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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1888
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1888
- Sprache
- Deutsch
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^ 212, 12. September 1888. Nichtamtlicher Teil. 4483 Ansziist ans dem türkischen Gesetz, Druckereien betressend, vom Januar 1888. Kapitel I Kapitel II. Von Büchern, Broschüren und anderen Veröffentlichungen. Artikel 19. Zu jeder Drucksache gehört die Genehmigung^ des plare vor der Verbreitung an das obengenannte Ministerium in Kon stantinopel, beziehentlich die Ortsbehörden in der Provinz abzugeben, mit Angabe des Titels und der Größe der Auflage. Lithographieen und der- Werk zu genehmigen, kann es sein Verfasser oder Herausgeber von dem Staatsrat prüfen lassen. Artikel 21. Wer ohne Genehmigung des Ministeriums und ohne 2 Exemplare abzugeben eine Drucksache druckt, verfällt in eine Strafe von 5—15 türkische Pfund (900—2700 Ar tikrA 23. ^ Alle^ Drucker, Veröffentlicher, Aussteller und^Verkäufer verkauft, verfällt in 3—10 türkische Pfund (540—1800 Mark) Strafe. Kapitel III. Von fremden Büchern. Artikel 21. Zur Einführung von Drucksachen und Druckutensilien aus dem Auslande und selbständigen Provinzen bedarf es ministerieller Genehmigung. den Bücher werden in Konstantinopel beim Ministerium des öffentlichen Unterrichts rurd in den Provinzen bei den Ortsbehörden geprüft. Ein Exemplar einer nicht beanstandeten Schrift wird mit dem behördlichen Bücher ungehindert passieren lassen, falls sie nicht neu gedruckt sind. Kapitel IV. Von der Kolportage, dem Verkauf und der Verbreitung der Drucksachen. Artikel 20. Alle mit Drucksachen handelnden Personen müssen im Besitz eines behördlichen Teskereh sein. Nötigenfalls werden Buchhand und der Preßdirektion visitierk' Artikel 27. Wer außer den in Artikel 23 bezeichneten Gegenstän den ohne Genehmigung Bücher, Broschüren, Journale rc. verkauft, kvlpor- (540—1800 ^1 ^ ras vo ' 0 türkischen Pfund Artikel 28. Zeitungs Kolporteure dürfen auf den öffentlichen Plätzen nur Titel und Nummer der Zeitungen ausrufen, nicht den Inhalt, widri genfalls sic nach Artikel 254 des Strafgesetzbuches bestraft werden. Artikel 29. Die Verbreiter schädlicher und unmoralischer Bilder und Schriften werden als Mitschuldige der Verfasser und Drucker dersel ben bestraft und außerdem ihnen der Betrieb ihres Gewerbes auf 1—3 Kapitel V. Von öffentlichen Anschlägen. Artikel 30. Außer Theater-, Ball-, Hochzeits- und Todes Anzeigen dürfen Anschläge auf Straßen und öffentlichen Plätzen nur mit ortsbehörd licher Genehmigung befestigt werden, bei 5—10 türkischen Pfund (900— 1800 .//l) Strafe. Verstößt der Inhalt der Anschläge gegen das Gesetz. lichen" Genehmigung, bei 1 Medschidieh bis 1 türkischem Pfund Strafe. Wer wissentlich, öffentlich oder heimlich verbotene Anschläge befestigt, wird als Mitschuldiger des Verfassers bestraft. Vermischtes. bisher 20 Hefte in Zukunft 28 Hefte erscheinen zu lassen, und zwar Heft 27 mit Heft 1, Heft 28 mit Heft 2 des neuen Jahrganges zusammen, um dadurch die jährlich beim Jahreswechsel.eintretenden unangenehmen Zwi- Zola in Amerika. — Das New-Porker Blatt -ll'Im Oritio- meldet, daß im Staate Tenessee eine Anzahl Verkäufer von Zolas Romanen (bestimmte Titel sind nicht genannt) verhaftet wurden und wegen Ver- tung unzüchtiger Schriften vor Gericht gestellt werden sollen. Warnung vor Ankauf. — 1-eupolck, tberrtrum maebinnrum. Fol. Leipzig 1724 (1724—39? Red ), und Deupolck, tüoutrum maebioaruin !>) - ckraulierrrum. Fol. Leipzig 1724, sind einer Mitteilung der »Oester. Buchhdlr - Corr.« zufolge einer Wiener Antiguariatshandlung entwendet worden. Um Vorsicht bei Ankauf wird gebeten. Eine genauere Titelangabe der Bände wäre übrigens wünschenswert. Tagespresse folgende näher gekennzeichnet: Falsche Fünfzigmarkscheine. Beide Seiten meistens durch Kupfer druck hergestcllt, in einem Falle durch Handzeichnung mittels Feder und Pinsel, öfter durch Ueberzeichnung eines autographischen Umdrucks: weniger hervorragend. — Falsche Zwanzigmarkscheine. Stimmen in Farbe und Zeichnung genau mit den echten überein; Jahreszahl 1862, lUtern -V; Hauptkennzeichen: Die Fasern in den Pflanzenfaserstreifen sind mit Tusche aufgctragen, man kann sie also nicht, wie bei den echten Scheinen, mit einer Nadel lockern und herausheben. — Falsche Zehnmarkstücke. Gut gearbeitet, Prägung scharf und rein, aus Silber mit schwacher galvanischer Vergoldung hergestellt; Klang weniger hell als bei echten Stücken, waZ aber kein sicheres Zeichen abgiebt. am untrüglichsten die Gewichtsprvbe. weil Mindergewicht vorhanden; nach kurzem Umlauf schimmert das Silber durch. — Falsche silberne Fünfmarkstücke. Ganz grobe Fälschung, aus Zinn hergestellt, bei der geringsten Aufmerksamkeit erkennbar: so weit bekannt gelang die Täuschung nur in einem Falle, und der Fälscher wurde schon beim zweiten Verausgabungsversuch dingfest ge macht. — Falsche Zwei und Einmarkstücke In Prägung und Ge wicht den echten Stücken sehr ähnlich, doch Klang dumpf. Griff fettig, da von einer Bleimischung hergestellt; scheinen sehr häufig vorzukommen. Von Zweimarkstücken sind auch noch andere Fälschungen festgestellt, so z. B. in Ehemnib, wo aber der Thäter alsbald entdeckt wurde; und solche von preußischem und bayerischem Gepräge mit der Jahreszahl 1876 (hellerer Glanz, geringeres Gewicht). — Endlich ist daraus aufmerksam zu machen, daß in neuerer Zeit die beschnittenen deutschen Goldstücke (Zwanziger und Zehner) wieder häufiger auftreten. Man erkennt die Verletznng des Randes schon durch genaue Betrachtung, am sichersten aber mit der Wage. Ist das Gewicht,-wie fast immer, bis unter das so genannte passiergewicht vermindert, dann haben solche Stücke nur noch Pkrsonalnachrichtc». G e st o r b e n: am 10. d. M. in Hannover, 13 Jahre alt, Herr Theodor Mier- zinsky, Königlicher Hofbuchhändler, Inhaber der Helwing'schen Verlagsbuchhandlung.
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