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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1931
- Strukturtyp
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- 1931-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1931
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- Deutsch
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x° 296, 22. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ö. Dtschn Buchhandel. Preissenkung —, so ist es eine Selbstverständlichkeit, daß auch die gebundenen Preise nachgeben müssen. Werden dazu noch die Gefahre» beseitigt, die sich für die Bewertung in der Bilanz aus der Zwangsaktion ergeben, so dürfte sie vielleicht tragbar werden. Ich verweise aus die sehr wichtige Bestimmung in Teil IV, Kap. V, Art. I, 8 1, die lautet: »Die Reichsrcgierung kann mit Rücksicht auf die Wirtschaftskrise Bestimmungen treffen über die Darstellung des Bermögensstandes in den Bilanzen von Kaufleuten, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, und über die Pflichten, die sich im Zusammenhänge mit der Aufstellung einer Bilanz ergeben.« Hierzu ist bereits eine Verordnung über einmalige Bilanzie rungserleichterungen vom 15. Dezember 1931 ergangen (Deut scher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 18. Dezember 1931). Sie ge währt für Aktien-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Un ternehmungen, die nach gleichen Grundsätzen bilanzieren, die Möglichkeit, für Gegenstände des Umlaufvermögens unter be stimmten Voraussetzungen Entwertungskonten auf der Aktivseite cinzusetzen. Innerhalb der nächsten fünf Jahre müssen sie durch angemessene jährliche Abschreibungen getilgt sein. Der Gedanke ist demnach der, daß in dieser Zeitspanne eine eventuell aus den jetzigen Maßnahmen der Regierung zu erwartende Verringerung des Betriebsvermögens wieder ausgeglichen werden soll. Es scheint überhaupt, als ob bei den Erwägungen der maß gebenden Stellen die Wiederbeschaffungstheorie stark im Vorder grund gestanden habe. Man lehnt den Borwurf der Härte ab, weil es bei Gleichhaltung der Wage — gleichmäßige und gleich zeitige Senkung der Preise und der Unkosten — möglich bleiben soll, trotz Verminderung des Betriebskapitals Lagerumfang und die zur Neuherstelluug erforderlichen Mittel zu erhalten. Diese Wiederbeschaffungspreistheorie ist aus den Zeiten des Preis treibereigesetzes noch in guter Erinnerung; sie wird voraussicht lich bei Verhandlungen mit dem Preiskommissar oder feinen Be auftragten wieder eine wichtige Rolle spielen. Die NO. stellt alle gebundenen Preise und die Preise für Markenwaren unter den Zwang der Preissenkung. Es ist, wie ich gehört habe, angczweifelt worden, ob Gegenstände des Buch handels (GdB.) überhaupt unter das Kapitel I des ersten Teiles der NO. fielen*). ' Selbstverständlich — das bedarf eigentlich keiner Erörterung und Begründung — fallen alle diejenigen GdB. nicht unter sie, die nicht preisgebunden sind, insbesondere also nicht das Antiquariat. Man braucht auch nicht darüber zu streiten, ob GdB. als Markenwaren im Sinne des K 2 zu gelten haben oder ob lediglich 8 I aus sie Anwendung findet. Das ist deshalb unnötig, weil beide Gesetzesstelleu völlig übereinstimmen, mit der alleinigen Ausnahme, daß für Markenwaren die Unter- schreitung der lOprozentigcn Senkungsgrenze um Bruchteile eines Pfennigs keine Rechtsnachteile bringen soll, während das für sonstige -preisgebundene Waren wohl eigentlich anzunehmen wäre, da § I diese Bestimmung nicht -enthält (8 2 der NO. ist meines Erachtens mit Rücksicht auf die generelle Bestimmung des K 1 überhaupt unnötig gewesen. Die Aufnahme erklärt sich wohl überhaupt nur aus der Besorgnis der Regierung, die Mar- kenartikclfabrikauten, die durch die Verordnung vom 16. Januar 1931 bereits gezwungen worden waren, um mindestens 19 Pro zent zu senken, könnten der Meinung sein, sie brauchten das jetzt nicht noch einmal. Um alle Zweifel auszuschließen, hat man Mar kenwaren nochmals besonders aufgeführt). Ich lehne die An wendung des Markenartikelbegrifses auf GdB. insbesondere auf Bücher trotz der Fassung der NO. ab. Sicher sind GdB. Marken waren ähnlich und diesen Warengattungcn in vieler Beziehung gleichzustellen, namentlich in der Gleichheit der äußeren Form gestaltung und in den Hauptzügen ihres Preissystems. Wenn aber die NO. wie auch frühere Gesetze als eigentümliches Kennzeichen der Markenwaren das auf die Herkunft weisende Merkmal z. B. An einer Notiz der Neuen Leipziger Zeitung wirb das übrigens auch behauptet. Diesen Artikel sollte jeder Buchhändler lesen. Er wird mit Befremden feftstellen können, welche schäbige »Geschäfts«» gesinnung dem Buchhandel und feiner Spitzeuorganisatioil bei ihren Maßnahmen zur NO. unterstellt wird. die Firma ansehcn, so ist dabei das Wesentliche, daß die Firma oder sonstige Bezeichnung- die Qualität verbürgen soll. Beim Buch ist das anders. Die Aufführung der Firma auf dem Titel- blatt beruht auf preßgesetzlichen Vorschriften; sie ist nicht oder doch nicht in erster Linie Qualitätszeichen. Sie dient nicht so sehr dcr Unterscheidung des Buches oder der Musikalie oder des Kunstblattes von anderen, das tut vielmehr' sein Inhalt und der Name des Autors oder Künstlers. Ich gebe zu, daß es Grenz fälle gibt, z. B. können bestimmte Zeitschriftengattungen dem Markenartikelbegriff nahe stehen. Grundsätzlich aber muß man daran festhalten, daß GdB. keine Markenartikel find, sondern eine Ware eigener Art zufolge ihres Doppelcharakters als körper liches und geistiges Produkt. Das ist an sich wichtig, festgehalten zu werden, denn man weiß nicht, was die Zukunft alles noch auf diesem Gebiete bringt. Unwichtig und bedeutungslos ist es für die Anwendung der NO. auf GdB. Denn wenn nicht unter § 2, so fallen sie doch unbedingt unter 8 l- Dem Preisshstem des Buchhandels ist charakteristisch die Preisbindung der nachfol-, genden Wirtschaftsstufe; der Verleger verpflichtet ja sogar den Zwischenhändler, soweit er seine Werke über ihn liefert, seiner seits, den Sortimenter und sonstigen Einzelhändler zur Jnnc- haltung der Ladenpreise anzuhalten. Neben der Bindung durch die Satzungen der fachlichen und territorialen Organisationen stehen die Lieferungsbedingungen und Reversvcrpslichtungcn des einzelkien Verlegers. Es hat niemals ein Zweifel bestanden, daß die Kartellverordnung vom 2. November 1923 aus die Preis bindungen in, Buchhandel Anwendung findet (s. hierzu das wich tige Urteil des Kartellgerichts vom 9. Mai 1925). Gerade auf die Kartellverordnung nimmt aber 8 1, Abs. 2 der NO. Bezug. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, sich in diesem Zusammen hang mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Buchhandel zur Papicrwirlschaft gehört. Allerdings wird er im Zolltarif in beson derer Rubrik ausgcführt, und es muß Wert daraus gelegt wer den, daß diese Sonderausführung erhalten bleibt. Aber zweifellos gehört der Buchhandel warentechnisch zur Papierwirtschaft; wo sollte er denn sonst hingehören? Hier muß in der Beweisführung nur daran festgehalten werden, daß die in 8 l Abs. 2 besonders aufgeführten Warengruppen nur beispielsweise, nicht aber im Sinne einer Ausschließlichkeit aufgeführt sind. Wenn der Buch handel auch nicht besonders genannt -ist und wenn er nicht — zoll technisch wenigstens — zur Papierwirtschaft gehört, so beweist das keineswegs, daß er mit seinem System nicht unter 8 l fiele und deshalb die Maßnahmen und Vorschriften dieses Kapitels ihn nicht beträfen. Er gehört dazu. Das hat ja auch die zu ständige Stelle beim Reichswirtschaftsministerium bestätigt. (Da bei liegt der Ton auf zuständig; es scheint nach den Erfahrun gen der letzten'Tage, als ob sehr oft auf direkte Anfragen Ein zelner auch unzuständige Stellen ihre Meinung äußern.) Das steht also unbedingt fest, und diese Frage ist keine Zwei felsfrage. Dagegen ist nicht zu leugnen, daß die Anwendung der sonstigen Vorschrift in Kapitel I der NO. für mancherlei Zweifel Raum gibt. Deshalb aber abzuwarten, bis eine ent sprechende Klärung durch besondere Erlasse oder Weisungen dcr Reichsregierung erfolgt wäre, hätte eine Belastungsprobe für Buchhandel und Käuferschaft bedeutet, die kaum ausgehaltcn worden wäre. Keiner hätte mehr ein noch aus gewußt, und der Organisation wäre mit Recht der Vorwurf des Versagens gemacht worden. Für die Durchführung muß grundsätzlich daran festgehalten werden, daß nur der Verleger zu entscheiden hat, ob und wie weit er senken will. Er schreibt die Bindung vor; seine Bertragsregelung ist die Voraussetzung für den Schutz durch die Orggnisation; nur er kann sie auch lösen. Senkt er nicht oder nicht ausreichend, so wird der Vertrag, die Bindung seines Abnehmers, nichtig. Der Börsen verein konnte daher nicht, wie manche meinen, von sich aus senken; er wäre dazu in keiner Weise autorisiert gewesen. Er konnte nur erklären, daß er, soweit am 1. Januar 1932 die Senkung von einzelnen Vorlegern nicht durchgeführt ist, daun den Ladenpreisschutz des betreffenden Werkes nicht mehr aus übt, weil er dazu nach Maßgabe der NO. gar nicht mehr be rechtigt sein würde. Setzt alss der Verleger bis zum 1. Januar 1995
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