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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1893
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- Deutsch
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SS, 24. April I8S8. Nichtamtlicher Teil. 2497 mit der Maßgabe, daß das Recht des Originalschöpfers die Priorität hat. 4. Zwei Punkte, die in vielen Gesetzen ausdrücklich hervor- gehobcn werden, seien noch erwähnt. a. Von Miturhebern braucht nicht besonders gesprochen zu werden. Entweder ihre Leistungen sind äußerlich erkennbar; dann ist jeder einzelne der Urheber seiner geistigen Schöpfung. — Andernsalls sind sie beide Urheber der geistigen Schöpfung, d. h. was den Jndividualschutz betrifft, wird jeder gleichmäßig geschützt; soweit es sich um das geistige Eigentum handelt, haben sie ein Kondominium. si- b. Von anonymen oder pseudonymen Werken besonders zu^sprechen, ist nicht angezeigt, da jede geistige Schöpfung einen Urheber hat, und dieser wie jeder andere Urheber zu schützen ist. in. Zu z s-e. 1) Ueber das Wesen und die rechtliche Bedeutung des Jn- dividualschutzes^vergleiche: Altes und Neues, Seite 66 ff. 2) H 3 enthält die Grundbestimmung des Jndividualschutzes. Seine Wirkungen liegen nur in den gesetzlichen Verboten; daher ist es unthunlich, von einem Recht zu sprechen. Der Ausdruck -unbefugte Verfügungen» ist zwar all gemein, genügt aber auch für die Grundbestimmung in dieser Allgemeinheit. — Alle Verfügungen, die in Betracht kommen, werden im 8 4 ausgezählt. Eine Einschränkung erleidet H 3 durch Z 7, wo die wirtschaftlichen Verfügungen abgezweigt werden. — Um daraus vorzubereiten, sind die Ausdrücke nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschoben worden. Der Wortlaut: -Der Urheber . . . wird geschützt» giebt implicite die Bestimmung wieder, daß der Jndividualschutz nicht übertragbar ist und mit dem Tode des Urhebers erlischt. Es gilt hier besonders, was in Ziffer II 4 gesagt ist. 3) Z 4 enthält Dctailbestimmungen, die, streng genommen, aus Z8 2 und 3 abzuleiten waren. Um jedoch die Kürze nicht zu übertreiben und den Scharfsinn der Gerichte nicht allzu sehr auf die Probe zu stellen, sind die Fälle ausgezählt, die die ver schiedenen Möglichkeiten der in Betracht kommenden Versüguugen wiedergeben. Ziffer l. Beiössentlichung: es kommt jede Art der Veröffentlichung ins Betracht, das heißt, durch welche das Geistes werk, sei es im Original oder in Nachbildungen, Vervielfäl tigungen, durch Aufführung, Vorträge, Ausstellungen aus dem Kreise, in dem es der Autor bekannt machen will, herausgezogen und einem anderen Publikum zugänglich gemacht wird. — Es fällt also der Fall hierunter, wo der Besitzer oder Eigentümer eines Kunflwerkoriginals dieses öffentlich ausstellt. Es ist hierzu die Erlaubnis des Künstlers nötig. Ziffer 2 geht davon aus, daß das Werk auf irgend eine Weise dem Publikum schon zugänglich gemacht ist. Eine Er weiterung liegt zum Beispiel in der Vergrößerung einer Aus lage, in der Erweiterung der Zahl der Ausführungen, des Kreises des Publikums, dem der Autor sein Werk zugänglich gemacht hat, u. s. w. — Eine Aenderung des Veröffenllichungsmodus ist gegeben, wenn ein gedrucktes Werk aufgeführt wird oder um gekehrt; oder wenn eine Rede gedruckt oder ein vervielfältigtes Kunstwerk ausgestellt wird. Ziffer 3 drückt den in 8 2 Absatz 3 ausgesprochenen Grundsatz aus, enthält aber insosern eine Erweiterung, als darunter alle Veränderungen begriffen sind, die sich nicht gerade als Bearbeitungen bezeichnen lassen Die Unterdrückung einzelner Worte oder deren Aenderung durch den Verleger fällt unter Umständen hierunter. Ziffer 3 kommt sowohl für solche Werke in Betracht, die nur im Original vorhanden sind, als sür solche, die vervielfältigt sind; sür veröffentlichte und nicht veröffentlichte Werke. Die Bestimmung, daß derartige Verfügungen ohne Zu stimmung des Urhebers verboten sind, gewinnt eine besondere Bedeutung bei den Verträgen, die den Verkauf, den Verlag, die Belastung u. s. w. eines Geifteswerkes zum Gegenstand haben (Vgl. § 12.) 4) A 5 hat den Zweck, zu verhüten, daß der Jndividualschutz berechtigte litterarische Gebräuche, — denn nur um solche handelt es sich — schädige. Er enthält aber keine Ausnahme des allgemeinen Prinzips, sondern nur die Ausstellung der Rechts vermutung, daß der Autor mit gewissen Versüguugen einverstanden ist, die ohne seine Zustimmung an sich unerlaubt wären. — u) Es betrifft diese zunächst das Gebiet der politischen Publizistik. — Politische Zeitungsartikel und politische Reden verfolgen ganz bestimmte politische, nicht geistige Zwecke. — Der agitatorische Charakter, den sie mehr oder minder an sich haben, legt die Vermutung nahe, daß der Autor ihre Verbreitung wünsche, das heißt ihre Verbreitung auf dem üblichen publi zistischen Wege, durch Zeitungen. Diese Vermulung erhält durch die betreffende Bestimmung des 8 5 gesetzliche Sanktion. Es muß aber selbstverständlich auch hier dem Autor Vorbehalten bleiben, den Kreis des Publikums, dem er sein Werk mitteilen will, zu bestimmen, und die weitere Verbreitung durch einen Vorbehalt zu untersagen. Die Verwertung erstreckt sich nur aus Wiedergabe in Zeitungen, da die angeführten Gründe sür jede andere Veröffentlichungrar» nicht zutreffen. Was die nicht politischen Zeitungsartikel betrifft, kommen die allgemeinen Grundsätze des H 2 in Betracht. Ein Telegramm von wenigen Worten — z. B. Paris, das Ministerium . . . . ist gestürzt — ist an sich nicht immer ein Geistcswerk; doch kann es die Zusammenstellung von solchen sein. b) Die Ausnahme einzelner Teile in ein Geisteswerk, das einen besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Zweck verfolgt, entspricht so sehr den Bedürfnissen unserer modernen Bildung und des Unterrichts, daß man anuehmen kann, daß der Autor sich diesem Bedürfnis in der Regel nicht entziehen wird. Doch muß ihm letzteres unbedingt Vorbehalten bleiben. Die großen Werke, in welche diese Teile ausgenommen werden, müssen einen besonderen Selbstzweck haben, um nicht dieser Freiheit eine mißbräuchliche Ausdehnung zu geben. Ein buchhändlerischer Zweck würde die Ausnahme einzelner Teile eines fremden Geifteswerkes nicht rechtfertigen. Es hängt damit zusammen, daß es nur Geisteswerke sein können, in welche diese Teile ausgenommen werden, nicht etwa Buchhändler-Verlags- Werke. Die Ausnahme ganzer, wenn auch kleinerer Geisteswerke geringeren Umfangs, wie sie z. B. das geltende Gesetz gestattet, kann nicht unter diese Vermutung fallen; es muß daher die Aufnahme eines solchen von einer ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers abhängig gemacht werden. Derartige Teile eines Geifteswerkes können auch Zeichnungen sein. — Es muß daher ein Verleger, der die ihm gelieferten Zeichnungen u. s. w. in anderen Werken abdrucken will, die ausdrückliche Zustimmung des Künstlers haben. 5. 8 6 beruht aus unseren politischen Sitten. Wer in das politische Leben eintritt und in politischen Körperschaften öffentlich austritt, muß die Folge auf sich nehmen, daß seine Werke verbreitet werden, das heißt aus publizistischem Wege. Ein Einzeldruck einer Rede und seine buchhändlerische Ver treibung, oder gar eine Zusammenstellung derartiger Reden ist unzulässig. Ebenso sind öffentliche Akte oder behördliche Bekannt machungen der weitesten Oesfentlichkeit preisgegeben. Wer aus allgemeinem oder speziellem Mandat sür den Staat arbeitet, ent zieht seinem Werk die individuelle Bedeutung und entäußert sich gewissermaßen seiner eigenen Urheberschaft. Doch erstreckt sich diese Freiheit natürlich nicht auf private, sür die Regierung ge lieferte Gutachten, wie Dührings soziale Denkschrift. IV. W 7—10. 1. Ueber die Begründung der Theorie'des geistigen Eigen tums vergleiche: Altes und Neues usw. Seite 78 ff. 2. Um den Gedanken, daß es sich beim geistigen Eigentum 332»
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