Dritter Abschnitt. Von den Kreisvereinen. 8- 49. Bildung der Kreisvercine. Die Mitglieder des Börsenvereins sind berechtigt, Kreisvereine (Lokalvereine, Provinzialvereine, Verbände) zu bilden und auch Nichtmitglieder des Börsenvereins in diese Vereine aufzunehmen. 8 50. Zweck. Der Zweck dieser Vereine ist neben Förderung der Aufgaben des Börsenvereins die Pflege und Wahrung der besonderen geschäft lichen Interessen ihrer Mitglieder. 8 51. Statuten. Die Statuten der Kreisvereine werden auf deren Wunsch vom Vorstande des Börsenvereins geprüft und bestätigt. Die Bestätigung der Statuten solcher Vereine darf nicht ver weigert werden, wenn dieselben nichts dem Statut des Börsen vereins Entgegenstehendes enthalten. Die Bestimmungen dieses Statuts haben nur Geltung für diejenigen Kreisvereine, deren Statuten durch den Vorstand des Börseuvereins bestätigt sind. ß 52. Benutzung der Buchhändlerbörse. Die Buchhändlerbörse ist zunächst den Zwecken des Börsen vereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe sind die zum Abrechnungsgeschäft bestimmten Lokalitäten zu bekannt zu machenden Zeiten geöffnet, und alle in Leipzig anwesen den Mitglieder des Börsenvereins, sowie deren beglaubigte Ver treter, sind berechtigt, ihre Abrechnung auf der Börse persönlich zu bewirken. Die Leipziger Kommissionäre sind verpflichtet, während der Messe ihre Abrechnungen in den hierzu festgesetzten Stunden auf der Börse zu erledigen. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch ihre Leipziger Kommissionäre erledigen lassen. Über Benutzung der Buchhändlerbörse im übrigen Teile des Jahres hat der Verwaltungsausschuß zu verfügen (8 38). Den dritten Abschnitt: »Von den Kreis-Vereinen« 88 49, 50, 51 zu streichen und dafür zu setzen: »Von den Kreis-, Verleger- und Kommissionär- Vereinen.« 8 49. Zweck. Zur Förderung der speziellen geschäftlichen Aufgaben der ver schiedenen Geschäftszweige des Deutschen Buchhandels, zur Wahrung lokaler Interessen und zur Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des Deutschen Buchhandels dienen die Lokal- und Provinzial-Vereine (Kreis-Vereine), die Verleger-Vereine und der Leipziger Kommissionär-Verein. 8 50. Statuten. Die Statuten der genannten Vereine sind dem Vorstande des Börsenvereins zur Genehmigung vorzulegen, und, wenn sie nichts dem Statut des Börsenvereins und den Interessen des Gesamtbuchhandels Entgegenstehendes enthalten, zu bestätigen. 8 51. Vertretung der genannten Vereine im Vereins-Ausschuß. Die genannten Vereine haben das Recht der Vertretung im Vereins - Ausschuß nach tz 33 Absatz 4. Wird die Wahl von Ver tretern seitens der dazu berechtigten Vereine nicht vollzogen, so ist der Vorstand ermächtigt, die fehlenden Vertreter zu wählen. 8 52 wie folgt zu ändern: In Absatz 2 nach den Worten »Die Leipziger Kommissionäre« die Worte einzuschalten: »welche dem Börsenverein als Mitglieder angehören«. Den 3. Absatz: »Nicht-Mitglieder« bis »erledigen lassen« zu streichen und dagegen zu setzen: »Nicht-Mitglieder des Börsen- Vereins dürfen die Abrechnung auf der Börse nur durch solche Leip ziger Kommissionäre, welche Börsenvereins - Mitglieder sind, mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen. Durch Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossenen Mitgliedern ist diese Genehmigung unbedingt zu versagen. Die dem Vorstände durch Hauptversammlungs-Beschluß zugewiesene Aufgabe der Anregung und Entgegennahme frei williger Verleger-Verpflichtungen, Schleuderen: nur noch mit verkürztem Rabatt oder gar nicht mehr zu liefern, würde selbstverständlich auch nach Annahme vorstehender Statnten-Abänderungs-Vorschläge bestehen bleiben. In Vorstehendem habe ich die Hauptpunkte aufgeführt, welche bei einer sachlichen Revision des Statuts meiner Ansicht nach berücksichtigt werden sollten; cs bliebe nun noch die formale Verbesserung des Statuts nach verschiedenen Richtungen hin übrig, und verweise ich in dieser Beziehung auf die von unserem Herrn Generalsekretär I)r. Schmidt ausgearbeitete und unterm 9. Oktober 1883 dem Vorstande überreichte „Juristische kritische Bearbeitung des Statuts des Börsenvereins", welche als geeignetste Grundlage für unsere diesbezügliche Beratung dienen kann. Selbstverständlich müßte dieselbe bei Annahme der vorstehend vor-- geschlagencn sachlichen Erweiterungen entsprechend modifiziert, sowie bcz. einiger weniger, meiner Ansicht nach irrtümlichen oder nicht ganz zutreffenden Auffassungen und Formgebungen geändert werden.