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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1913
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- Deutsch
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11836 Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 256, 6. November 1913. Staates, der die Kunstwerke zum Zweck der allgemeinen Belehrung ankaust, und denjenigen des Künstlers, der sich nicht durch diesen mächtigen Erwerber das volle Vervielfältigungsrecht entrissen sehen, noch die Kontrolle über sein Werk je verlieren möchte. Da gegen verlangte Herr Prof. Osterrieth, daß der Beschlutz antrag an der Spitze die Proklamierung des unbedingten Rechtes des Künstlers an seinem vom Staate erworbenen oder in einem Museum ausgestellten Werke trage, eines Rechts, das in Deutsch land und in den Niederlanden voll anerkannt sei; erst in zweiter, untergeordneter Linie sei von den Einschränkungen dieses Rechtes und von den Vorsichtsmatzregeln zu sprechen, die hinsichtlich der Studienkopien für den Fall zu treffen seien, daß der Staat sich das Recht zur Wiedergabe durch eine ausdrückliche Abmachung gesichert habe. In dieser kombinierten Fassung gelangte der Be schluß zur Annahme. Dann sprach Herr de Clermont kurz über den Schutz der nationalen Kunstwerte und gab einen überblick über die in Ge setzen, Gesetzesbllchern und Reglementen enthaltenen, kürzlich in mehreren Ländern zugunsten des Heimatschutzes erlassenen Be stimmungen. Die hierüber angenommene Resolution zeigt so wohl die umfassende Tragweite wie die anziehende Werbekraft dieser Frage, die den Schutz aus einem benachbarten Gebiete ins Auge faßt. Endlich verlas Herr vi. H. L. I s r a e l s , Advokat in Amster dam, eine feindurchdachte Abhandlung über »das unveräußerliche Autorrecht«; er gab hier eine juristische Analyse aller jener Be fugnisse des Autors, die man nach seiner Meinung mit unpassen den Ausdrücken, wie »äroit moral« oder »Persönlichkeitsrecht« bezeichnet hat; sie entspringen dem Grundsatz, daß das Werk das Geisteskind des Autors ist. Diese Befugnisse, die ihm sogar im Falle der völligen Abtretung des Werkes erhalten bleiben, dauern auch noch nach seinem Tode so lange weiter, als die Unantast barkeit des Werkes in Frage steht und aufrechterhalten werden mutz. Diese originelle, mit großer Aufmerksamkeit angehörte Ar beit wird zur Veröffentlichung gelangen und kann dann nach Ver dienst gewürdigt werden, übrigens soll die Frage im nächsten Jahre in Leipzig wieder zur Behandlung kommen. * * -i- Trotz beschränkter Dauer und Teilnehmerzahl wird der Haager Kongreß seine Früchte tragen, sofern die Ausführung seiner Beschlüsse überwacht und in die Hand genommen wird. In Holland zeigte man sich sehr eingenommen für die neue am 1. November 1912 eröffnete Ara der Wahrung des Autorrechts. Schon erschien daselbst unter dem Titel »Uet ^.utsursroebt« eine Fachzeitschrift, die in unregelmäßigen Zwischenräumen weiter geführt werden soll; sie wird Von dem niederländischen Verleger verband (Nockorlanäsotisn lütssoversbonä) patronisiert. Die erste Nummer von 12 Seilen, die von den Herren I. E. Belinfante, de Jong van Beek en Donk und W. Nijhoff redigiert ist, wurde den Kongreßteilnehmern ausgeteilt. Wir begrüßen diesen gleichnami gen Mitstreiter lebhaft. In seiner Eröffnungsrede zum Amsterdamer Kongreß des Jahres 1883 rief Herr Ulbach aus: »Wir kommen in das Land Rembrandts, um durch Ergründung positiver Dinge Ideale zu Wecken«. Das ist auch im Jahre 1913, vielleicht noch mehr als vor 30 Jahren, wahr gewesen, und so bilden denn diese Worte auch die Charakteristik der so herzlichen Zusammenkunft, die die Asso ciation im sympathischen Holland veranstaltet hat. Anhang. Beschlüsse des Haager Kongresses. Rechtsordnung in der Berner Union. 1. Ausdehnung der Union, a) Brasilien. Der Kongreß begrüßt dankbar die im brasilianischen Senat für den Beitritt Brasiliens zur revidierten Berner Konvention gemachten Anstrengungen und spricht den Wunsch aus, es möchten dieselben in Bälde von völligem Erfolg gekrönt sein. b) Ungarn. Mit großer Befriedigung nimmt der Kon greß von der durch die ungarische Regierung abgegebenen Er klärung, in kurzer Frist der revidierten Berner Übereinkunft bei treten zu wollen, Kenntnis. Der Kongreß hofft, dem Beitritt der transleithanischen Hälfte der Monarchie werde derjenige Öster reichs folgen, was den Abschluß von Sonderliterarverträgen Österreichs mit den Verbandsländern überflüssig machen und die Beziehungen der beiden Reichshälften auf der soliden Grundlage des Unionsvertrages aufzubauen gestatten wird. chVereinigteStaaten. Indem der Kongreß mit Be dauern von den Verwicklungen Kenntnis nimmt, die der Mangel an wirklicher Gegenseitigkeit in den Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien mit Bezug auf die den englischen Autoren in Amerika durch den Herstellungszwang (ManntaotnrinA Oiauso) zuteil werdende Behandlung erzeugt, rich tet er an die aufrichtigen Freunde eines internationalen Urheber rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten den dringenden Appell, sie möchten aus der Landesgesetzgebung alle diejenigen einschrän kenden, entweder wenig vorteilhaften oder direkt schädlichen Be stimmungen ausmerzen helfen, die sich dem Eintritt ihres Landes in die Berner Union entgegenstellen. 2. Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft. a) Großbritannien. Der Kongreß hält dafür, es dürfe die Abschaffung von Art. 6 der revidierten Berner Konvention betr. den Schutz der Nichtverbandsauloren, die ihre Werke erst mals auf Unionsgebiet herausgeben, gar nicht in Frage kommen. Dagegen hält er in Würdigung der von der britischen Re gierung zur Einschränkung der Tragweite dieses Artikels vorge brachten Gründe dafür, man dürfe sich der Annahme des briti schen Vorschlages nicht widersetzen, unter der Bedingung jedoch, daß durch die Fassung des Zusatzprotokolls zur Konvention eine solche Bestimmung ausdrücklich auf das von Großbritannien ver folgte Ziel beschränkt werde. d) Italien. Der Kongreß macht sich neuerdings zum Organ der schweren Befürchtungen, die der Gesetzentwurf Rosadi in den internationalen Beziehungen Italiens hinsichtlich der Anwendung der Schutzfristen für die Rechte der Autoren und Komponisten erwecken muß, und spricht den Wunsch aus, die Be ratung über diesen Entwurf möchte der demnächstigen Ratifika tion der revidierten Berner Konvention durch dieses Land kein Hindernis bereiten. o) Schweden. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchten die verdienstlichen Vorarbeiten der Kommission zur Re vision der schwedischen Urheberrechtsgesetzgebung im Sinne der Übereinstimmung derselben mit der revidierten Berner Überein kunft im Parlament zur Annahme gelangen und zu einer bal digen Ratifikation dieser Übereinkunft seitens Schwedens führen. 3. Beseitigung der bei der Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft gemachten Vorbehalte. a) Werke der Baukunst. Indem der Kongreß an die von frühem Kongressen geäußerten Wünschen erinnert und fest stellt, daß der Schutz der Werke der Baukunst nunmehr durch die revidierte Bemer Konvention gesichert ist, spricht er den Wunsch aus, daß dieselbe in diesen Punkten von den Verbandsstaaten ohne irgendwelchen Vorbehalt genehmigt werde, und daß nach den darin enthaltenen Angaben die Werke der Baukunst in allen Gesetzgebungen gleich den andern Kunstwerken unter den gleichen Bedingungen Schutz erlangen möchten. b) Werke der angewandten Kunst. Es ist wün schenswert, daß alle Verbandsländer dahin Übereinkommen, die Urheber von Mustern kunstgewerblicher Art zu schützen, wobei ausdrücklich die hierunter verstandenen Erzeugnisse in der Auf zählung der Kunstwerke inbegriffen sein sollen, so daß dann der von Frankreich gemachte Vorbehalt gegenstandslos wird. e) übersetzungsrecht. In Würdigung der von den holländischen Mitgliedern der ^sooiation littorairs ot artistiguo intsrnatioualtz gemachten Mitteilungen wünscht der Kongreß, die >,rortlrt;»ug auf Sette 11889.1
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