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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1903
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- Erscheinungsdatum
- 25.06.1903
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- Deutsch
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5040 Nichtamtlicher Teil. ^5 144. 25. Juni 1903. Preises einer Maschine mit Zubehör von 7- 13 000 Mark mancherlei besondre Spesen in Betracht, als! Gas zum Metallschmelzen, Kraft, Schmiermittel, Matrizenersatz, höhere Setzerlöhne, Aufenthalt bei Schriftwechsel, Bleiverlust, Kosten des Umschmelzens des Metalls, Betriebsstörungen und Repa raturen. Kommen letztre beiden Übelstände bei guter Be handlung der Maschine und der Matrizen auch selten vor, so können sie doch nirgend ganz vermieden werden. Wo im Werksatz innerhalb der Zeilen öfter verschiedne andre Schriftarten Vorkommen, empfiehlt sich nur Handsatz. Ganze Zeilen dagegen aus einer besonder» Schrift, z. B. halbfette Überschriften setzt man für sich in der Maschine. Die Zweibuchstaben-»Linotype« gestattet ununterbrochenes Setzen zweier Schriften gleicher Größe z. B. magere und halbfette Borgis-Antiqua. Durch besonders schöne, korrekte Schriften zeichnet sich der »Typograph« aus, der gleich der »Monoline« nur etwa halb so viel Anschaffungskapital er fordert wie die Linotype. Alle drei Systeme haben sich seit Jahren bewährt. Zum Gesetz gegen unlaukern Wettbewerb Ausgestaltung des Schutzes des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses. Von vr. Kgrl Schaefer. Alle Rechte Vorbehalten. So lange ein Angestellter oder Arbeiter bei einem ge werblichen Unternehmen bedienstet ist, ist die Gefahr, daß er Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers Dritten unbefugt zugänglich machen werde, nicht besonders groß, weil im Fall der Preisgabe des Geheimnisses der An gestellte oder Arbeiter gewärtig sein müßte, sofort entlassen zu werden. (Vergleiche hierzu Z 72 Ziffer 1 des Handels- Gesetzbuchs, 8 133o Ziffer 2. 8 134b Ziffer 3, 8 123 Ziffer 3 der Gewerbeordnung, Vertrauensmißbrauch und Dienstuntreue betreffend.) Die Strafandrohung, die in 8 9 Absatz 1 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb auf die unbefugte Mitteilung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Dauer des Dienstverhältnisses gesetzt ist, erweist sich bei näherer Betrachtung als viel zu wenig durchgreifend. Ver trauensbrüche während des Bestehens eines Arbeitsverhält nisses kommen zwar vor, aber im allgemeinen wird sie der Arbeiter schon aus Rücksicht auf die Erhaltung seiner Stel lung im eigensten Interesse vermeiden. Das eigentliche Feld, auf dem der Dienstgeber Schädi gungen durch Verrat seiner Geschäftsgeheimnisse zu be fürchten hat, liegt tatsächlich wo anders. Es beginnt mit dem Tage, au dem der Bedienstete aus der Vertrauens stellung austritt und in einen fremden Betrieb eintritt. Da erwächst für den seitherigen Arbeitgeber die Gefahr, der aus getretene Arbeiter werde nun das, was ihm in der frühem Stelle an Geheimnissen zugänglich wurde oder anvertraut war, an Dritte preisgeben, sei es um den seitherigen Arbeit geber zu schädigen, sei es um dem Betrieb des neuen Dienst herrn neue Fabrikationsverfahren, Bezugsquellen und neue Abnehmer zuzuführen. Es ist statistisch nachgewiesen, daß die Mehrzahl un befugter Preisgaben fremder Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse durch Bedienstete erst nach Austritt aus der Stelle begangen wird, und eben deshalb erst begangen wird, weil einerseits die Gelegenheit hierzu eine bei weitem größere, anderseits die vollständige Straflosigkeit derartiger Ver trauensbrüche gesetzlich sanktioniert ist. Die jetzige unvollkommne Fassung von 8 9 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb war dem Schutz des Geschäfts und Betriebsgeheimnisses nicht nur nicht besonders förderlich, sie hat im Gegenteil zu einer schamlosen Aus beutung fremder Industrie- und Geschäftsgeheimnisse ver mittelst entlassener Arbeiter und deren Einstellung in be stehende oder neugegründete Konkurrenzbetriebe geführt. Ja man ging sogar so weit, Arbeiter und Angestellte, die in lästigen Konkurrenzbetrieben tätig waren, durch günstigere Lohnanerbieten zum Verlassen ihrer Stellung zu bewegen, lediglich, um von ihnen gewisse Fabrikationsmethoden zu er fahren und diese im eignen Betrieb anzuwenden. Auf gleiche Weise wußte man sich fremde Kunden für das eigne Geschäft heranzuziehen, fremde Bezugsquellen zu verschaffen und Einblick in die von Konkurrenzbetrieben gewählte Art der Reklame zu erhalten. Dadurch wurde eine Klasse von Arbeitern gezüchtet, die sich für Stellenwechsel und Vertrauensbrüche teuer bezahlen ließen. Oftmals führte die nach beendetem Dienst verhältnis vom Gesetz erklärte Schutzlosigkeit fremder Ge schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu Pressionsversuchen seitens solcher Angestellten und Arbeiter, denen man ein höheres Vertrauen geschenkt hatte. Lohnerhöhungen mußten vom Ar beitgeber bewilligt werden lediglich, um zu verhindern, daß der Arbeiter austrete und die in der Stellung ihm an vertrauten Geheimnisse etwa bei Dritten verwerte. Man ist heute zu der Erkenntnis gelangt, daß diese und andre unhaltbare Zustände, wie sie die jetzige Fassung des 8 9 Absatz 1 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb hat zeitigen helfen, beseitigt werden müssen. Soll der vom Gesetz dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gewährte Schutz dem praktischen Bedürfnis entsprechen, so muß er ein selbständiger sein und von der Dauer des Dienstverhält nisses losgelöst werden. Die vom deutschen Verein zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingesetzte Kommission zur Bekämpfung des un lautern Wettbewerbs hat zu diesem Zweck in der am 20. Mai 1903 in Nürnberg abgehaltnen Hauptversamm lung eine Ergänzung zu 8 9 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb vorgeschlagen. Ihr Vorschlag geht dahin, dem ge dachten 8 9 einen weitern Absatz hinzuzufügen, nach dem auch eine nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu Wettbewerbszwecken oder in der Absicht, dem frühem Dienst herrn zu schaden, von dem entlassnen Angestellten, Arbeiter oder Lehrling an andre gemachte unbefugte Mitteilung über ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis strafbar sein soll, wenn sie »gegen die guten Sitten verstößt«. Über letztre Frage hätte in jedem einzelnen Fall von Vertrauensmißbrauch das Gericht nach eignem Ermessen zu entscheiden. Nur soll ein Verstoß gegen die guten Sitten vom Richter überall da anzunehmen sein, wo dem Angestellten, Arbeiter oder Lehling das nach der Entlassung preisgcgebue Ge heimnis schriftlich vom Dieusthcrrn als ein »Fabrik oder Geschäftsgeheimnis« ausdrücklich bezeichnet worden war. Mit andern Worten! unsre Geschäfts- und Fabrik- Inhaber wären künftig genötigt, Geheimnisse, die sie auch nach dem Dienstaustritt gegen Verrat geschützt wissen wollten, durch eine genaue Beschreibung zu substanziiereu und diese Beschreibung jedem bei ihnen beschäftigten Arbeiter, einschließlich Lehrling, schriftlich zu behändigen. Dann erst könnten sie sicher sein, daß diese bestraft würden, wenn eine Preisgabe des Geheimnisses an andre nach erfolgtem Dienst austritt stattfände. Wir können dem Vorschlag, Paragraph 9 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb in dieser Weise zu ergänze», unfern Beifall nicht entgegenbringen. 'Fürs erste halten wir es für praktisch unausführbar, alles das, was sich in einem Geschäft oder gewerblichen Betrieb unter den Gesichtspunkt des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses bringen läßt, in einer schriftlichen Aufzeichnung zusammenzustellen. Zweitens
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