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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930424
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189304245
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
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2494 Nichtamtlicher Teil. äS 93, 24. April I8S8. (Haasensiein L Vogler Akt-Ges), 0- Hempel <B, Brigki. S Simon iGnadenfeid L Ca.), Felix Spever sSpetier H Peters), Conr Skovnik. S Loewentbal kW L S. Loewenthal), C. Müller (Germania Alt-Ges.). Alfred Schall -Schall L Grund', unseres Berufs auch nach außen hin streng zu wahren und die speziellen Berliner, wie di-gemeinsamen deutschen Interessen des Buchhandels nach Kräften zu fördern.» Dieser Bericht fand die Genehmigung der Versammlung. Der Schatzmeister, Herr Reimarus, berichtete über den Stand der Vereinskasse; der Bestand beträgt 805 32 H, Die Entlastung des Vorstands wurde beschlossen. Es folgte die Neuwahl des Vorstands. Die bisherigen drei Vorstandsmitglieder wurden einstimmig wiedcrgewählt; und sie nahmen mit Dank für das ihnen erwiesene Vertrauen die Wahl wieder an. Die Versammlung beschloß sodann, eine Organisation für die Vertretung der nicht nach Leipzig reisenden Mitglieder der Vereinigung zu unterlassen. Ei» Bevollmächtige! für die Neu wahl im Vereins-Ausschuß soll seitens der Bereinigung nicht ernannt werden. Ueber den Antrag des Börsenvereins-Vorstandes, betreffend »Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel», svrach Herr vr. Weidling Redner wolle auf die einzelnen Bestim mungen des Entwurfs der Berlagsordnung nicht eingkhen, sei aber der Ansicht, daß aus der geringen Zahl der eingeganaenen Verbesse rungs-Vorschläge aus eine allgemeine Billigung des Entwurfs in den Verlegerkreisen nicht gefolgert werden dürfe. Der Entwurf sei unter allen Umständen ein wertvolles Material zur Lösung einer schweren Frage vom buchhändlerischen Standvunkte aus. Aber der Ent wurf solle jetzt nicht allein als Material für eine gesetzliche Regelung des Verlagsrechts benutzt werden; der Börsenvereins- Vorstand beantragte auch, den Mitgliedern zu empfehlen, den Entwurf als Grundlage zu ihren Berlagsverträgen zu benutzen. Auch der Schriftsteller-Verband habe bekanntlich einen Entwurf ausarbeitcn lassen. Man möge über diesen sehr einseitigen Ent wurf denken, wie man wolle, so sei ihm, gegenüber dem Buch händler-Entwurf, doch der Vorzug nicht abzusprechen, daß er in seiner weitere» geschäftlichen Behandlung weit objektiver »er- wertet werde, als sich dies vom Börsenvereins-Entwurs sagen lasse. Der Schriftsteller Verband habe sich in richtiger Weise darauf beschränkt, s- inen Entwurf den Reichsbehördcn als Material für eine gesetzliche Neuordnung zu unterbreiten. Es erscheine dem Redner eine Forderung der Gerechtigkeit gegenüber dem deutschen Schrifistellertum, auch dem Buchbändler-Entwurs keine weitere Wirksamkeit zu geben. So empfehle er denn, den Absatz 2 des Antrages des Vorstandes (Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins) anzunehmen, den Absatz 1 aber (welcher empfehle, die Verlagsordnung als Grundlage zu Verlagsverträgen u, s. w. zu benutzen) abzulehnen. Von der Stellung eines Antrages wolle er aus naheliegenden Gründen Abstand nehmen. Die Versammlung war damit einverstanden, daß ein Antrag seitens der Vereinigung nicht gestellt werde. Zu dem Antrag des Börsenvereins-Vorstands, betreffend das »Börsenblatt», ergriff Herr Bollert das Wort. In seiner eingehenden Rede empfahl er die vorgeschlagene Um gestaltung des bibliographischen Teiles des Börsenblattes; er em pfahl auch die vorgeschlagene Erweiterung des redaktionellen Teils, die Bewilligung der hierzu beantragten Mittel und die Gewährung einer größeren Selbständigkeit für den ersten Re- dak'eur des Börsenblattes; auch mit der Schaffung des vorge- schlagencn Bochgewerbeblattes erklärte er sich einverstanden. Aber nicht einvetstanden war Redner mit der Beigabe eines Wahl- zeiteldogens zum Börsenblatt und mit der Zerlegung des Börsen blattes in einen geheimen und einen öffentlichen Teil. Er schlug dagegen vor, den redaktionellen Teil des Börsenblattes wöchentlich in einer besonderen Nummer zu vereinigen, die als Beigabe der Freitagsnummer ausgegeben werden solle; es würde damit die Möglichkeit geschaffen, den auch für die Zukunst wertvollen Teil des Börsenblattes in einem handlichen jährlichen Bande zu sammeln. An diese Rede schloß sich eine sehr lebhafte Debatte, an welcher sich die Herren R. Hosmann, Simion, Reimarus, Prager, Friedr. Schulze, Bollert, vr. Weidling und Bloch beteiligten. Die Ansichten der Redner gingen weit aus einander. Man einigte sich schließlich dahin, daß es am besten sein würde, zunächst eine Aenderung nicht eintreten zu lassen und die Vorschläge zur Umgestaltung des Börsenblattes einem außer ordentlichen Ausschüsse zur Beratung zu überweisen, Herr Prager sprach im Interesse ves Sortiments den Wunsch aus, daß das bisherige Monatsverzeichnis beibehalten und in jeder Woche ein Register nach Titel und Schlagwort hinzugesügt werde. Eine Abstimmung hat, da ein bestimmter Antrag nicht vorlag, nicht stattgefunden. Die weiteren Punkte der Tagesordnung der Kantate-Ver sammlung boten der Versammlung keinen Anlaß zur Diskussion. Nachdem Herr Worms dem Vorstand der Vereinigung den Dank der Versammlung ausgesprochen, schloß der Vorsitzende die Hauptveisammlung. Entwurf eines Gesetzes über das (litterarischo n) Urheberrecht.*) Von Or. Albert Osterrieth. -Aus der Zeitschrift »DaS Recht der Feder» mit gefälligst erteilter Z 1. Das Urheberrecht umfaßt den Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Geisteswerk und das geistige Eigentum. K 2. Als Geisteswerk im Sinn dieses Gesetzes wird eine in äußere Erscheinung getretene geistige Schöpfung betrachtet. Auch ein Teil eines Geisteswerkcs gilt als solches, wenn er für sich genommen sich als geistige Schöpfung Larstellt. Bearbeitungen oder Umarbeitungen, welche keine Neuschöp- fungkn sind, gelten nur in soweit als Geisteswerke, als die Ur- schöpsung nicht in Betracht kommt. Z 3 Jeder Urheber wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen unbefugte Verfügungen über das von ihm geschaffene Geisteswerk geschützt. ß 4 Als unbefugte Verfügungen über ein Geisteswerk werden folgende Handlungen betrachtet, wenn sie ohne Zustim mung des Urhebers vorgenommen werden: 1. Die Veröffentlichung eines noch nicht veröffentlichten Gcisteswerkes. 2. Die Erweiterung des Umfangs einer schon vollzogenen Veröffentlichung oder die Aenderung der Veröffent- lichungsart. 3. Die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk. v Der Redakteur der Zeitschrift »Das Recht der Feder-, Herr Martin Hildebrandt, leitet diesen in Nr. 34 seines Blattes ver öffentlichten sehr beachtenswerten Entwurf mit folgender Vorbemer- Aussicht gestellt, der in der gegenwärtigen Rümmer zuin Abdruck gelangen sollte. Inzwischen hat jedoch Herr itr. Albert Osterrieth, Mitglied des vom Dresdener Tage eingesetzten Ausschusses zur Bearbeitung des Entwurfs eines revidierlen Urheberrechts und bekannt als Verfasser der Urheberrechts elnzusenden, der in einen bemerkenswerten Gegensatz tritt zu der bisher auf dem Gebiete des Urheberrechts herrschenden system losen Gesetzgebung Diesen Entwurf zunächst der Oessentlichkeit zu übergeben, erschien mir umsomehr geboten, als er die Prinzipienfrage darüber auswirst, ob
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