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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1892
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- Deutsch
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Ablösung dieser Rest-Hypothek und Aufnahme einer ersten Hypo thek im Betrog bis zu 250 000 ^ zu bevollmächtigen, wird einen Punkt unserer heutigen Tagesordnung bilden. Seit der letzten Hauptversammlung sind aus Anteilscheine noch 10 000 ^ — 500 ^ — 1500 ^ und 5000 zu sammen 17 000 ^ — gezeichnet, wodurch sich die Gesamtzeich nung auf 58 Anteilscheine mit in Summa 341 000 ^ erhöht. Nach erlangter Bauerlaubnis wurde Ende März d. I. mit den Bebauungsaibeiten unter Leitung der Herren Architekten Erd mann und Spindler nach den Ihnen bereits früher entwickelten Plänen begonnen. Durch die vorgesehenen Erweiterungen und Verbesserungen, unter anderem zweier hydraulischer Auszüge an Stelle der erst projektierten Auszüge mit Handbetrieb, hat sich der Kostenvoranschlag für den Bau aus S43 500 ^ erhöht. Ich will hierbei aber gleich bemerken, daß alle angesetzten Preise grundsätzlich aufs höchste bemessen wurden. Ueber sämtliche Bau arbeiten wurde vor der Vergebung eine umfassende Submission seitens des Vorstandes eröffnet und die Ausführung der Arbeiten nach Anhörung unserer Architekten den Mindestforderndcn über tragen. Mit Genugthuung könne» wir nun konstatieren, daß sämtliche Positionen weit hinter dem Voranschlag zurückgeblieben sind, daß trotz der Vielsachen Verbesserungen im Bau die Bau summe voraussichtlich 300 000 ^ nicht überschreiten wird und daß wir ein ebenso solid und gut als billig gebautes Haus unser eigen werden nennen dürfen Nachdem am 6. d. Mts. die behördliche Rohbauabnabme unbeanstandet erfolgt ist, hofft die Bauleitung, das Haus bis zum 1. April k. I. beziehbar fertig zu stelle». Der Ihne» zugegangene Vermietungsplan giebt de» Nachweis der vermietbaren Räume. Der Vorstand ersucht Sie, meine Herren, auch in Ihren Bekanntenkreisen durch Hinweis sür Vermietung wirken zu wollen. Ueber die voraussichtliche Rentabilität unseres Grundstückes wird Ihnen unser Herr Schatzmeister berichten. Der Hauptausschuß hat sich in der Sitzung vom 4 Januar neu konstituiert und als Vorsitzenden Herrn Hermann Heyselder, als Schriftführer Herrn Raimund Mitscher erwählt. Der Hauptausschuß hat in der Zeit vom Oktober v. I. bis Ende September d. I nenn Sitzungen abgchaltcn (eine davon in Ge meinschaft mit dem Vorstand der Korporation) und aus Anrusen ton Behörden, Buchhändlern und Schriftstellern ein reiches Arbeitspensum bewältigt, wie Ihnen aus folgendem ersicht lich wird. 1. Ein novellistischer Schriftsteller hat i» einer Streitsache mit einer hiesige» Verlagshandlung die Korporation um ein Gutachten darüber gebeten, wann ein vom Verleger erwor benes Manuskript als fertiges Buch auf den Markt zu bringen sei, wenn iin Verlagsveitrag der Termin des Er scheinens nicht vorgesehen ist. Ter Hanptausschuß hat dahin erkannt, daß cs mangels besonderer Vereinbarung Pflicht des Verlegers ist, sür baldigste Drucklegung und Veröffent lichung eines zum Verlag übernommenen Werkes zu sorgen, selbstverständlich in Erwägung geschäftlicher Maßnahmen, die der Verleger im beiderseitigen Interesse nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen hat. 2. Ein Telegraphenbeamter hat im Jahre 1880 einer hiesigen Verlagshandlung ein Buch mit der Maßgabe zum Verlag übergeben, daß nach Absatz einer gewissen Anzahl von Exem plaren ein bestimmtes Versasserhonorar zu zahlen sei. Der Verleger hat den Verlag dieses Buches späterhin weiter verkauft, dem Verfasser davon Kenntnis und über den, unter der vorgesehenen Ziffer gebliebenen Absatz Nachweis gegeben. Der Verfasser hat s. Z. nichts dagegen erinnert. Der zweite Verleger hat dann den Verlag jenes Buches nach einiger Zeit ebenfalls wieder weiter verkauft. Da der Verfasser auf mehrfache Erinnerungen weder von dem Zweit- noch Driltverlcger eine Abrechnung über den inzwischen erfolgten Absatz seines Buches erwirken konnte, so wurde er Beschwerde führend und Abrechnung heischend nunmehr gegen den Erstverleger, als seinen ursprünglichen Kontra henten, beim Vorstand der Korporation vorstellig. Der Hauptausschuß hat dahin entschieden, daß im vorliegenden Falle 1) der Verleger zu jährlicher Abrechnung verpflichtet ge wesen sei, 2) daß, im Falle des Verkauss, der Käufer in die Rechte und Pflichten des Vertrages trete, daß aber der erste Verleger sür die Ersüllung der Pflichten gegenüber dem Autor verbindlich bleibe, wenn sein Rechtsnachfolger den selben nicht Nachkomme. 3. Aus Requisition des hiesigen Kgl. Amtsgerichts I, Abt. 26 hat der Hauptausschuß ein Gutachten erstattet über die Zu ständigkeit von Provisionssorderungen sür Vermittlung buch- händlerischer SubskriptionSgeschäste, beziehungsweise Rück erstattung bereits empfangener Provisionen bei Nichtzustande kommen des eingeleiteten Geschäftes. Der Hauptausschuß hat sür Rückerstattung entschieden. 4. Er entsprach ferner einer Aufforderung des hiesigen König!. Erbschaftsamt Abtl. IV zur Abschätzung des Wertes von einem Zehntelanteil an den Revenuen einer hiesigen großen politischen Tageszeitung. 5. Aus Ersuchen eines hiesigen Verlegers gab der Hauptaus schuß anläßlich einer gerichtlichen Streitsache des Verlegers mit einem hiesigen Sortimenter sein Gutachten dahin ab, daß nach dem 15. Februar der Verleger zur Rücknahme von Remitlenden aus der vorjährigen Rechnung nicht mehr verpflichtet sei. 6. lieber denselben strittigen Punkt ward in einer andern Prozeßsache der Hauptausschuß vom hiesigen Amtsgericht I, Abt. 2 über die Berliner Usancen bei der Abrechnung am 15. Februar und 15. August befragt. 7. Dieselbe Streitfrage betraf die Beschwerde eines hiesigen Sortimenters gegen einen hiesigen Verleger, weil dieser die Zurücknahme eines irrtümlich bei der Abrechnung am 15. Februar bezahlten Buches im April desselben Jahres vei weigerte. Bei den unter 5. 6. und 7. angesührten Fällen waren die Herren Sortimenter anscheinend im Zweifel über die für Berlin z. Z. giltigen Usancen bei den am 15. Februar und 15. August jeden Jahres staltfindcnden Abrechnungen; es mag zu ihrer Stellungnahme aber auch eine irrige Auslegung der in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 26. April 1891 als bindend sür die Börsenvereins-Mit- glieder angenommenen Verkehrsordnung Anlaß gegeben haben. In ihrem tz 26 erklärt die Berkehrsordnung jedoch ausdrücklich, daß bestehende Ortsgdbräuche durch dieselbe nicht aufgehoben werden. Um nun jede Ungewißheit über die sür Berlin bezüg lich der Abrechnung bestehende» Usancen zu beseitigen, hat es der Vorstand für angezeigt gehalten, diesen Punkt aus die heutige Tagesordnung zu setzen und damit eine Erklärung der Haupt versammlung über die hiesigen Platzusancen als bindend sür alle Mitglieder der Korporation zu veranlassen. 8. Zur Durchsicht und Neuberatung der Statuten trat der Hauptausschuß des weiteren zu einer Sitzung zusammen und hat 9. gemäß dem Beschlüsse der Hauptversammlung von 30. Ok tober v. I. darauf mit dem Vorstand der Korporation in einer gemeinsamen Sitzung die wünschenswerte» Abän derungen besprochen und-sestgestellt. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Arheit ist Ihnen mit der Einladung zur heutigen Hauptversammlung in einem gedruckten Entwurf zugcgangen; die Beratung darüber wird einen Teil unserer heutigen Tagesordnung bilden. Schließlich hat sich noch ein Ncw-Uorker Buchhändler
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