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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1931
- Strukturtyp
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- 1931-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1931
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- Deutsch
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296, 22. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel mich auch bei kritischer Würdigung der einzelnen Bestimmung sich immer das Ganze vor Augen halten. Bon außen- und innenpolitischen Zielen, deren Bedeutung nach Lage der Sache nicht verkannt werden darf, abgesehen, und rein wirtschaftlich betrachtet ist das Hauptziel, unter Aufrecht erhaltung der Währung die Deflation zu beenden und die Nor malbasis für die deutsche Wirtschaft wiederzugewinnen. Möglich erscheint das nur — wenn eben nicht Währungsexperimente wie in England unternommen werden — durch eine gleichsam schlag artige Senkung der Kostenelemente; daher die kurzen Termine für die wichtigsten Maßnahmen. Die Lasten sollen möglichst gleichmäßig alle Volksgenossen tragen, deshalb nicht einseitig Senkung der Tariflöhne und -gehälter und der Beamtenbesol- duug oder nur Preissenkung, sondern beides gleichzeitig. Welche Schwierigkeiten es bereitet hat, diese Gleichmäßigkeit einiger maßen durchzusetzen, haben die Vorverhandlungen im Wirt- schastsbeirat gezeigt. Diese paritätische Lastenverteilung ist gleichsam der rote Faden, der die NO. durchzieht. Eine nach trägliche Verschiebung müßte u. E. den Plan von vornherein aufs äußerste gefährden. So wie er ist, will er nichts anderes und geringeres sein als die Parallele zu dem Staatsakt, durch den die deutsche Wirtschaft aus der Inflation gerissen wurde. II. D i e P r e i s s e n k u n g fTeil I, KaPitel l, K 1—15). Die früheren gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Kartellpolitik bezweckten nur dort ein Eingreifen, wo sich nach vorheriger Prüfung Abreden und Bindungen für das Gesamt wohl abträglich auswirktengleitender Gesichtspunkt war also Einschränkung oder Aushebung kartellrechtlicher Verträge durch Richtcrspruch oder Berwaltungsakt im Einzelsall nach Gehör der Beteiligten. Dieses System, das man schließlich mit der Auf fassung privatkapitalistischer Grundsätze und freier Wirtschaft noch vereinbaren konnte, wurde zum ersten Male verlassen in der sogenannten Markenwarenverordnung vom 16. Januar 1931. Dort wurde die Preisbindung der letzten Wirtfchaftsstufe, d. h. des Einzelhändlers für Lebensmittel und andere von der Reichsregierung im Reichsanzeiger besonders bekanntgegebene Waren, sofern sie als Markenartikel anzusehen waren, für nich tig erklärt, falls der geltende, vom Hersteller festgesetzte Preis gegenüber dem am 1. Juli 1930 geltenden Preis <man beachte: die Verordnung wurde ani 16. Januar 1931 erlassen!) nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung um mindestens 10 vom Hundert ermäßigt wurde. Das anfangs des Jahres 1931 für einige bestimmte Warengattungen geübte Verfahren eines gewaltsamen schematischen Eingriffs wird durch die NO. generalisiert und mit der gleichen Methodik (Vergleich der Preislage vor einem halben Jahre, kurzfristige Durchführung innerhalb vierzehn Tagen) auf alle sogenannten preisgebun- dcnen Waren angeweNdet. Das ist an sich ein unerhörter Angriff aus den Grundsatz der freien Wirtschaft. Der Staat greift gewaltsam, und, was noch -schlimmer ist, einfach schematisch in das fein verzweigte System der Preisgestaltung und des Vertriebs ein. Er macht sich für alle Waren mit kartellierten Preisen nicht nur zum Preis kommissar, sondern zum Preisdiktator und entwertet sie um mindestens 10 Prozent ihres Marktwertes. Sein Vorgehen be gründet er in den durch WTB. verbreiteten amtlichen Erläute rungen folgendermaßen: Die Preise und Kosten müssen an- die veränderte Wirtschafts lage angepatzt werden. Die Notverordnung unterscheidet hierbei zwischen gebundenen Preisen und solchen, die sich im freien-Markte bilden. Sie sieht entsprechend den Vorschlägen des Wirtschafts beirats der Reichsregierung davon ab, all-gemc-in Preisbindungen aufzuheben und Kartelle und Syndikate grundsätzlich zu zerschla gen. Das Ziel der Bestimmungen liegt vielmehr in einer Auf lockerung dieser Verbände, die, wie bekannt, aus wichtigen Wirt schaftsgebieten-, wie z. B. aus dem der Kohle, der Eisen schaffenden und Eise» verarbeitenden Industrie sowie bei de» Baustoffen und Düngemitteln, der chemischen, der Papier-, Glas- und Keramik- Jndustri-e sowie im Handel eine bedeutende Rolle spielen. Es wird in der Verordnung verlangt, daß alle Preise, die durch Kar telle, Syndikate und ähnliche Abmachungen sowie durch Verpflich- tungsscheine und Lieferungsbedingungen gebunden sind, bis zum 1. Januar 1932 um mindestens 10 vom Hundert gegenüber dem 1094 Stand vom 1. Juli 1931 gesenkt werden. Dieses Verlangen- be ruht nicht auf einer Nachprüfung der in den einzelnen Wirtschafts zweigen zur Zeit bestehenden Preishöhe, — eine solche individuelle Behandlung ist bei der Vielgestaltigkeit der hier m Betrach! käm menden Verhältnisse vollkommen unmöglich. Es beruht vielmehr auf der Feststellung, daß die gebundenen Preise im Verlause der gegenwärtigen Depression de» durch sie bedingten Scn-kungste»-- d-enzen stärkeren Widerstand als die Pr-c-i-se des sreien- Marktes ent gegengestellt haben-. Der -geforderte Satz der Pr-eisher-absetzun-g in Höhe von 10 vom Hundert Iii-Iitz überdies angesichts der durch die Notperordnung nach den verschiedensten Richtungen -hin herbei- gesllhrten Minderung -der Selbstkosten als tragbar bezeichnet wer den. Werden die Preise nicht in- diesem- Ausmaße herabgesetzt, so -sind- ihre Bindungen- am 1. Januar 1932- nichtig. Die Senkung der Preise für Markenwaren, die gebunden- sind, hat in der Weife zu erfolgen, -daß der Preis durch das Zusammenwirken aller daran beteiligten Wirtschastsstufen sHersteller und Handel) gleichfalls um mindestens 10 vom Hundert -bis zum 1, Januar 1932 gesenkt wird. Preisempfehlnnge-n, wie sie zum Beispiel im- Handwerk, dem übrige» Leistungsgewerbe und im Einzelhandel häufig sind, dürfen im in ländischen Geschäftsverkehr nur erteilt werden, wenn die empfoh lenen Preise entsprechend h-erab-gesetzt sind. Um die ermäßigte Preislage für die- Zitkunst nach Möglichkeit sicherzu-stellcn, ist angeordnet worden, daß die Erhöhung- kartell gebundener Preise -und die Einführung neuer Preisbindungen in der Zeit bis zuin 1. Juli 1932 genehmigungspflichtig sind. Zu widerhandlungen hiergegen, wie auch sonstige Versuche, die Vor schriften dieses Kapitels zu umgehen, sind unter Strafe gestellt. Von den vorstehenden Bestimmungen -sind die Preise ausge nommen, zu deren Einhaltung sich die Beteiligten für den in ländischen Geschäftsverkehr durch einen internationalen Kartell oertrag verpflichtet haben. Bezüglich der ilb-erw-achnng und Sen kung dieser Preise verbleibt -es bei den bestehenden Elng-ri-s-ssr-ech- ten; diese Karielloerträge sind dem Reichswirtschastsminifter bis zum 1. Januar 1W2 vorzulegeu. Nicht alles in dieser amtlichen Begründung, sogar das meiste nicht, ist schlüssig und richtig. Der Wirtschastsbeirat hat gerade das Gegenteil von dem vorgeschlagcn, was hier geschehen ist, wenigstens soweit dies die halbamtliche Verlautbarung über seine Stellungnahme erkennen läßt. In dieser hieß es: »Eine -systema tische Aushebung sämtlicher Preisbindungen wird nicht empfohlen; auch sind die erforderlichen Preissenkungen nicht durch eine P r o z e n t u a l e g l e i ch m ä ß i g e Verminderung der gegenwärtigen Preise und Preisspannen herbeizuführen. Da gegen sind Richtlinien aufzustellen, nach denen eine dem neuen Wertniveau entsprechende Preislage bei allen gebundenen Prei sen herbeigeführt wird, die bisher aus einem zu hohen Stande beharren. Sofern eine freiwillige Anpassung der Preise an diese Richtlinie nicht cintritt, erscheint eine sofortige Aushebung der Bindungen erforderlich.« Also nur Richtlinien, nicht zwangsmäßige Senkung! Natür lich hatte eine Nachprüfung in den einzelnen Gewerbezweigen dem Ministerium erhebliche Arbeit gebracht, unmöglich er scheint diese Nachprüfung aber sicher nicht. Schließlich muß sie für ungebundene Preise ja auch vom Preiskom missar durchgeführt werden. Aber, wie immer bisher, ging man in der Reichsregiernng von der Auffassung aus, daß die ge bundenen Preise der durch die Deflation bedingten Preis- senkungstendcnz weniger gefolgt wären als die freien, eine Auf fassung, die ja auch vom Institut für Koiijunttiirforschiiiig ge teilt und wohl in erster Linie gefördert worden ist. Man will, das sagt die Begründung ausdrücklich, die Auflockerung der kar tellierten Verbände, eine alte Forderung der linken Parteien, und so ist allerdings der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß gerade für diesen Teil der NO. nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Erwägungen eine wesentliche Rolle spielten. Den Anhänger der freien Wirtschaft kann nur der Umstand vielleicht trösten, daß eine Aufhebung im Verwaltungswege föhne Parlament) nicht ausgeschlossen ist; -der Reichswirtschasts- minister kann zur gegebenen Zeit die Bestimmungen außer Kraft setzen. Und als -allein ausschlaggebend im Sinne einer Durch führungsmöglichkeit — auch für den, der guten Willens ist — muß der Ausgleich durch die in der NO. vorgesehene Minderung der Unkosten angesehen werden. Wenn diese Entlastung ein- tritt — das soll nach der NO. ebenso schlagartig erfolgen wie die
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