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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
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- Erscheinungsdatum
- 24.04.1893
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- Deutsch
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93, 24 April lSSS. Nichtamtlicher Teil. 2iS9 3. Der Autor, der geistiger Eigentümer geblieben ist, ist nur durch den Vertrug beschränkt. Hat er das geistige Eigentum veräußert, liegt der Fall » vor. v. Ganz entsprechend liegt das Verhältnis bei einer Nutz nießung. Beim Pfandrecht liegt die Sache insofern anders, als die Zwangsvollstreckung nur möglich ist, soweit eine Zustimmung des Autors zu dieser Art der Verwertung vorhanden ist. Diese kann aber nur aus einem bedungenen Pfandrecht abgeleitet werden. Ziffer 2. Mit dem Tode des Urhebers kommt der Jndi- vidualschutz in Wegsall. Es bleiben dem geistigen Eigentümer nur die Verfügungen ausschließlich Vorbehalten, welche die wirt schaftliche Bestimmung des Geistcswerks treffen. — Es sind also alle die Verfügungen über das Geisteswerk srcigegeben, welche die Verwertung durch den Berechtigten nicht präjudizieren oder den wirtschastlichen Bestand eines Geisteswerkes nicht angreisen Es sind also Veränderungen von seiten des Verlegers erlaubt, soweit sie nicht wertmindernde Teteriorationen sind. — Bei Geisteswerken höchster Ordnung, Kunst- und ästhetischen Werken kann unter Umständen jede, noch so unbedeutende Veränderung einen Angriff aus den Bestand des Geistesguts enthalten, während dies zum Beispiel bei einem wissenschaftlichen Werk nicht un bedingt der Fall ist. Eine Regel hierüber kann jedoch nicht aufgestellt werden. Es ist guaostio kaeti. VI. Z 13—16. 1. 8 13—16 enthalten die Strafbestimmungen des Gesetzes; vcrgl. Altes und Neues Seite 77 und Seite 101. 2. 8 13 enthält die Strafe der Zuwiderhandlung des Jndividualschutzes. Sie ist der der Beleidigung Hochgebildet. 3. 8 14 enthält insofern eine Neuerung, als der Buße der Charakter der Entschädigung genommen ist. — Es mußte dies übrigens sich schon daraus ergeben, daß bei dem Jndividual- schutz gar keine wirtschaftlichen Interessen in Betracht kommen. Die Buße ist ein Schmerzensgeld im wahrsten Sinne des Worts, ein Pflaster auf die Wunde, welche die Böswilligkeit eines Fremden der sensiblen Autorseele geschlagen hat. Jede andere Art der Genugthuung ist weder für den Verurteilten noch für den Verletzten von Bedeutung. 4. 8 15 schließt sich 8 200 des St.G.B. an. 5. Das Vergehen des 8 16 ist durch seinen Thatbestand dem Diebstahl nahegebracht und daher auch ohne Antrag ver folgbar. Vergl. insbesondere Altes und Neues Seite 101 in Luo.) An Stelle der Uebertretung, die in älteren Gesetzen sich findet, ist der Versuch für strafbar erklärt worden. — Eine Strafwürdigkeit liegt, wenn kein Jndividualschutzvergehen vorlicgt und der Nachdrucker bona 6cko gehandelt hat, nicht vor, und die Civilklagen, und die prozessuale» Schutzmittel (Feststellungsklage, Arrest, einstweilige Verfügung) genügen dem Verletzten, um sich vor Schaden zu bewahren. 6. Die Einziehung der durch unberechtigte Verfügung ent standenen Excmvlare ergiebt sich aus dem Strafgesetzbuch, das eine allgemeine Bestimmung über die Einziehung enthält. VII. HZ 17 und 18. 1. Die Ausdehnung des Schutzes auf Ausländer bedarf hoffentlich keiner besonderen Rechtfertigung. — Aclterc Gesetze sprechen von dem Schutz der im Ausland verlegten Werke. Da im Gesetz aber von Verlag nicht die Rede, war es auch un- thunlich, diese verwirrende Unterscheidung in den Entwurf hinein- zutragen. Es ist selbstverständlich, daß der Schutz des Gesetzes sich aus alle Staatsangehörige erstreckt. Nimmt man dazu nun die Ausländer, so sind alle Interessenten ohne Ausnahme geschützt. 2. Der 8 16 verweist aus die Bestimmungen der Berner Konvention, da es wesentlich ist, mit dieser in Uebereinstimmung zu bleiben. Die Bestimmungen der Berner Konvention sind zwar auch dürftig, werden aber hoffentlich in Bälde erweitert. — Sollte dies nicht eintreten, so würde allerdings die Ausnahme einiger ergänzenden Bestimmungen ins Auge zu fassen sein. ! Sechzigster Jahrgang, VIII. 8 IS—21. Die Uebergangsbestimmungen sind untergeordneter Natur und bedürfen in diesem Vorentwurs noch keiner besonderen Be sprechung. H. Diese kurze Erörterung hat hoffentlich genügt, um den an fangs ausgesprochenen Satz zu bckrästigen, daß die in dem Ent wurf niedergclegten Grundsätze, so wenig Raum sie auch ein nehmen, genügen, um für alle Komplikationen des Urheberrechts Auskunft zu geben. Vielllicht wird man in dem Entwurf spezielle verlags- rechtliche Normen vermissen. Allein der Verfasser ist energischer Gegner der Ausnahme von Bestimmungen in vorliegenden Gesetz- cntwurs, die mit dem Urheberrecht nichts zu thun haben. Die 8 6, 7 und 12 ergeben in ihrer Kombination alles, was aus dem Gebiete des Urheberrechts für das Verlags wesen von Bedeutung ist. — Alles andere muß in eine be sondere Verlagsordnung. — Eine solche soll sich zwar aus das Urheberrecht ausbauen — und kann daher erst nach der Resorm ins Leben gerufen werden. — Allein sie darf nicht mit dem Urheberrechtgesetz vereinigt werden, da sie viele Bestimmungen enthalten muß, die zufälliger Natur sind und sich aus Besonder heiten unseres Verlagswesens ergeben, die aber mit dem Urheber recht nichts zu thun haben. — Und da alles darauf ankommt, daß das Urheberrecht jetzt systematisch klar und unzweideutig zum Ausdruck komme, ist es von größter Wichtigkeit, alles bei Seite zu lassen, was verwirrend wirken könnte. In die Grundbegriffe Klarheit zu bringen, ist schon an sich eine Aufgabe, die des Schweißes der Edlen wert ist. Das fünfzigjährige Jubelfest bei unserem Freunde Carl Schmidt io Döbel». Eine herzliche, traute Feier hatte uns am 18. d. M. vereinigt: unser lieber Freund und Kollege. Herr Carl Schmidt in Döbeln feierte den fünfzigjährigen Gedenktag seines Eintrittes in den Buchhandel. Der Döbelner Anzeiger schreibt darüber: »Unser Ehrenbürger. Herr Buchhändler Carl Schmidt, Vizevorsteher des Stadtverordnelen-Kollegiums, feierte am heutigen Tage sein fünfzig jähriges Berufsjubiläum, dessen Feier sich zu einem erhebenden Ehren tage für ihn und seine Angehörigen gestaltete rc. rc.- Und eS war tatsächlich ein schönes Fest! Schon am frühen Morgen waren Gratulationen buchhändlerischer Vereine, Glückwünsche von Kollegen und Geschäftsfreunden in überaus zahlreicher Menge brieflich und auf telegraphischem Wege eingegangen; daran schlossen sich »m Laufe des Tages Hunderte weiterer Teilnahmebezeugungen, auch Geschenke und Ehrengaben von seiten der Behörden, von treuen Freunden und lieben Familiengliedern. Als Vertreter des Buchhändlerverbandes für daS Königreich Sachsen waren die Herren R von Zahn und H. Coldip abgeordnet worden. Sie überreichten dem Jubilar unter einer ehrenden Ansprache eine Ehren-Gcdenktafel in künstlerischem Rahmen, aus Dankbarkeit und Ver ehrung vom Verbände gewidmet, dessen Vorstande unser Freund seit Be stehen des Vereins angehört. Ein überaus liebevolles Geschenk, ein künstlerisch gearbeiteter und mit Widmungen und Namen der Geber gezierter Ehrenpokal wurde dem Jubilar von einem engeren Freundeskreise als Zeichen der Erinnerung an den schönen Tag gestiftet und von Frauenhand überreicht. Völlig unerwartet erschienen die Damen in festlichem Gewände, und vor der überraschten Familie und Festversammlung sprach Frau Louise Er ne sti das hehre Weihegedicht, das der Jubilar in tiefer Ergriffenheit anhörte. Im Namen guter Freunde, Verehrter Jubilar, Die treu zu Dir gestanden, Vielmanches, manches Jahr, Im Namen dieser Freunde. Komm icd als Herold heut'. Der just die besten Wünsche Und Herzensgruß Dir beut! Wohl rascher pocht zur Stunde Der Frcundesherzen Schlag, Und auch für sie ist heute Ein Freuden-Fciertag. Sie nehmen Uesen Anteil An dem, was Dich bewegt, Und fühlen mit die Stimmung, Die froh Dein Herz erregt 333
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