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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1919
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- 1919-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1919
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Redaktioneller Teil. 274. 12. Dezember 1919 nicht ein unverhältnismäßig großes Risiko aufbürden. Es kommt doch häufig genug vor, daß sich eine erste Auslage eines Buches in langer Lausfrist mit Mühe und Not abgesetzt hat, daß damit aber der Bedarf gedeckt ist und mit einer neuen Auflage nur in den Wind geschlagen würde, was etwa mit der ersten verdient worden ist. Die Freiheit, die das Verlagsgesetz hier dem Ver leger gibt, konnte es ihm auch vom Standpunkt der Autoren unbedenklich gewähren, weil es allerlei Sicherheiten für den Vcr> sasser aus anderem Wege bereithält. So kann der Verfasser dem Verleger eine Frist setzen, binnen deren er sich erklären muß, ob er die neue Auflage Herstellen wolle, und er kann, verweigert der Verleger dies, vom Vertrage zurllcklreten. Freilich ist dazu nötig, daß die vorliegende Auflage abgesetzt ist. Solange noch Exemplare der laufenden Auslage zum Verkauf stehen (nicht etwa nur in der Geschästsbibliothek vorhanden sind), ist die Auflage nicht vergriffen und das alte Verlagsbertragsverhältnis noch in Kraft (Z 29 Verlagsgesetzes). Ein Rücktritt oder eine Auflösung des Vertrags durch den Verfasser ist solange nicht möglich. Denn der Verleger hat das dingliche Verlagsrecht an dem Werk, so- lange er Exemplare in der berechtigten Auflage zum Verlaus Hai. 8 29 VG. bestimmt ausdrücklich, daß das Vertragsverhältnis, wenn der Vertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt ist, endigt, sobald die Auslagen oder Ab züge vergriffen sind. Darin liegt zugleich, daß esnichtfrllher endigt und daß dieses Nicht-früher-endigen auch für das Ver tragsverhältnis »für alle Auflagen« gilt. Daraus können sich Härten ergeben, wenn ein Buch veraltet ist, oder wenn es nur noch recht langsam in wenigen Exem plaren abgesetzt wird, der Verfasser aber ein dringendes und auch begreifliches Interesse daran hat, eine neue Bearbeitung heraus- zugeben. Dann bleibt, wenn nicht ein Kompromiß zwischen den Parteien geschlossen wird, nichts anderes für den Verfasser übrig, als daß er selbst den Rest der Auflage auskauft. Etwaiges schi kanöses Verhalten einer Partei darf dabei aber vom Recht nicht unterstützt werden. Neubearbeitung ist nicht nur ein Recht des Verfassers: es ist auch eine Pflicht des Verfassers. So wenigstens hieß es in der Verlagsordnung, der bekannten Vorläuferin des Ver lagsgesetzes, und so wird es in den meisten Verlagsverträgen über wissenschaftliche Werke bestimmt. In der amtlichen Begrün dung zum Verlagsgesetz wird jedoch ausdrücklich gesagt: »Zur Vornahme der Änderungen ist der Verfasser berechtigt, aber nicht verpflichtet«. Die Begründung wollte es also als ein einseitiges Recht der Verfassers angesehen wissen, daß ihm vor Herstellung einer neuen Auslage Gelegenheit zu Änderungen des Textes gegeben werde. Ansichten in der amtlichen Begründung eines Gesetzes sind zwar willkommene Hilfsmittel der Auslegung, aber unbedingt maßgebend sind sie keineswegs. So wenig also «in Autor künstlerischer, dichterischer, belletristischer Werke zu Ände rungen verpflichtet ist, so sehr ist es doch dem Sinne der Sache nach der Verfasser wissenschaftlicher Literatur, soweit sich Wissen schaft und Praxis eben geändert haben. Der Verfasser wird ja schon selbst aus eigenem Interesse, aus Rücksicht auf seinen Namen und Ruf eine genaue Durchsicht und etwa notwendige Verbesserung, Erneuerung und Neubearbeitung vornehmen, aber der Verleger kann es auch rechtlich von ihm verlangen, und zwar gemäß 8 31 VG., wonach der Verleger die Annahme der Arbeit ablehnen darf, wenn sie nicht von vertragsmäßiger Be schaffenheit ist. Unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestim mung wird man doch Wohl die Pflicht des Verfassers zur Neu bearbeitung jedenfalls für solche wissenschaftliche Werke, die aus die Höhe der Zeit gebracht werden müssen, anzunehmen haben. Andererseits ist der Verfasser auch verpflichtet, über Art, Maß und Umfang der beabsichtigten Änderungen auf Verlangen Aus kunft zu geben. Ist über die Bedingungen, namentlich über die Hono rarbedingungen, der neuen Auflage nichts bestimmt, so gelten die für die alte Auflage festgesetzten Bedingungen entsprechend. 8 5 VG. sagt, »die gleichen« Abreden gelten. Die »gleichen« kann aber nach Treu und Glauben nur als sachlich und sinn gemäß gleich, nicht als schematisch gleich ausgelegt werden. Ist also ein Bogenhonorar vereinbart und eine Gesamtsumme ausge- ll30 Warfen, so muß das Bogenhonorar bei verändertem Umfang neu berechnet werden, und die frühere Gesamtsumme ändert sich. Wird anderes Format gewählt, so muß das Bogenhonorar um gerechnet werden, je nachdem, ob künstig mehr oder weniger Text aus die Seite geht. So muß Wohl die schon einmal im Börsen blatt erörterte Frage entschieden werden. Einigen sich die Par teien über die Vergütung für eine neue Auflage nicht, während der Verleger ein Recht aus die betreffende neue Auflage hat, so kann der Verfasser oder der Verleger nicht wegen dieser Nicht einigung vom Vertrage »zurllcktreten« (den Vertrag kündigen), sondern es muß gemäß der Vorschrift des Z 22 VG. die ange- messene Vergütung (am besten durch Sachverständigenurteil oder Schiedsspruch) sestgestellt werden. Das ist sehr zu beachten. Der Verleger kann Wohl erklären, daß er die neue Auflage nicht machen wolle, und damit wird der Vertrag aufgelöst. Erklärt er dies aber nach der Aufforderung durch den Verfasser (gemäß K 17 VG.) nicht, sondern läßt sich in Unterhandlungen ein, dann hat er sich damit seines Rechts des Rücktritts (der Kündigung) begeben und mutz von seinem »Recht«, eine neue Auflage her zustellen, Gebrauch machen, wenn der Verfasser nicht seiner seits kündigt. Die spätere Nichteinigung über Bedingungen läßt also zwar dem Verfasser noch immer das Kündigungsrecht, dem Verleger aber nicht, wenn er sich dieses Recht nicht noch aus drücklich aus die Frage des Verfassers hin gewahrt hat. Hier liegt also eine Fall« des Verlagsgesetzes. Obschon der K 17 so bieder tut, als ob der Verleger von seinem Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage nach Belieben Gebrauch machen könne oder nicht, setzt das Gesetz hier dem Verfasser die Möglichkeit, dieses Kündigungsrecht des Verlegers in ein Kündigungsrecht des Verfassers umzuwandeln, wenn der Ver leger unvorsichtigerweise auf die befristete Anfrage des Ver fassers, ob er die neue Auflage drucken werde, sich durch ein Jawort bindet. Sind dann die Bedingungen nicht ganz fest gelegt, so können Streitigkeiten darüber den Verleger in eine üble Lage bringen, sodatz es zweckmäßig erscheint, hierauf be sonders hinzuweiscn. Zwar kann er nur zu »angemessenen« Bedingungen bei der neuen Auflage gehalten werden, aber was das heißt, ist doch recht ungewiß. Bei Sammelwerken ändern sich die Dinge etwas, well H 43 VG. bestimmt: »Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerk herzustellenden Abzüge, die den Beitrag ent halten, nicht beschränkt«. Bei Zeitschriften und Zeitungen, bei denen über die Auflage nichts gesagt wird, kann der Verleger also beliebig, auch später, Exemplare Nachdrucken. Aber bei nicht periodischen Sammelwerken ist es doch durchaus verkehrsüblich, daß genau wie bei Etnzelwerken verfahren wird. Obschon dem einzelnen Mitarbeiter die Anzahl der Abzüge bei einer Auflage nicht angegeben wird, steht bei solchen Werken doch der Rechts- begrisf der Auslage ziemlich fest. Ein unveränderter Nachdruck in verhältnismäßig geringer Anzahl kommt Wohl vor. Aber wenn in großem Zuge eine n'eue, namentlich eine neuzubearbei- tende Auflage unternommen wird, so haben die Mitarbeiter An wartschaft (wenn auch nicht Rechtsanspruch), wieder mit heran gezogen zu werden, und sie erhalten angemessene Vergütung gemäß früherer Abmachungen. Sie haben dann auch das Recht und die Pflicht der Durcharbeitung usw. Das alles kommt auf den Charakter des Werkes an, und es ist nach der Verkehrssitte auszulegen, zu welcher Art von Sammelwerken das einzelne ge hört und ob demnach der Verleger größere oder geringere Frei heit für Neudrucke oder Neuausgaben hat. Wird der Verfasser nicht zur Durcharbeitung bemüht, so ist oftmals der Verleger in der Anzahl der abzuziehendcn, auch in zeitlichen Zwischen, räumen herzustellenden Exemplare in weitem Mäße frei. Die Aufnahme von Werken in eine Gesamtausgabe der Werke eines Verfassers hat in mancher Hinsicht eine von den Rechtssätzen über neue Auflagen abweichende Regelung gefun den. Zunächst ist der Verfasser (8 2 VG.) zur Vervielfälti gung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Der Verleger hingegen darf dergleichen gerade nicht: er ist (nach 8 4) nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe (oder ein Sammelwerk oder
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