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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1913
- Strukturtyp
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- 1913-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1913
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- Deutsch
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258, 6. November 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel, 11891 IHndc, IE., iN/stem dei' T^^rlosox^rs. 2 Ods. 3. .-Iski. f7,erp^rst 7997, 1P. ^>rAei?»a»rr. 7 14 dl; Asb. 16 Irl 1 Ods. 2 Ods irr Os.lbki?aii2 17 .«,. IVuudt, Ouil., 8istsirlll ds Otlosokia Eisutikioa ü ssa Oundaiusutos ds Ustakisloa basada sir las visnoias positives. Oradusoldn dirsots. dsl alswäu xor OIvv Ouis Tludrads. 1'omo« I ^ II. Oos vols. von 623 z- 325 xägs. (23x15). — Lladrid, 1613. Dördel dorro, vdit. — 12 ptas. los dos tonlos. Libllotsoa Oisntikioo-Ollosükioa. 2r7e7nraiM, L, Dre l'orbMrtiu/der dArrÄerr. (45 8.) Or. 8". sOerxrrA 7999, DreireLer <L Tkrtinblot.) 1 dt. 2ilsIiNÄNn, 17, Osduss-Llons dsl giurista. IraduLlono itaiiaua von nots dsl dott. N. Otliron. LIllaiio, Loolstä odltrlos llbraria. 8". x. 38. ^itsclrlagl, 77., 7)re k/rgleselcrolde der 717 ense/cem. (181 8.) (11,1x7,4 orn). 16". »7>7r»ralAr-71rb7rot^e7«. Hr. 892—895. fT-erxrr^ 7977, A. 0. T'arcl.l dsds M. 10 L,. 2u8sblag, L., Os üultuurgssolüsdsrüs dsr osrinsnsoliön. Haar Vst dnltsoii tlsvsrlrt door LsIcuädt-VViarda. ^.lustsrdaru 1912, IVsd. .1. Tlbrsvd L 2oon's Oitßsvsrs-inaatsobaMij. 8". (20x14). (101 bl^., ^rn. 33 kig. in d. tslrst). 1 —.35. Kleine Mitteilungen. IVOjähriges Jubiläum. — Diesen ehrenvollen Gedenktag kann heute die Firma Fr. Aug. Eupel, Hofbuchdruckerei und Verlagsbuch handlung in S o n d e r s h a u s en begehen. Im Herbst 1813 gründete der Buchhändler Beruh. Frieör. Voigt in Sondershausen eine Zeitung, zuerst betitelt: »Früchte geretteter Preßfreiheit«, dann »Teutonia«, die unter seinem Nachfolger nach Nordhausen verlegt, im Jahre 1833 aber von Fr. Aug. Eupel erworben und nach Sondershauscu zurückgefllhrt wurde. Dieser, ein geborener Sondershansener und Lehrling Beruh. Friedr. Voigts, hatte am 8. Mürz 1826 von E. Wolfs die Buchhandlung Fleck L Co. und die Zeitung »Der Deutsche« gekauft und 1835 die Fleck'sche Hofbnchdruckerei damit vereinigt. Neben dem Sortiment sproßte der Verlag mächtig em por, so daß sich Eupel im Jahre 1841 entschließen mußte, die Geschäfts zweige: Sortiment, Leihbibliothek und die Zeitung: »Der Teutsche« an seinen Mitarbeiter F. G. Manniske aus Frankenhausen zu ver kaufen, der sie jedoch 1847, da er aus dem Buchhandel scheiden wollte, an Eupel zurückgab, dessen Firina sich inzwischen in F. A. Eupel ge ändert hatte. Lange sollten die genannten Geschäftszweige aber nicht beim Stamuigeschäft bleiben, denn nach 7 Jahren, am 16. November 1884, zwang sein vorgerücktes Alter Eupel, sie an seinen Schwieger sohn Earl Bein zu verkaufen, der unter seinem Namen firmierte. Nach dem Tode August Eupels übernahm sein Sohn Adolph am 1. Ja nuar 1888 Verlagsbuchhandlung, Buchdruckerei und Papierhandlung und änderte die Firma unter dem Einfluß des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches in Fr. Aug. Eupel, wie sie noch heute lautet. Am 8. März 1833 ging die Firma dann an Otto Kirchhofs über, der sie nach lOjähr. erfolgreichen Vertriebe im Okt. 1893 an Herrn Redakteur Al fred König abtrat, der noch heute Besitzer ist und von seinem Fürsten durch die Verleihung des Titels eines Hofrats geehrt wurde. Der Ver lag hat sich stetig, wenn auch in der Hauptsache in lokal- und provinztal geschichtlicher Richtung entwickelt, aus der die Gesetzsammlung für Schwarzburg-Sondershausen ganz besonders hervorragt. Der Schwer punkt des Geschäfts liegt auf der Buchöruckerei, die gute Leistungen aufzuweisen hat und im Verlagsbuchhandel einen guten Namen hat. »Wie steht es um die Schundliteratur?« — Unter dieser Über schrift veröffentlicht Or. Ernst Schultze-Grohborstel in der »Tgl. Rund schau« vom 4. November einen Aufsatz, in dem er sich in der Haupt sache gegen Professor Or. Karl Brunner-Berlin und dessen Feststellung eines wesentlichen Rückganges der Schundliteratur in de» letzten Jah ren wendet. Wir würden keine Veranlassung haben, uns damit zu beschäf tigen, da Or. Schultze so wenig wie sein Gegner in der Lage ist, darüber irgendwelche ziffermäßige Auskunft geben zu können. Sonderbar be rührt nur, daß, obwohl es an jeder begrifflichen Bestimmung der Schundliteratur fehlt, und jeder darunter etwas anderes versteht, doch .immer wieder der Versuch gemacht wird, es dem alten Benzenberg nachzutun und Zahlen als Beweismittel anzuführen. Oder sollte ge rade — in Anlehnung an das Goethewort — die Zahl sich einstcllcn, weil es eben an einem Begriffe fehlt? Dann wäre nin so größere Vorsicht am Platze. Am Schlüße seiner Untersuchung kommt denn auch Herr Oe. Schultze, von dem die Behauptung des 80 Millionen umsatzes der Schundliteratur vor einigen Jahren aufgestellt wurde, zu der Einsicht, daß sich »eine ganz genaue Berechnung über diese Dinge allerdings überhaupt nicht geben laßen wird«. Wir glauben, daß nicht einmal eine annähernde Berechnung möglich ist, wenn mau nicht klar und deutlich den Kreis der zur Schundliteratur gehörenden Schrif ten umschreibt, »überall aber,« fährt Herr Or. Schultze fort, »wo man die Entwicklung der Verhältnisse mit aufmerksamem Auge betrachtet, wird man den gleichen Eindruck haben: daß der Umsatz der Schund literatur zwar seit dem Jahre 1908 wesentlich gesunken ist, aber noch immer eine bedeutende Rolle spielt. Ganz ansrottcn wird sie sich wohl nie lassen, weil es Menschen mit verdorbenem Geschmack immer geben wird. Daß sie aber eine verhältnismäßig noch so bedeutende Rolle spielt wie gegenwärtig, damit dürfen wir uns nicht zufrieden geben. Noch besitzt sie manche Hochburg, die ihr genommen werden kan», wenn mit dem gleichen Eifer gekämpft wird, wie in den letzten Jahren. So würde sie z. B. außerordentlich an Absatz verlieren, wenn der Börse »verein deutscher Buch händler, der wiederholt scharfe Resolutionen gegen sic gefaßt hat, beschließen wollte, der Schundlite ratur die Benutzung seiner Einrichtungen, insbe sondere der B u ch h ä n d l e r b ö r s e, zu sperren. Fast un begreiflich erscheint es, daß dies nicht bisher schon geschehen ist. Die Sortiments-Buchhandlungen, die sich von jeher von dem Verkauf von Schundliteratur durchaus freigehalten haben, deren Besitzer es mit Recht geradezu als eine Schmach anschcn würde», sich daran zu betei ligen, haben gewiß das ihrige getan, die Schundliteratur nicht hoch- kommen zu lassen; aber die buchhändlerische Gesamtorganisation sollte darin, wie gesagt, nicht Zurückbleiben. In diesem wichtigen Kampfe würde dadurch dem Gegner eine wichtige Stellung genommen werden, und die Bruunersche Schätzung eines Gesamtumsatzes der Schundlitera tur von 114—2 Will. Mk. jährlich, die einstweilen leider noch durchaus Zukunftsmusik ist, würde dann den tatsächlichen Verhältnissen bester entsprechen.« Mit der »Buchhänblerbörse« ist offenbar die Bestellanstalt ge meint, die allerdings nicht dem Börscnvcrein nnicrstcht, sondern Eigen tum des Vereins der Buchhändler zu Leipzig ist. Man müßte also erst einmal den Börsenverein in den Besitz der Bestellanstalt setzen und ihm dann eine Stellung außerhalb des Gesetzes einräumeu, um ihn hin sichtlich etwaiger Schadeuscrsatzansprüche sicher zu stellen. Auch müßte den Beamten der Bestellanstalt die Gabe verliehen werden, zu wissen, was sonst niemand, nicht einmal Herr Or. Schultze weiß, nämlich, was als Schundliteratur auzuschen ist und was nicht. Ja, mehr noch, ihr Wissen müßte an Hellseherei grenzen, da sie es nicht mit Büchern, son dern nur mit Prospekten zu tun haben, also mit Propagandamatcrial, dessen Natur sich ändert oder doch ändern kann, je nachdem man es als Ding an sich oder in seinen Beziehungen zu den angczeigtcu Werken betrachtet. Als man die Anzeigen über Aktphotographien aus den Zei tungen ausschloß, traten sie, ohne ihre Natur irgendwie zu verändern, in den Anzeigen als »Landschaften« auf, und ähnlich könnte auch der Effekt sein, wenn man die Prospekte einer Zensur unterwerfen würde. Tie Hauptsache liegt aber darin, daß der Börsen- verein keinerlei gesetzliche Machtmittel hat, die »Schundliteratur« aus zuschließen und etwas anderes zu verbieten als was das Gesetz ver bietet. Daher kann die Stellungnahme des Börsenvereins auch nur denen unbegreiflich erscheinen, die sich über den Begriff des Rechtes so wenig klar sind, wie über den Begriff der Schundliteratur. Das Recht der freien Kritik gewerblicher Leistungen. (Nach druck verboten.) — Das Reichsgericht hat bereits in mehreren seiner Entscheidungen ausgesprochen, daß das Recht der freien Kritik gewerb licher Leistungen in anständigen literarischen Unternehmungen schon im Interesse der Fortbildung der Wissenschaft nicht unterdrückt werden dürfe, und hat deshalb stets dann auf Klageabwcisung erkannt gehabt, wenn in einer den Klägern unbequemen Kritik ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß wider die guten Sitten gefunden werden sollte. »Literarischen Unternehmungen«, so hat das Reichsgericht erklärt, »muß stets das gute Recht zugestanden werben, aufzuklären und zu belehren und zu diesem Zwecke in den herkömmlichen Grenzen anständiger litera rischer Arbeiten Kritik zu üben«. Auch das Kammcrgericht hat vor kurzem in einem interessanten, auf die Erfüllung eines Verlagsver trages abzielenöen Rechtsstreite sich in ähnlicher Weise ausgesprochen. Die Parteien hatten am 3.Februar 1911 einen Verlagsvertrag geschlossen, durch den die Beklagte sich zur Herstellung und Verbreitung des vom Kläger verfaßten Buches: »Die Wirtschaftlichkeit der Zentralheizung« verpflichtet hatte. In diesem Buche bespricht der Kläger u. a. auch die Rapiökcssel des Eisenwerks D., G. m. b. H. Diese hatte nun im Ok tober 1911 die Beklagte aufgefordcrt, die Verbreitung des Buches ein zustellen, weil darin unrichtige Angaben über die von ihr fabrizierten Kessel enthalten seien. Die Beklagte hatte mit Rücksicht hierauf den Weitervertricb des Buches verweigert, weil sie Schadeuscrsatzansprüche aus 8 824 des B. G.-B. besorge» müsse. Auf Grund von 8 11 des Verlagsrechtsgesetzes verlangte der Kläger aber trotzdem Erfüllung des Verlagsvertrags und ist in beiden Instanzen, Landgericht und Kammergericht Berlin, mit seiner Klage auch durchgedrungen. Aus den Entscheiöungsgründen des Kammergerichts dürften folgende Ausfüh rungen interessieren: »Würden die Ausführungen des Klägers, in denen er die Napidkestel in seinem Buche bespricht, geeignet sein, die Be klagte entweder zivilrechtlich oder strafrechtlich verantwortlich zu
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