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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1893
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- Deutsch
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9», 24. April 189». Nichtamtlicher Teil. 2495 8 5 Die Zustimmung des Urhebers wird mangels eines besonderen Vorbehalts als stillschweigend erteilt erachtet sür den Abdruck politischer Zeitungsartikel, sür die Wiedergabe politischer Reden in Zeitungen und für die Ausnahme eines einzelnen Teiles eines Geisteswerkes in selbständige Geisteswerke, die einen besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Zweck verfolgen. 8 k. Die Wiedergabe parlamentarischer und kommunaler Reden, sowie staatlicher Akte und von Behörden ausgehender Bekanntmachungen ist frei. 8 7. Der Urheber eines Geisteswcrkes oder seine Rechts nachfolger haben an diesem ein geistiges Eigentum Das geistige Eigentum ist das Recht der ausschließlichen und unbeschränkten Verfügung über ein Geisteswerk nach Maß gabe seiner wirtschaftlichen Bestimmung. 8 8. Das geistige Eigentum ist teilbar, in soweit die ver schiedenen Arten der wirtschaftlichen Verwertung eines Geistes- wcrkcs selbständig neben einander bestehen können. 8 9, Das geistige Eigentum ist ganz oder teilweise, unter Lebenden oder von Todeswegen übertragbar. Ebensowohl kann das geistige Eigentum mit einem Nießbrauch oder mit einem Pfandrecht belastet werden. K 10. Als Eingriffe in das geistige Eigentum sind die jenigen unbefugten Verfügungen über das Geisteswerk zu be trachten, welche auf die Verwertung des Geisteswerkcs abzielen oder der Verwertung durch den geistigen Eigentümer Eintrag thun oder den wirtschaftlichen^Bestand des Geisteswerkcs beein trächtigen. Z 11. Dem geistigen Eigentümer, der 30 Jahre lang das geistige Eigentum nicht ausgeübt hat, kann die Einrede der Ver jährung entgegengehalten werden. Das geistige Eigentum kann durch 30jährige Ausübung er sessen weiden. Z 12. Bei Verträgen, welche die llebertragung, die Ver wertung oder die Belastung des geistigen Eigentums zum Zweck haben, sind folgende Bestimmungen zu beachten: I. Bei Lebzeiten des Urhebers können die aus einem Ver trag abgeleiteten Rechte einer wirtschaftlichen Verfügung über ein Gcisteswerk nur nach Maßgabe einer aus drücklich oder stillschweigend erteilten Zustimmung des Autors ausgcübt werden. (8 3—8 des Entwurfs.) II. Nach dem Tode des Urhebers sind Dritte in der Wirt eln die praktischen Fälle vorsehendes und aus sie eingehendes Gesetz, wie ich es, der gegenwärtigen Gesetzgebung folgend, ausgearbeitet habe, oder ob ein, eine in sich geschlossene Rechtsanschauung zum Ausdruck bringendes Gesetz, wie es Herr De. Osterrieth dankenswerter Weise geliesert hat, den Vorzug verdient. Ich halte diese Frage kaum sür zweiselhast, denn jedes noch so sorg fältig die einzelnen praktischen Möglichkeiten erwägende und voraussehende Gesetz wird zu wünschen übrig lassen. Das eine geschlossene RechtSan- schauung darstellende Gesetz schließt dies aus. Dagegen eröffnet es freilich die Aussicht auf den Streit der Parteianschauungen über die Anschauung des Gesetzgebers Die erzieherische Ausgabe, die man einem, den praktischen Bedürfnissen Rechnung tragenden Gesetze zusprechen könnte, hat bei den, Gesetz, das eine Rechtsanschauung dar stellt, der Richter zu übernehmen. Das kann ein Vorzug und ein Fehler sein, je nachdem unsere Justiz den Geist eines Gesetzes zu erfassen weiß. Dennoch stehe ich nicht an, mich gegen meine eigene Arbeit und sür die des Herrn vr. Osterrielh zu erklären, weil das Korrektiv gegen etwaig- richterliche Jrrtümer ja in einer regen, urhcberischen Interessenvertretung gegeben ist. Die Mängel eines Gesetzes lassen sich nicht so leicht be seitigen, wie sich ankämpfen läßt gegen ein, den Geist eines Gesetzes ver letzendes Urteil. Aber selbst diese Erwägungen wären nicht stichhaltig, wenn nicht die Osterrieth'sche Arbeit aus einem Geiste geboren wäre, der seine Materie mit einem seltenen Scharfblick durchdringt Der Deutsche Journalisten- und Schrisistellertag dars sich ausrichtig Glück dazu wünschen, eine so wertvolle Kraft erkannt und für seine Ausgaben gewonnen zu haben. Daß das nicht sleere Redensart ist, wird man mir gewiß um so lieber glauben, als ich selbst der Oiterrlelhffchen Arbeit gegenüber zu resignieren mich gezwungen sehe. Dafür mag aber auch der Entwurf des Herrn vr. Osterrieth selbst sprechen, den ich hiermit der Ocffentlichkeit übergebe. Martin Hlldebrandt. Sechzigster Jahrgang, schastlichen Verfügung über das Geisteswerk nur durch die Rücksicht auf das geistige Eigentum beschränkt. 8 1». Unbefugte Verfügungen über ein Geisteswerk im Sinn der ßh 3—6 dieses Gesetzes werden mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit Gefängnisstrafe bis zu k Monaten bestraft. Die Strasversolgung tritt nur aus Antrag des Ur hebers ein. ß 14. Aus Antrag des Urhebers kann derjenige, der sich eines Vergehens gegen 8 18 dieses Gesetzes schuldig macht, zur Zahlung einer vom Gericht nach freiem Ermessen festzujetzenden Buße an de» Urheber verurteilt werden. 8 15. Aus Antrag des Ulhebers kann im verurteilenden Erkenntnis dessen Veröffentlichung gemäß ß 200 St. G. B. an geordnet werde». H 16. Wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Ver mögensvorteil zuzusührcn, einen Eingriff in das geistige Eigentum eines andern begeht (h 7 ff, des Gesetzes), wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. ß 17, Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch aus Geisteswerke ausländischer Urheber Anwendung. 8 18. Im Falle eines Widerspruchs dieses Gesetzes mit den gesetzlichen Vorschriften des Auslandes finden die bezüg lichen Bestimmungen der Berner Konvention als Bestandteil dieses Gesetzes Anwendung. Uebergangsbest immun gen. 8 19. Die Strasvorschriften dieses Gesetzes haben keine rückwirkende Kraft. 8 20. Die vor der amtlichen Veröffentlichung dieses Ge setzes hergestelllen Vervielsäliigungen eines Geisleswerkes, die nach dem Gesetz als unrechtmäßig gelten, können, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mit einem behördlichen Stempel versehen worden sind, auch nachher noch verbreitet werden, falls der geistige Eigentümer es nicht vorzieht, sie gegen Erstattung des Hecstellungspreises an sich zu ziehen. 8 21. Die Erweiterung des geistigen Eigentums kommt dem geistigen Eigentümer zu gute. Wer als solcher zu betrachten ist, bestimmt sich nach dem Zweck der bestehenden Verträge. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes, betressend das Urheberrecht. I. Einleitung. Zwei Grundsätze sind vor allem bei Ausarbeitung dieses Entwurfs maßgebend gewesen, die beide hier kurz besprochen werden sollen: 1. Eine Vergleichung der geltenden Urheberrechtsgesetze bietet ein buntes Bild der verschiedenartigsten Bestimmungen. In einem Punkte berühren sie sich alle: in der Systemlosigkeit. Bis zu einem gewissen Punkt kann ja die Gesetzgebung sich gedeihlich entwickeln, indem sie nur den nächsten praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt, ohne sich zu einem System zu erheben. Aber einmal tritt immer der Moment ein, wo der Gesetzgeber sich gezwungen sieht, im Widerstreit der um die Herrschaft ringenden Interessen sich aus den Boden eines Systems zu stellen. — Für das Urheberrecht wäre dieser Moment schon längst gekommen. Jetzt aber drängt sich die Forderung ein System zu wählen, gebieterisch auf, da das künftige Gesetz eine Menge sehr schwieriger Fragen beantworten muß, bei denen das Für und Wider der in Betracht kommenden Interessen sich häufig die Wage zu halten scheint. Es muß daher ein System dem Gesetz zu Grunde gelegt werden. Da nun, wie unschwer zu beweisen ist, das geltende deutsche Gesetz sich nicht durch Klarheit des Systems auszeichnet, liegt der Schluß nahe, daß schon aus diesem Grunde es unmöglich sein wird, in dem neuen Gesetz mit dem alten Fühlung zu be halten. Ein warnendes Beispiel ist das Oestereichs, dessen neuer 332
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