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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
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- 24.04.1893
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- Deutsch
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2486 Nichtamtlicher Teil. 98, 24 April 1898. Entwurf der heutigen Doktrin gegenüber als Rückschritt zu bezeichnen ist. 2. Nachdem festgestcllt war, daß man ein bestimmtes System zu Grunde legen müsse kam die zweite Frage in Betracht, eine Formfrage. In welcher Weise solle» die ans dem adop tierten System abzuleitenden praktischen Bestimmungen dargestellt werde»? — Die gegenwärtigen Gesetzgebungen bieten Beispiele aller Art, Die Ueberzahl aller Gesetze geht kasuistisch in die Einzelheiten, während Frankreich nur einige Prinzipien in seinen Gesetzen enthält, die allerdings selbst zusammengenommen noch kein voll, ständiges System ergeben. — Daß die Gesetzgebung Frankreichs in dieser Beziehung lückenhaft ist, wird teilweise selbst von Franzosen zugegeben. — Allein die Kasuistik der deutschen oder englische» Gruppe ist nicht vorzuziehen. — Frankreich hat trotz und infolge der mangelhaften Gesetze aus dem Gebiet des Urheberrechts eine vorzügliche Recht sprechung, die jedenfalls die fortgeschrittensten Prinzipien vertritt und der aller anderen Staaten überlegen ist — Die Erklärung dafür liegt auf der Hand: die eingehendste Kasuistik kann nicht alle möglichen Verwicklungen unseres vielgestaltigen Bcrkchrs- lebens berücksichtigen; Lücken weiden immer bleiben. — Nun werden entioeder kasuistische Aufzählungen der Einzelwnkungen des Rechts die Folge haben, daß nicht vorgesehene Fälle aus geschlossen werden, oder man wird auf die Prinzipien des Ge setzes zurückgehen, was besonders schwer ist in Gesetzen, deren Merkmal die Prinzipienlosigkeit ist. Es ergiebt sich daher aus dieser Betrachtung der Schluß: Ein gutes Gesetz muß die Prinzipien zum Ausdruck bringen, in ihrer Gesamtheit, klar und unzweideutig, und es der Recht sprechung überlassen, diese Prinzipien aus die einzelnen Fälle anzuwenden. Das System, das in diesem Entwurs vertreten wird, ergiebt sich hinreichend aus diesem selbst. Was seine Begründung betrifft, wird aus Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom Urheber recht, Leipzig 1892, Hirschfcld, S. 67 ff. verwiesen. Der Ver fasser hat sich darauf beschränkt, nur die grundlegenden Prinzipien aufzunehmcn, glaubt aber Nachweisen zu können, daß in diesen alle in den Gesetzen einzeln vorgehenden Fälle enthalten sind. II. Zu ß 1 und 2. 1. Die U 1 und 2 geben die nötigen Vorbegriffe: die Grund lage des Systems, die in der Doppelnatur des Urheberrechts besteht, und die Definition des Geistesirerks, das Gegenstand der beiden Rechtsinstitute ist, die zusammen das Urheberrecht ausmachen 2. tz I spricht die Unterscheidung zwischen dem Schutz des Ur hebers in den persönlichen Beziehungen zu seinem Werke und dem geistigen Eigentum aus. Eine Ahnung der Verschiedenheit dieser beiden Rcchtsbegriffe kommt in den meisten Gesetzen und den meisten Autoren zum Ausdruck. Daß aber die Scheidung nicht scharf durch- gesührt wurde, war der Hauptgrund der oben schon bedauerten Systemlosigkeit der Urheberrechisgesetzgebung. Der österreichische Entwurs enthält in den — vortrefflichen ^ Motiven eine richtige Auffassung dieser Frage; er hält aber im Text des Entwurfs nicht, was in den Motiven versprochen wird. Der Ausdruck »Schutz des Autors in seinen persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Geisteswerk« ist viel leicht verbesserungsbedürftig. Der Verfasser gebraucht dafür in seiner citierten Schrift den Ausdruck »Jndividualschutz«, der aus jeden Fall den Vorzug der Kürze hat. Da der Ausdruck aber keinen Kurs hat, sei er besser vermieden. Dagegen wird er seiner Knappheit halber in diesen Motiven gebraucht werden. Der Jndividualschutz ist in KZ 3—k, das geistige Eigentum in den 88 7—l2 enthalten. 2. Der Z 2 enthält die Definition von Geisteswerk und die Grundsätze, welche für die Frage »ach der Identität der Werke von Bedeutung sind. Absatz 1. Diesel Absatz wird vielleicht im ersten Moment befremden, da es scheint, als ob für den Begriff GeisteSwerl einfach ein anderes Wort eingesetzt sei, das seinerseits wieder der Eiklärung bedarf. — Daran ist allerdings richtig, daß der Begriff geistige Schöpsung richtig verstanden werden muß. Allein die wesentlichen Merkmale liegen in diesen beiden Worten. Der Ausdruck geistig weist daraus hin, daß das Geisteswerk ein Produkt geistiger Thätigkeit sein muß. Und was ist geistige Thätigkeit? — der Gegensatz der mechanischen, mit einem Wort die Thätigkeit, welche durch die Individualität des Ur hebers bedingt ist und von keinem anderen für ihn vorgenommen werden kann. Es ist die Thätigkeit, welche dem Werk den Stempel der Individualität giebt, das die Quelle des Jndividual- schutzes ist. In dem Ausdrucke »Schöpfung« kommt zur Geltung, daß es sich nicht um jede beliebige geistige Aeußerung handelt, sondern um eine Aeußerung, die einen Anfang und ein Ende hat, die — so kurz sie etwa äußerlich sein mag, als Ganzes genommen, fähig sein muß, die Individualität des Urhebers zum Ausdruck zu bringen. Diese Bestimmung »geistige Schöpfung» genügt daher, um die Frage, wann ein Geisteswcrk vorliege, in allen Fällen zu lösen — Erwähnt seien besonders der Fall des Brieses und des Titels. Sobald beide geistige Schöpfungen sind, haben sie Schutzberechtigung Ein Beispiel, daß ein Titel eine geistige Schöpsung sein kann, ist für den Verfasser: Der Titel von Frusts III. Teil von Bischer. Daß die geistige Schövsung in äußere Erscheinung getreten sein muß, um jür das Recht in Betracht zu kommen, scheint selbstverständlich. — Der Vollständigkeit halber ist das Merkmal aber nötig. — Ein Beispiel, daß eine geistige Schöpfung auch bestehen kann, ohne in äußere Erscheinung getreten zu sein, wird von Goethe berichtet, der ganze Kapitel Wilhelm Meisters wört lich ausgearbeitet im Kopf halte, che er sie zu Papier brachte. Außerdem geht aus gegebener Definition hervor, daß das Geistes werk nicht mit den einzelnen Vervielfältigungen nach diesem identisch ist, da diese — das einzelne Buch — wohl nicht als geistige Schöpfung bezeichnet werden können. Absatz 2 erledigt die Frage nach dem Abdruck oder das Nachbilden einzelner Teile eines Werks, und die Frage der Citate. — Wenn der Teil, um den cs sich handelt, sich als geistige Schöpfung darstellt, unterliegt er dem Urheberrecht; sonst nicht. Ein zufällig herausgegriffenes Stück, das nicht ein Mikrokosmus des Ganzen ist, fällt keineswegs unter das Ur heberrecht. Aus dem Absatz 1 und 2 ergiebt sich aber auch, daß ein Gesamtwerk, das aus Beiträgen besteht, ein Geisteswerk ist, sobald es als Ganzes sich als geistige Schöpsung darstellt. — Urheber ist dann eventuell auch der Herausgeber, dessen geistige Thätigkeit in der Sichtung, Auswahl und Zusammen stellung des Stoffes besteht. Absatz 8 betrifft: Adaptationen, Utilisationen, Uebersetzungen, Zusätze, Kürzungen, Arrangements, und, wo es sich um bildende Kunst handelt, Nachbildungen mittels eines anderen Kunstver fahrens (nicht Kunstform). Es geht aus dem Absatz 3 fol gendes hervor: a. Derartige ohne Zustimmung des Autors unternommene Bearbeitungen sind unzulässig, weil sie (vergl. 8 3 u. 4 Absatz 3 des Entwurfs) eine unzulässige Verfügung über das Geisteswerk enthalten, da Identität des Originals und der Bearbeitung vorliegt. Wo die scheinbare Bearbeitung eine Neuschöpfung ist, wie etwa Shakespeares Shylock aus Grund der Novelle des Ser Giovanni Fiorentino, wird sie als selbständiges Geisteswerk be trachtet, weil es eben mehr als eine Bearbeitung der Original- schöpsung ist. — Das braucht nicht erwähnt zu werden b. Eine mit Erlaubnis des Autors vorgenommene Be arbeitung genießt als solche wieder besonderen Schutz; jedoch
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