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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1888
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- Erscheinungsdatum
- 10.12.1888
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- Deutsch
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6352 Nichtamtlicher Teil. -l? 286, 16. Dezember 1888. Nichtamtlicher Teil. Das Recht der llcbersetziuig ansländischcr Schriftwerke. Von Rechtsanwalt vr. Greiling.*) Syndikus des Deutschen Schriftsteller-Verbandes. Das liebersetzungsrecht gegenüber ausländischen Schriftwerken ist, wie zahlreiche Anfragen bei dem Syndikat beweisen, mannig fachen irrigen Auffassungen unterworfen. Die einschlägigen Fragen sind auch ziemlich verwickelter Natur, so daß für den Rechts unkundigen eine sichere Beurteilung einigermaßen erschwert ist. Die Berner Konvention vom 9. September 1886, welche am 5. September 1887 ratifiziert ist, und vom 5. Dezember 1887 an nach Artikel 2V in Kraft getreten ist, regelt die litterarischen Rechtsverhältnisse zwischen folgenden Ländern: Deutschland, Bel gien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Schweiz und einigen kleineren, außereuropäischen Länder». In dieser Konvention ist auch das Uebersetzuugsrecht einheitlich geregelt. Die betreffende Bestimmung im Artikel 5 der Konvention ist klar gehalten und es wäre die ganze Frage nicht schwierig zu beurteilen, wenn lediglich diese Bestimmung maßgebend wäre. Es treten jedoch zwei Ausnahmen ein, durch welche die Sache kompliziert wird, nämlich: 1) Die Ausnahme des Artikels 14 der Konvention und des Artikels 4 des Schluß-Protokolls, wonach für die zur Zeit des Inkrafttretens der Konvention bereits ver öffentlichten und noch nicht Gemeingut gewordenen Werke die bestehenden Separat-Vcrträge Platz greisen, und 2) die Bestimmungen des Artikels IS der Konvention und des Zusatzartikels, wonach die Konvention die weitere Geltung der bestehenden Separat-Verträge nicht berührt, insoweit, als die letzteren den Urhebern weitergehende Rechte als der Verband einräumen oder sonst Be stimmungen enthalten, welche der Konvention nicht zu widerlausen. Durch diese Ausnahmen werden die allgemeinen Bestimm ungen der Konvention über das Uebersetzuugsrecht sowohl für die bereits erschienenen als für die noch erscheinenden Werke der ein zelnen Länder durchbrochen. Denn die bestehenden Separatver träge enthalten in dieser Beziehung andere Vorschriften, als die Berner Konvention, und sind auch unter einander wiederum verschieden. Auch dadurch entsteht noch eine Schwierigkeit, daß das Uebersetzuugsrecht in dem Deutsche» Gesetz vom 11. Juni 1876 anders normiert ist, als in der Konvention und in den Separat- Verträgen. Das Deutsche Gesetz findet nach 8 61 Anwendung aus alle Werke inländischer Urheber, welche im Jnlande oder Aus lande erscheinen, und aus Werke ausländischer Urheber, welche bei inländischen Verlegern erscheinen. Die Separatverträge und die Konvention finden Anwendung auf Werke ausländischer Urheber, welche bei ausländischen Ver legern erscheinen. Es kommen also im ganzen drei Rechtssystcme in Be tracht, welche je nach dem einzelnen Falle in Anwendung zu bringen sind. Gehen wir nun einmal aus die Vorschriften dieser drei Rechtssysteme ein: a) Das Gesetz vom 11. Juni 1876 gewährt dem Autor in dem hier allein interessierel^cn Falle, daß er sein Werk in deutscher Sprache veröffentlicht hat, während der Dauer von 5 Jahren vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung ab, das ausschließliche Uebersetzuugsrecht. Vorausgesetzt ist hierbei, ») Aus der -Deutschen Presse- 1888. Nr. 49. daß der Urheber sich das Uebersetznugsrecht aus den, Titelblatt oder an der Spitze des Werkes Vorbehalten hat, ferner, daß die Veröffentlichung der vorbchallenen Uebersetzung nach dem Er scheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren vollendet wird — bei dramatischen Werken be trägt die Frist der Vollendung nur 6 Monate — und endlich, Laß der Beginn und die Vollendung der Uebersetzung rechtzeitig bei der Eintragsrolle angcmeldet wird. Der Schutz dauert also höchstens acht Jahre, wenn nämlich die Uebersetzung gerade im letzten Bioment, das heißt, mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Erscheinen des Originals beendet wird. Läßt ein aus- ländischer-Autor sein Werk bei einem inländischen Verleger er scheine», so steht ihm ebenfalls dieser Schutz des Deutschen Ge setzes zu. b) Die Berner Konvention bestimmt im Artikel 5 fol gendes bezüglich des Uebersetzungsrechls: De» einem Verbaudslande angehörigen Urhebern steht in den übrigen Ländern bis zum Ablauf von 16 Jahren von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Tie Frist läuft vom 31. Dezember des Jahres an, in welchem das Werk erschienen ist. Dieser Schutz ist ein viel weitergehender als der nach Deutschem Recht gewährte. Die Erweiterung ist hauptsächlich aus die Bestrebungen der französischen Delegierten bei de» Berner Konferenzen zurückzuführen, welche nach französischer Auffassung die Uebersetzung wie eine Art des Nachdrucks behandeln und da her den Autor in demselben Umsange wie gegen Nachdruck auch gegen Uebersetzung schützen wollten. Diese französische Auffassung wurde von anderen Seiten bekämpft, indem man geltend machte, daß doch in der Uebersetzung unbedingt eine eigene geistige Thä- tigkeit entwickelt sei und daß man durch eine übermäßige Aus dehnung des Schutzes gegen Uebersetzungen den internationalen Jdeen-Austansch beeinträchtigen würde. Diese verschiedenartigen Anschauungen führten zu dem in obiger Bestimmung niederge legten Kompromiß. Hiernach ist der deutsche Autor im Auslande in viel ausgiebigerer Weise gegen Ueber- sctzungen geschützt, als in Deutschland selbst, wobei ja allerdings zu berücksichtigen ist, daß auch die Gefahr, durch Ueber setzungen geschädigt zu werden, in dem fremden Lande größer als im Heimatlande ist. Der internationale Schutz ist aus 16 Jahre ausgedehnt, während in Deutschland die höchste Frist 8 Jahre beträgt; ferner ist der internationale Schutz völlig un abhängig von dem binnen bestimmter Frist erfolgenden Erscheinen einer autorisierten Uebersetzung, wie sic in Deutschland zur Er haltung des ausschließlichen Uebersetzungsrechls vorgeschriebe» ist. Es könnte hiernach die Frage aufgeworfen werden, ob es nicht möglich sei, eine in Deutschland erlaubtcrweise hergestellte fran zösische Uebersetzung eines deutschen Werkes in Frankreich zn importieren zu einer Zeit, wo die Uebersetzung in Frankreich noch nicht erlaubt ist. Das Uebersetzungsrecht ist beispielsweise in Deutschland bei einem deutschen Werke frei, wenn nicht binnen 3 Jahren nach dem Erscheinen des Originalwerkes eine autori sierte Uebersetzung erschienen ist. In Frankreich ist in diesen, Falle die Uebersetzung des deutschen Werkes nicht frei, weil das deutsche Werk dort unbedingt 16 Jahre geschützt ist. Gegen die hieraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten kann der — allerdings nicht klar genug gefaßte — Artikel 12 der Berner Konvention angewandt werden. Derselbe verbietet bei Vermeidung der Beschlagnahme die Einführung »uachgedruckter« Werke in diejenigen Verbandsländer, in welchen das Original werk ans gesetzlichen Schutz Anspruch hat. Da in dem vorher konstruierten Falle das Originalwerk in Frankreich noch Anspruch auf Uebersetzungsschutz hat, so kann die Einfuhr der in Deutsch-
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