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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1930
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- 1930-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1930
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- Deutsch
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neu Begrenzungen richtet, daß jedoch eine Aufnahme der Be stimmungen des Art. 15 R.B.ll. (Vermutung der Urheberschaft, Vermutung der Rechtsnachfolge hinsichtlich des Verlegers) in die Vestal-Bill sehr zu begrüßen wäre. Wenn also USA. der Berner Übereinkunft in Fassung der Berliner Konferenz beitreten will, so ist Eile geboten, da nach dem 1. August 1931 der Beitritt nur noch zur Fassung der Rom- konferenz möglich ist. Aber auch dieser Beitritt dürfte keine Schwierigkeiten bereiten, da die Bestimmungen der Vestal-Bill auch dieser Fassung der Berner Übereinkunft gerecht werden. Art. 2 a gibt ja den Verbandsstaaten lediglich die Möglichkeit einer einschränkenden Gesetzgebung hinsichtlich politischer und forensischer Reden: das Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 6 a) wird in USA. in weit größerem Umfange als bei uns durch commou lavv rigkt geschützt. Auch die zwingende Vorschrift des Art. 7 a Abs. 3 über die Schutzfrist bei Miturheberschaft ist ge wahrt und die Bestimmung des Art. I l a (Schutz gegen rundfunk mäßige Wiedergabe) wurde durch die Praxis der Gerichte von USA. bereits angewendet (vgl. Archiv für Funkrecht 1930 S. 555 »1Ü6 louraal ok Nir Uarv« 1930 S. 584). Über das Schicksal der Vestal-Bill verlautet noch nichts. Sollte sie — entgegen der Erwartung aller an der Fortentwick lung des Urheberrechts Interessierten — nicht zum Gesetz er hoben werden, so muß man sie doch begrüßen als einen sichtbaren Erfolg in dem andauernden Ringen in USA. um den Eintritt in die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Die Familienphotographie auf dem Buchdeckel. In unserem Zeitalter des Bildes gewinnt die Photographie für den Buchhandel fortgesetzt an Bedeutung. Das geschieht nach zwei Richtungen: einmal indem die Photographie von den Verlegern in weitgehendem Matze zur Illustrierung des Textes herangezogen wird, andererseits dadurch, datz der Buchhandel sich der Photo graphie als Reklame bei der Ausstattung der Bücher bedient. Wenn heute eiu Buch beim großen Publikum Absatz finden soll, dann ist es notwendig, auch der Ausstattung besondere Beachtung zu schenken. Denn die große Masse fragt oft wenig nach literarischen Eigen schaften, es bedarf zum Teil nur rein äußerlicher Hinweise, um sie zum Klaus eines Buches zu veranlassen. Daher die weitgehende Her anziehung der Photographie auch beim Buchumschlag, und einer der ersten Verleger, der Bücher mit Porträts in effektvoller Aufmachung auf dem Umschlag herausbrachte, war zweifellos der Malik-Verlag. Aber der Verwendung von Porträts auf Buchumschlägen stellen sich nicht selten unerwartete Schwierigkeiten entgegen. So hat schon einmal im Jahre 1927 der Malik-Verlag einen Prozeß nm das Bild des Prinzen Wilhelm von Preußen führen müssen, der sich dadurch beschwert fühlte, daß auf einem Buche ein Bild des falschen Prinzen Domela mit einem Bild des Prinzen Wilhelm veröffentlicht wurde. Jetzt ist nun der Malik-Verlag wiederum in die Notwendigkeit versetzt, um eine Photographie, die als Buchtitel von ihm benutzt wurde, einen Prozeß zu führen. Diesmal handelt es sich um das Bild des Schriftstellers Emil Ludwig. Auf dem Umschlagblatt des soeben erschienenen Romans des amerikanischen Schriftstellers Upton Sinclair »Das Geld schreibt« ist ein Bild von Emil Ludwig nebst Frau, Kind und Hund, ausgenommen auf der Terrasse seines Schlosses in Moscia am Laggio maggiore, wiedergegeben. Der Verlag hat dieses Bild rechtmäßig zur Veröffentlichung er worben. Emil Ludwig aber fühlt sich dadurch verletzt, daß sein Familienbild auf dem Umschlag dieses Buches veröffentlicht wird, das den merkantilistischen Betrieb erfolgreicher Schriftsteller und ihre Abhängigkeit von Geldmächten verurteilt. Ludwig hat deshalb eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Abdrucks seines Bildes erwirkt. Damit aber ist die vielumstrittene Frage des Rechts am eigenen Bilde erneut aktuell geworden. Dieses Recht am eigenen Bilde ist nur aus Verlegenheit in das photographische Urheberrecht hineingekommen, da cs mit dem Schutz des Urhebers nichts zu tun hat, sondern ein Persönlichkeitsrecht be handelt. Aber man wußte nicht, wie man den Schutz der Persön lichkeit gegen Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses anders unterbringen sollte. Schon bei der Beratung des Gesetzes wurde 1108 geltend gemacht, daß die Fassung in einzelnen Punkten mißverständ lich, im ganzen schwerfällig und undurchsichtig sei, und die Praxis hat dieser Auffassung auch durchaus recht gegeben. In § 22 des Gesetzes wird bestimmt, daß Abbildungen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und zur Schau gestellt werden dürfen. Um aber den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung zu tragen, wurde in 8 23 die Bestimmung ausgenommen, daß Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. In dem vorliegenden Streitfälle kommt es nun darauf an, ob Emil Ludwig als Person der Zeitgeschichte anzusehen ist, denn gerade die Auslegung des Begriffes »Person der Zeitgeschichte« ist außer ordentlich verschieden. Allgemein wird man dazu geneigt sein, den Begriff »Person der Zeitgeschichte« weiter zu fassen, schon allein wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung nach dem Nachbargebiet. Jeder, der irgendwie in der Öffentlichkeit von sich reden macht, mag der Anlaß dazu ein guter oder schlechter sein, gehört der Zeitge schichte an. Herostratos und der Hauptmann von Köpenick gehören ebenso gut der Zeitgeschichte an wie Cäsar und Bismarck, oder Menzel und Röntgen. Bildnisse solcher Personen dürfen also vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger auch ohne Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verbreitet und zur Schau ge stellt werden. Wenn nun auch kein Zweifel unterliegen kann, daß nach den bisherigen Entscheidungen der Schriftsteller Emil Ludwig als Per son der Zeitgeschichte anzusehen ist, so ist doch noch die Frage zu er örtern, ob nicht durch die Ausnahme des Bildes, obgleich dieses rechtmäßig zur Veröffentlichung erworben würde, ein berechtigtes Interesse des Abgcbildeten verletzt wird. Denn die im 8 23 aufge zählten Ausnahmen vom Rechte am eigenen Bilde sind nur in der Voraussetzung wirksam, daß durch die Verbreitung oder Schau stellung des Bildnisses keine Verletzung der berechtig ten Interessen des Abgebildeten oder seiner An gehörigen erfolgt. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Darstellung in verletzender Form erfolgt, also das Bild z. B. zusammen mit Bildern anrüchiger Personen ausgestellt wird, oder auch durch die Erregung des Irrtums, daß der Dargestellte für sich Reklame mache. Von all den in der Begründung zum 8 23 ange führten und durch Urteil bekanntgewordcnen Gründen trifft jedoch in diesem Fall keiner zu. Die Aufnahme zeigt das übliche Fami lienbild, Emil Ludwigs Name ist nirgend genannt, und wenn er nicht Einspruch erhoben hätte, wüßte niemand, daß es sich um sein Bild handelt. Die Gruppenaufnahme läßt auch die Person Ludwigs keineswegs in den Vordergrund treten und er wird in dem Namen register, das Upton Sinclair über die Schriftsteller, die in seinem Buche erwähnt werden, am Schlüsse beifügt, nicht genannt. Es kann daher wohl kaum einem Zweifel unterliegen, daß bei der gerichtlichen Entscheidung der Einspruch Emil Ludwigs gegen die Verwendung des Bildes zurückgewiesen wird, zumal wenn die einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts herangczogen wer den. Fritz Hansen, Berlin. Für die buchhändlerifche Fachbibliothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Schrift, leitung des Börsenblattes, Leipzig C 1. Gerichtsweg 26, Postschließ. fach 274/75 zu- richten. Vorhergehende Liste s. 1930, Nr. 268. Bücher, Zeitschriften, Kataloge usw. ^rt. Institut Orell I?üssli, Türiek: OroU l'üssli ^lmanaeü 1931. 176 8. m. 29 ^bb. Wc. 1—. ^ Uolvtin viblioxräkieo ckol Osntro clo Intoreambio lnkoloetual Oor- mano-Rspanol. ^üo III, kio. 4, Octubre 1930. ^äministraoiün: lklackricl 4, 2urbano, 32. krois: 4 ?68. pro .lakr. Enthält Besprechungen deutscher Bücher, die für Spanten Interesse haben.
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