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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1930
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- 1930-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1930
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- Deutsch
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V 360, 30. Dezember 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. worden, womit die seit Dezember 1927 eingeleitete weitherzige Rechtsprechung des Reichssinanzhoscs bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung überholt ist. Damit sind leider auch die Vorteile hinfällig geworden, die der Sortimentsbuchhandel aus der bisherigen Rechtsprechung gezogen hat. Es ist dem Reichsfinanzminister überlassen worden, zu bestimmen, was unter Großhandel zu verstehen ist. Voraussichtlich wird man dabei an knüpfen an den Großhandelsbegriff der zweiten Steuernotver ordnung und namentlich der erhöhten Umsatzsteuer, so daß von dem Privileg vor allem die Abgabe von Waren an den Konsu menten ausgeschlossen sein wird. Somit hat der Sortimenter voml. JanuarI93Iab keinen Anspruch mehr auf Umsatz steuerfreiheit, auch wenn es sich um sogen, vorverkaufte oder vor bestellte Ware handelt. Bei der Umsatzsteuerveranlagung 1930 kann der Sortimenter selbstverständlich nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts das Privileg noch in Anspruch nehmen. Das Privileg bleibt somit nur noch dem Zwischenbuchhandel erhalten, für den es namentlich mit Rücksicht auf die Zeitschriften- kontinuationen von erheblicher Bedeutung ist. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von n icht meh r als 5000 R M. werden von der Umsatzsteuer befreit. Ist somit das Nmsatzsteuergesetz in einem wesentlichen Punkte zum Nachteile einer großen Gruppe von Steuerpflichtigen ge ändert worden, so ist anderseits eine Erleichterung dadurch ein getreten, daß G run d st ü ck s u m s ä tz e in Zukunft der Umsatz steuer nicht mehr unterliegen, was namentlich für den Verkauf von Betriebsgrundstücken einer Firma von Bedeutung ist. Eine Ausnahme gilt nur für Grundstücksgesellschaften. Die Streichung des 8 21 UStG, hat den namentlich in Thü ringen teilweise eingeführten gemeindlichen »Leistungssteuern« die gesetzliche Grundlage entzogen, so daß künftig derartige Steuern nicht mehr erhoben werden können. III. Kapitalverkehrsteuer. Schon seit Jahren kämpft die Wirtschaft gegen die hohe Be lastung mit Gcsellschaststcucr, die auf die Gründungstätigkeit viel fach geradezu abschreckend gewirkt hat. Nachdem im Spätsommer d. I. der Reichsfinanzminister bereits im Erlaßwege angeordnet hatte, daß die Gesellschaftsteuer für die Errichtung juristischer Personen nur noch in Höhe von 2^ erhoben werden sollte, hat jetzt die Notverordnung die Ermäßigung von 4 A auf 2 »/» zum Gesetz erhoben, und zwar mit Wirkung vom 1. Okto - bcrI 930. Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften, also nament lich Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf tung, und zwar sowohl für Gründungen, Kapitalerhöhungen, Um gründungen u. dgl. Ebenso gilt die Ermäßigung von 2°/» auch für den Fall des ß 6 c, d. h. die Gewährung von langfristigen Darlehen durch Gesellschafter, die als Erhöhung der Beteiligung angesehen werden. Eine weitere wesentliche Ergänzung hat das Kapitalverkehr- stcucrgcsctz dadurch erfahren, daß — wenn auch in beschränktem Umfange — die Vorschriften des Steuermilde rung s g e s etz e s, die an sich am 30. September 1930 außer Kraft getreten sind, in dasGesetz eingearbeitet worden sind. Hiernach ermäßigt sich die Steuer v o n 2 auf l V.H. für die Fusion von Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn aus diesem Anlaß eine neue Kapitalgesellschaft gebildet wird, und für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesell schaft anderer Rechtsform sowie für die Umwandlung einer Ge nossenschaft in eine Kapitalgesellschaft. Ferner fällt in diesem Falle — wie schon bisher, wenn bei derartigen Transaktionen Grundstücke mit eingebracht wurden — die Wertzuwachs- steuer fort und wird die Grunderwerb st euer nur in Höhe von 2A erhoben, während sic sonst 3N beträgt. Dagegen hat man nicht aus dem Steuermilderungsgesetz die Bestimmung übernommen, daß die Vergünstigung auch bei Fusionen von Einzelfirmen, offenen Handelsgesellschaften oder einfachen Kom manditgesellschaften gewährt wird. Endlich sieht die Notverordnung noch Ermäßigungen der W-e rtpapiersteuer vor, und zwar auf die Hälfte der bis herigen Sätze. IV. G r u n d e r w e r b st e u e r. Hier ist eine bemerkenswerte Änderung zugunsten einer Steuervereinfachung erfolgt, indem an die Stelle des gemeinen Wertes — dessen Feststellung meist zu Differenzen zwischen Steuerbehörde und -Pflichtigem führte — der ein für allemal festgestellte Einheit wert getreten ist. Auf diese Weise wer den nicht nur die Streitigkeiten erheblich gemindert, sondern vor allem wissen die Parteien bereits vor Abschluß des Grundstück- kausvertrages, mit welchem Steuerbetrage sie zu rechnen haben, während es bisher häufig nachträglich unliebsame Überraschungen gab. Ferner ist bestimmt worden, daß die sog. Besteuerung der toten Hand (ß 10) um weitere drei Jahre ausgesetzl bleibt. V. Wertzuwachs st euer. Wie schon erwähnt, darf die Wertzuwachssteuer im Falle der Fusion oder Umwandlung von Kapitalgesellschaften, anläß lich deren Grundstücke eingebracht werden, nicht erhoben werden, es sei denn, daß cs sich um Grundstückgesellschaften handelt. Eine weitere wesentliche Begünstigung der Kapitalgesell schaften ist für den sogen. I n fl a t i o n s er w e r b, d. h. den Erwerb von Grundstücken in der Zeit vom l. Jan. 1919 bis 3l. Dez. 1924 vorgesehen. Wenn nämlich derartige Grundstücke von einer Kapitalgesellschaft nach dem 30. September 1930 ver äußert werden, so bleibt auf Antrag der Jnflationsübergang bei der Steuerberechnung außer Betracht. Es wird also auf den Erwerb der früheren Eigentümerin zurückgegangcn. Dies be deutet praktisch, daß die jetzige Eigentümerin den Wertzuwachs der Borbesitzerin nicht mehr zu versteuern braucht. VI. G e w e r b e st e u e r. Aufbauend auf dem bereits seit Jahren vorliegenden Ent wurf eines Steuervereinheitlichungsgesctzes sind jetzt für die Gewerbe- und Grundsteuer, die nach wie vor als Landessteuern erhoben werden, in Form eines Rcichsrahmen- gesctzes weitgehende Bestimmungen getroffen worden, die den Ländern nur noch verhältnismäßig geringe Abweichungen ge statten. Die Voraussetzungen der Steucrpflicht sind ebenso fest- gclegt worden wie die Besteuerungsgrundlagen für die Berech nung der Steuern. Außerdem sind einheitliche Bestimmungen über die Zerlegung des Steueraufkommens sowie die Veranla gung und Erhebung getroffen worden. Bezüglich der Steue r- pflicht hat man im wesentlichen an die bisherige preußische Gewerbesteuergesetzgebung angeknüpft, insbesondere auch durch Einbeziehung der freien Berufe. Aufsichtsrattätigkeit ist gewerbe- steuerpflichtig, wenn sic im Rahmen eines Gewerbes oder freien Berufes erfolgt. Bereits um ihrer bloßen Rechtsform willen sind stets gewerbe steuerpflichtig Aktiengesell schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge nossenschaften us w., ferner offene Handelsge sellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Mituntcrnehmer anzusehcn sind. Von Interesse für Firmen, die an verschiedenen Plätzen domiziliert sind, sowie für ausländische Firmen mit inländischer Betriebsstätte ist die Festlegung des Begriffes der Betriebs- stätte. Hierzu gehört jede feste örtliche Ansage oder Einrich tung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gclvcrbes dient, und zwar genügt es auch, wenn Geschäftseinrichtungen von einem ständigen Vertreter unterhalten werden. Von der Gewerbesteuer befreit sind u. a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwal tung des Vermögens für einen nicht rechtsfähigen Berussvcrband ist, der nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, so fern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensvcrwal tung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zuflicßcn. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Ge werbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so haften sie als Gesamtschuldner. 1195
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