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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1930
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- 1930-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1930
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- Deutsch
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Xi 306, 30. Dezember 1030. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. sei denn, daß das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Be deutung der Streitfrage die Rechtsbeschwcrdc zugelassen hat. Hierfür ist offenbar die Arbeitsgerichtsbarkcit vorbildlich ge wesen. Das Reich sbewcrtungsgefctz ist ebenfalls in einer ganzen Reihe von Punkten geändert worden, insbesondere sind die W 48 bis 74 in Wegfall gekommen, weil die besondere Orga nisation der Bewertungs- und Oberbewertungsausschüssc gefal len ist. Die N e u f e st st e l l u n g des E i n h eits w e r t e s ist gegenüber dem jetzigen Rechtszustand wesentlich erleichtert worden; denn es genügt bereits, wenn sich der Einheitswert um mehr als den zwanzigsten Teil oder um mehr als 25 000 Reichs mark verändert hat (bisher fünfter Teil oder 100 000 Reichs mark). Der Hauptfeststelluugszeitraum, der mit dem I. Januar 1928 begonnen hat, wird auf das Kalenderjahr 1930 ausgedehnt. Eine allgemeine Neufeststellung findet also auf den I. Januar 19 31 statt. In das Einkommensteuergesetz ist vor allem die Einheitssteucr der Landwirtschaft bis zu einem Betrage von 6 000 Reichsmark Einkommen eingefügt worden. Im V e r in ö g e n st c u e r g e s e tz ist eine Erhöhung der Freigrenze auf 20 000 Reichsmark erfolgt. Die allgemeine Veranlagung zur Bermögensteuer wird für drei Rechnungsjahre vorgcnommen, während der Einheits wert auf sechs Jahre festgestellt wird. Eine Neuveranlagung der Bermögensteuer ist zulässig, wenn sich der Wert des Ge- samtvermögcns um mehr als den zehnten Teil oder um mehr als SO 000 Reichsmark verändert hat. Die erste Hauptvcranlagung für die Ber mögensteuer wird für die Zeit vom 1. Januar 1931 bis 31. März 1935 vorgenommen. Die für das erste Kalender vierteljahr 1931 und für das Rechnungsjahr 1931 zusammen zu erhebende Steuer beträgt fünf Viertel der Bermögensteuer, die für das Rechnungsjahr allein zu erheben sein würde. Am 15. Februar 1931 wird ein Fünftel dieses Betrages fällig. IX. Erhebungen zur Steuerpflicht der öffent lichen Betriebe. Auf Grund der aus Wirtschastskreisen immer wieder gel tend gemachten Forderung auf Einbeziehung der öffentlichen Betriebe in die allgemeinen Steuerpflichtcn, um dadurch den ungleichen Wettbewerb zu beseitigen, ist. erfreulicherweise vor gesehen worden, daß über die Auswirkungen einer solchen Be steuerung Erhebungen anzustellen sind. Hoffentlich führen diese bereits im nächsten Jahre zu einer positiven Regelung. X. Steuern m nesti e. Viel beachtet worden ist die der Reichsregierung erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Reichsrates eine Steuer amnestie zu erlassen, durch die Personen, die steuerpflichtige Werte, insbesondere Vermögen und Einkommen einer bestehen den Rcchtspflicht zuwider der Steuerbehörde nicht angegeben haben, von der S t r a f e w e g e n d i e s e r Z u w i d e r h a n d - lung und von der N a ch z a h l u n g s p f I i ch t sreiwer- den, wenn sie innerhalb bestimmter Frist die Werte der Steuer behörde bekanntgeben. Bekanntlich hofft man damit das ins Ausland gewanderte Geld zurückholen zu können, wobei aller dings für den Erfolg ausschlaggebend sein wird, daß in dem Zeitpunkte, in welchem von der Ermächtigung Gebrauch ge macht wird, die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland eine gewisse Gewähr für ihre Stabilität bieten, andernfalls wäre auch diese Maßnahme vermutlich nur ein Schlag ins Wasser. L. Haushaltsanierung und Senkung der Rcalsteucrn. Zur Sanierung der Reichsfinanzen im Rechnungsjahre 1931 sind folgende Maßnahmen getroffen worden: l. die sechsprozentige Gehaltskürzung der Beamten und Angestellten öffentlicher Körperschaften und Unter nehmungen, die mit Wirkung vom 1. Februar 1931 bis zum 31. Januar 1934 au die Stelle der in der alten Notverordnung vom 26. Juli 1930 vorgesehenen Reichshilse der Personen des öffentlichen Dienstes tritt; 2. die bereits aus der alten Notverordnung übernommene Erschließung von Einnahmen für die Gemein den in Gestalt der Bürger st euer, Bier st euer und G c t r än k e st e u e r. Entsprechend den parlamentari schen Verhandlungen in der Zwischenzeit ist die Bürgersteuer wesentlich mehr gestaffelt worden, als ursprünglich vorgesehen war. Bestehen bleibt jedoch die starke Verkoppelung der Bür gersteuer mit den Realsteuern. über die Einzelheiten der reichsrschtlichen Bestimmungen für diese Gemeindesteuern wird ebenfalls in den Steuer-Rund schreiben zur gegebenen Zeit noch berichtet werden; 3. die Erhöhung der Tabaksteuer, von der ein Ertrag von 167 Millionen Reichsmark erwartet wird. Für die folgenden Rechnungsjahre will die Not verordnung das finanzielle Gleichgewicht der öffentlichen Haus halte ebenfalls sichern und damit zugleich das Vertrauen in unsere Finanzwirtschaft wieder Herstellen. Auf der Aus gaben feite soll dies durch die in der Notverordnung vor gesehene A u s g a b c n b e g r enzu n g, das sog. Plasondgesetz, geschehen. Hiernach ist die Reichsregierung verpflichtet, in den Rechnungsjahren 1931/33 die in dem Entwurf des Rcichshaus- haltplanes 1931 eingestellte Gesamtsumme der Aus gaben nicht zu überschreiten. Entsprechendes gilt für die Länder und Gemeinden. Nur beim Vorliegcn »besonderer Verhältnisse» sind Ausnahmen zulässig, wobei wohl in erster Linie an den noch zu erwartenden Zuwachs an Erwerbslosen lasten gedacht ist. Etwa über den Ausgabenbedars hinaus künf tig erzielte Einnahmen sind in erster Linie zur Verminderung des Anleihebedarfes, zur Schuldentilgung oder zur Steuer senkung zu verwenden. Ferner sollen durch erwähnte Steuervereinheit- lichungs- und -v e r e i n f a ch u n g s m aß u a h m e n die Er h e b u n g s k o st e n wesentlich gesenkt werden, in dem weite Kreise von Steuerpflichtigen aus der Einkommen-, Vermögen- oder Umsatzsteuer herausgcnommen werden. In der gleichen Richtung bewegen sich die A nderungen des Finanzausgleichs, die u. a. das interessante Verbot einer Steuer aus das Halten von Gerät zum Empfang und zur Wiedergabe des Rundfunks in privaten Räumen enthalten. Bemerkenswert ist ferner, daß der endgültige Fi nanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden zum 1. April 1932 geschaffen werden soll. Man wird die Zeit gut ausnützen müssen, wenn man bis zu diesem Zeitpunkte das schwierige, unsere Finanzpolitik schon seit Jahren beherr schende Problem unter Dach und Fach bringen will. Erfreulicher weise ist gerade in diesem Zusammenhänge eine enge Verbin dung zwischen Realstcuern und Bürgersteuer hergcstellt worden. Endlich soll der Wirtschaft zugute kommen die schon oft und lange versprochene S e n k u n g d e r R e al steu e r n, wofür bereits bestimmte Grundsätze aufgestellt werden. Die Notver ordnung bestimmt allgemein, daß die am 31. Dezember 1930 geltenden Sätze der Grund vermögen st euer um I 0?? , die der G e w e r b e st e u e r u m 2 0?S z u s c n k e n sind, und zwar soll dies ermöglicht werden durch Inanspruchnahme eines Teiles der Hauszinssteuermittel. Leider ist die Wahl des Zeitpunktes des 31. Dezembers 1930 insofern nicht glücklich, als die Gemeinden sich vielfach beeilt haben werden, bis zu diesem Zeitpunkte die Grund- und Gewerbesteuer noch zu erhöhen, da mit der Abschlag nicht zu fühlbar wird. 6. Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung sind nur wenige Korrekturen auf Grund der parlamentarischen Behand lung erfolgt. So ist der Beginn des llnterstützungsalters vom 17. auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt worden. Ferner ist in der Krankenversicherung eine Reihe von Fällen ange führt worden, in denen von der Beibringung des Krankenscheines abgesehen werden kann. 1197
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