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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1888
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- Erscheinungsdatum
- 10.12.1888
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- Deutsch
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288, 10. Dezember 1888. Nichtamtlicher Teil. 6353 land erlaubten Uebersetzung verboten werden. Unklar wird die Bestimmung des Artikels 12 nur dadurch, daß das in Deutsch land erlaubte Werk als ein »nachgedrucktes- bezeichnet wirbt man hat aber offenbar derartige Fälle durch den Artikel mit treffen wollen. e) Die Berner Konvention findet, wie bereits oben bemerkt, keine Anwendung ans Schriftwerke, welche vor dem 5. Dezember 1887 in einem der Verbandsländer veröffentlicht, aber noch nicht Gemeingut geworden sind. Ob sie Gcmeingnt geworden sind, ist lediglich nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes zu beur teile»! sind sie noch schutzberechtigt, so wird das Uebersctzungs- recht nach de» bestehenden Separatverträgen beurteilt. Von diesen Separatverträgen interessieren insbesondere die mit Frankreich und England abgeschlossenen. Der zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich unter dem 19. April 1883 abgeschlossene Litterarvertrag enthält in seinem Artikel 10 bezüglich des Uebersetzungsrechts folgende Bestimmung: Das ausschließliche Uebcrsetzungsrccht steht dem Urheber in dem andern Lande während 10 Jahre» nach dem Erscheinen der autorisierten Uebersetzung zu, letztere muß aber innerhalb 3 Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerks an, vollständig erschienen sein. Diese letztere Bedingung stellt den Antor schlechter, als es die Berner Konvention thnt. Immerhin ist der Autor noch besser gestellt, als nach dem früheren preußisch-französischen Litie- rarvertrag, welcher den Uebersetzungsschutz nur ans 5 Jahre ge währte und noch mehr Formalitäten erforderte. Die deutsch-englische Litterar-Konven tion vom 2.Juni 1886, welche aus die alten preußisch-englischen Verträge von 1846 und >855 znrückgreift, beschränkt die Autorrechte erheblich mehr, als das deutsch-französische Uebcreinkommen. Nach Artikel 3 des jetzt für Deutschland maßgebenden preußisch-englischen Ver trages vom 14. Juni 1855 steht dem Verfasser nur bis znm Ablaus von 5 Jahren von der Veröffentlichung der autorisierten Uebersetzung an der Schutz gegen anderweitige Uebersetzung zu, jedoch muß das Originalwcrk in dem andern Staate innerhalb dreier Monate einregistricrt und niedergelegt, ferner muß das Uebersetzungsrecht ausdrücklich Vorbehalten und endlich muß die autorisierte Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach der Ein- registricruug erschienen und innerhalb dreier Jahre vollendet sein. Diese Separatverträge gelten, wie bemerkt, für alle vor dem 5. Dezember 1887 veröffentlichten, noch nicht Gemeingut ge wordenen Schriftwerke. Sie würden auch für die später, also unter der Herrschaft der Berner Konvention, publiziertet! gelten, wenn sie nicht eine Einschränkung der durch die Konvention dem Autor verliehenen Rechte enthielten. Es ist schon oben daraus hingcwiescn und gegenüber mancherlei Jrrtiimer» fest zu halten, daß die früheren Separatverträge durch die Berner Konvention nur insoweit aufgehoben sind, als sie die Lage des Autors ungünstiger als die Konvention normieren. Im übrigen bestehen sie noch fort. Der hierdurch geschaffene gesetzliche Zustand ist durchaus kein wünschenswerter. Wenn man die litterarische» Rechtsbezich- ungen zu den einzelnen Verbandsländern feststellen will, so muß man in jedem einzelnen Falle die Bestimmungen der Separat verträge und der Konvention vergleichen: ergiebt die Vergleichung, daß der Separatvertrag in dem betreffenden einzelne» Punkte den Autor ungünstiger stellt oder daß er der Konvention zu- widerlänft, dann gilt die letztere; treffen jene Voraussetzungen nicht zu, dann gilt der Separatvertrag. Es wird sehr häufig streitig sein, ob in dem Vertrage eine Schlechterstellung oder ein Widerspruch gegenüber der Konvention vorliegt, und es werden sich hieraus große Schwierigkeiten für die Rechtsprechung ergeben. Ohne die Anfrechterhaltung der Separatverträge wäre in dessen die Berner Konvention vermutlich nicht zu stände ge kommen. Da dieselbe trotz aller Mängel einen enormen Fortschritt auf dem Wege zur Herstellung eines internationalen Urheberrechts darstellt, so ist zu hoffen, daß inan auf diesem Wege weiter vor wärts schreiten und schließlich über die Separatverträge zur Tagesordnung übergehen ivird. ZcitunijSstiiiimc». In Nr. 15063 Mittagsausgabe der »Weser-Zeitung« findet sich die bisherigen Rabatt verzichten zu wollen, keine Folge gegeben habe und die Berliner Mitglieder deshalb beschlossen hätten, in Zukunft wieder allen Büchcrküufern 10 o Rabatt zu bewilligen. —' Es sei gestattet daran habe», daß ihre Wiedcrverkäuscr die Preise unnötiger Weise auf Kosten der Käufer steigern, so sollte schon dieser Umstand darauf Hin weisen. daß man cs in der buchhändlerischen Vereinigung nicht mit einem Die ganze buchhändlcrische Bewegung ist nur eine Folge gewisser nur dem deutschen Buchhandel eigentümlicher Verhältnisse, um welche wir von allen andern Kulturvölkern beneidet werden, und die im wesent lichen in der vorzüglichen Organisation und der Festsetzung von Laden preisen für alle Bücher bestehen. Diese Einrichtungen sichern dem Pu blikum den Vorteil, daß cs jedes irgendwo im Deutschen Reich oder auch außerhalb desselben bei einem deutschen Buchhändler erschienene Buch brauchen. Gewiß sind diese Einrichtungen nicht in erster Linie zum Vorteil des Publikums geschaffen s aber wer den außerdeulschcn Buchhandel mit dem deutschen zu vergleichen Gelcgcnbcit gehabt hat, wer weiß, wie schwierig selbst in England und Frankreich die Beschaffung bestimmter Bücher ist. wird doch zugeben müssen, daß sie große Vorteile geboten haben und daß Nachdenken und Sorgfalt erfordernde Thätigkeit angemessen entschädigt. Sic genossen nun durchweg einen Rabatt, der 30"/« nicht überstieg, bei Schulbüchern, wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften vielfach geringer, Kommission erhaltenen Sachen. Wir haben nicht gehört, daß irgend ein Sortimenter durch sein Sortiment reich geworden wäre, aber alle hatten so ziemlich ihr Be- Spesen wie die Provinzler nicht zu tragen hatten, sondern jedes be ihnen verlangte und nicht vorrätige Buch von dem am Platze wohnen
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