terminen dargestellt. Unverzüglich haben Schriftleiter im Sinne des Schristleitergesetzes (vgl. Börsenblatt vom 23. Dezember l933, S. 997 s.) den Antrag auf Eintragung in die Bcrussliste für Schriftleiter zu stellen. Nach einer Mitteilung des Reichsverbandes der Deutschen Presse kom men zunächst diejenigen Personen in Frage, die zum bisherigen Rcichsverbande der Deutschen Presse noch keine Beziehungen ge habt haben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Berufsliste hat bei dem zuständigen Landesverband des Reichsverbandes der Deutschen Presse auf Formularen (Fragebogen) zu geschehen. Desgleichen ist unverzüglich bei dem zuständigen Landesverband eine Anfrage anzubringen, wenn sich jemand im Zweifel darüber befindet, ob die Tätigkeit, die er nach dem 1. Januar l934 aus übt, unter das Schristleitergesetz fällt, über die Eintragung in die Bcrussliste entscheidet der Leiter des Landesverbandes. Der Reichspropagandaminister kann gegen die Eintragung Einspruch erheben. Durch die Aufnahme in die Berufsliste erlangt der Ein getragene die Befugnis, sich Schriftleiter zu nennen und seinen Berus an deutschen Zeitungen, Politischen Zeitschriften und Un ternehmungen auszuüben, die dazu bestimmt sind, diese mit gei stigem Inhalt zu versorgen. Schriftleiter im Sinne des neuen Ge setzes ist also nicht, wer seine Tätigkeit bei einem Druckwerk ausübt, das weder Zeitung noch Politische Zeitschrift ist. Den Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des Schriftleitergesetzes ist gemeinsam, daß sie in Zwischenräumen von höchstens drei Mona ten in ständiger Folge erscheinen, ohne daß der Bezug an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist. Sie unterscheiden sich da durch, daß Zeitungen bei ihren Erörterungen an Tagesereignisse gebunden sind, Zeitschriften dagegen nicht. Als unpolitisch wer den rein wissenschaftliche und rein technische Zeitschriften ohne weiteres anerkannt. Bei anderen Zeitschriften (z. B. Roman blättern) muß der Reichspropagandaminister den politischen Charakter ausdrücklich verneinen, wenn sie nicht unter das Schriftleitergesetz fallen sollen. Bei unpolitischen Zeitschriften und bei Vereinsmitteilungen, deren Auflage 500 Stück nicht über schreitet, können also in Zukunft Redakteure, nicht aber »Schrift leiter« tätig sein. Schriftleiter ist nur, wer bei einer Zeitung oder politischen Zeitschrift in einem Dienstverhältnis, als Eigentümer oder als Miteigentümer an der unmittelbaren oder mittelbaren Textgestaltung durch Wort, Nachricht oder Bild im Hauptberuf mitwirkt, oder dies zwar im Nebenberuf besorgt, aber zum Hauptschriftleiter bestellt ist. Die Tätigkeit für den Anzeigenteil (Verantwortlicher Anzeigenleiter) ist nicht Schristleiterarbeit im Sinne des Schriftleitergesetzes. Unverzüglich sind mündliche Abmachungen über das Rechtsverhältnis zwi schen Verleger und Schriftleiter schriftlich festzulegen. Bis zum 29. Januar l934 können die Verleger die Ergänzung des An stellungsvertrages durch Aufnahme von Richtlinien über die 10 grundsätzliche Haltung der Zeitung oder politischen Zeitschrist verlangen, soweit solche Richtlinien bisher nicht vereinbart waren oder ungültig geworden sind, etwa weil sie im Sinne einer nicht mehr zulässigen politischen Partei gehalten waren. Bis zum 1. Januar 1934 hatte der Verleger einer Zeitung oder einer politischen Zeit schrift einen Hauptschriftleiter zu bestellen und ihn dem zuständi gen Landesverband im Reichsvcrband der Deutschen Presse schrift lich zu benennen. Vom l. Januar 1934 ab sind die Anzeigcnspaltenbreiten in Druckschriften (mit allei niger Ausnahme von Adreßbüchern) gemäß Ziffer 1 und 2 der Dritten Bekanntmachung des Werbcrats der Deutschen Wirt schaft vom 21. November 1933 zu normen. Von der Normung ausgenommen sind die Spalten des Textteils, die Spalten für Wortanzeigen (einspaltige »kleine Anzeigen«) und diejenigen An zeigenspalten, die sich aus der Zwei- oder Vierteilung der Satz spiegelbreite ergeben. Ab 1. Januar 11934 ist für jede Druckschrift, für die Anzeigen entgeltlich ange nommen werdem, eine gedruckte Preisliste zu sichren (Ziffer 3 der Dritten Bekanntmachung des Werberats vom 21. November 1933). Auch Tauschanzeigen sind entgeltliche Anzeigen. Für die Anzeigenpreislis-ten von Zeitungen und Zeitschriften ist ein Ein heitsmuster zu verwenden, das vom Verein Deutscher Zeitungs- Verleger c. V., Berlin, oder vom Reichsvcrband Deutscher Zcit- schriftenverlcger e. V., Berlin, zu beziehen ist. (Vgl. auch die Mit teilung im Börsenblatt vom 29. Dezember 1933, Seite 8349.) Die Preisbildung ist in Ziffer 5 bis 13 der Dritten Bekanntmachung des Werberats vom 21. November 1933 (ergänzt durch die Fünfte Bekanntmachung vom 6. Dezember 1933) genau geregelt. Andere Ermäßigungen und Nachlässe als die dort angeführten sind nicht zulässig. Zum Übergang können Anzeigenaufträge, die vor dem 1. Januar 1934 abgeschlossen und noch nicht ausgeführt sind, zu den abgeschlossenen Preisen und Bedingungen bis zum 30. Juni 1934 weitergeführt werden. Austragsreste, die nach dem 30. Juni 1934 auszuführen sind, müssen wertmäßig nach der neuen Anzeigenpreisliste umgerechnct und ausgesührt werden. Ab 1. Januar 1934 sind auch die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen» und die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigenmittler« anzuwenden, die als Anlage der Dritten Be kanntmachung des Werberats veröffentlicht worden sind. Ab 1. Januar 1934» darf die Lieferung von Zeitschriften an Mitglieder einer Organisation weder durch Ausübung des Organisationszwanges noch unter sonstiger Auswirkung der Organisation und ihrer Ein richtungen erfolgen. Zum Beispiel darf der Bezugspreis einer Zeitschrift nicht mehr im Mitgliedsibeitrag enthalten sein. (Ziffer 3 der Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 13. Dezember 1933, veröffentlicht im Börsenblatt vom 16. De zember 1933.) Nach Ziffer 4 der gleichen Anordnung ist den Ver legern von Zeitungen und Zeitschriften jede Vereinbarung und sonstige Maßnahme verboten, die bezweckt, die ausschließliche Ver öffentlichung von Bekanntmachungen und Mitteilungen von Or ganisationen zu bewirken. Zur Durchführung dieser beiden Vorschriften ist den Zeit schriften, die in Verbindung mit den Verbänden der gewerblichen Wirtschaft und deren amtlichen Berussvertretungen erscheinen, sofern sie überwiegend wirtschaftlich-fachlicher Art sind oder sich im wesentlichen auf Verbandsmitterlungen beschränken, bis zum 1. April 1934 Frist gelassen. Für Mitglieder, die den Verbänden der gewerblichen Wirt schaft erst nach dem 13. Dezember 1933 beigetreten sind, bleibt jedoch der Pslichtbezug verboten. (Mitteilung des Präsidenten den Reichspressekammer vom 23. De zember 1933.) Ab 5. Januar 1934 ist in Druckschriften, in die Anzeigen ausgenommen werden, jeweils unter der Angabe der Verantwortlichen der Vor- und Zu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder