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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1930
- Strukturtyp
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- 1930-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1930
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- Deutsch
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dieser Unterschiede der Ausgaben eine Verwechselungsgesahr nicht als vorliegend an. »Die von den Rechtsuchenden versuchte Über spannung des doch immerhin nur im Zusammenhang mit beson ders krassen Fällen von der Rechtsprechung verkündeten Grund satzes vom Schutz an sich freier Arbeitsergebnisse kann zur Aus hebung des freien Wettbewerbes und zum Stillstand des allge meinen Fortschrittes führen, der ohne die Benutzung des Arbeits ergebnisses von Vorgängern nicht möglich ist.- Schlager-Liederbücher. Schon einmal ist ein ganz ähnliches Urteil ergangen, über das im Börsenblatt berichtet worden ist (Bbl. 1928, Nr. 287). Das RG. hatte sich nun erneut mit einem solchen Fall zu beschäf tigen (llrt. v. 26. März 1930, RGZ. 128, 102, GRUR. 1930, 631). Es handelt sich um Hefte mit neuen Schlagern und um den 8 19 Nr. 3 LitUG., der die Vervielfältigung zuläßt, »wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern ver einigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangs vorträgen bestimmt ist.» Gedacht war dabei an Kommersbücher und ähnliches. Der Begriff »Sammlung- sei für diese Schlager- lieder-Bücher nicht zu verneinen, meinte das Kammergericht, das Reichsgericht faßt die Voraussetzungen, entsprechend der frühe ren Entscheidung (RGZ. 122, 66), schärfer, mehr in kulturellem Sinne. Es sagt u. a.: »Die Annahme, es sei,aus der unend lichen Fülle der vorhandenen Gedichte aller Zeiten' ausgewählt und auf solche Weise seien ,Gruppen von beliebten Schlagern der Gegenwart . . . zusammengestellt worden', ermangelt der tat sächlichen Grundlagen. Es handelt sich fast durchweg nur um Lieder von augenblicklicher Beliebtheit in der Gegenwart, und ihr Ursprung liegt zumeist in verhältnismäßig naher Vergangen heit. Wie eine dergestalt für den heutigen Tag vornehmlich aus Schlagern jüngster Zeit veranstaltete Zusammenstellung aus Stoff ,aller Zeiten' hätte gewonnen werden müssen, ist nicht dar gelegt; es konnte auch nicht dargelegt werden, weil cs nicht zu trifft. Außer Betracht gelassen ist ferner, daß eine erhebliche Anzahl der aufgenommenen Stücke in allen drei hier streitigen Heften wiederkehrt. Hierdurch vermindert sich bei näherem Zu sehen das Maß geistiger Arbeit, das zur Zusammensügung ge hörte, noch mehr. Die Auffassung des Berufungsurteils, die in den Heften niedergelegte Auslese zeuge von einem erheblichen Maß ordnender Geistestätigkeit, ist also nicht gerechtfertigt. Die Anwendung des Begriffes ,Sammlung' könnte somit auf sie nicht begründet werden, wenn ihm das Erfordernis einer solchen Tätigkeit eignete.« Daß die Lieder zu »Gesangsvorträgen« bestimmt seien, be jaht das RG. mit dem KG. gegen das LG. Aber es erwächst, da die Hefte auch als Rundfunk-Texte dienen sollen, der Zweifel, ob die Benutzung für Gesangsvorträge noch den Hauptzweck ausmache und der Zusammenstellung ihr Gepräge verleihe. Bereits im vorliegenden Streitfall ist dieser Zweifel berechtigt. Mitsingen zum Rundfunk gehört nicht unter die ,Gesangsvorträge'; noch weniger ist die bloße Verfolgung des durch Rundfunk übermittelten Gesanges an der Hand des Lieder hefts eine,Benutzung bei Gesangsvorträgen'-. Insbesondere aber wird auch in diesem neuen Urteil der Unterschied gegenüber dem Kommersbuch betont, das ja zum großen Teil alte Lieder und solche, deren Verfasser unbekannt sind, enthält. Der Ansicht des KG., daß der Schlager an die Stelle des Volksliedes getreten sei und mithin der Vergünstigung des 8 19 LitUrhG. teilhaftig werden müsse, tritt das RG. nicht bei, »weil sie aus eine Verkürzung des Urhebers zugunsten der Allgemeinheit hinausliefe, die dem Grundgedanken des Ur heberrechtsgesetzes nicht entspricht . . . Ausnahmen von der da mit gegebenen Regel in Gestalt von Beschränkungen der Urhebcr- befugnisse dürfen in Zweifelsfällen nicht erweiternd gedeutet wer den (RGZ. Bd. 118 S. 285, Bd. 122 S. 68). Die Entstehungs geschichte des Z 19 Nr. 3 LitUrhG. bestätigt eindringlich, was ohnedies schon aus dem leitenden Gedanken des Gesetzes zu ent nehmen wäre: daß mit dieser Ausnahmevorschrift für Gedicht sammlungen zur Benutzung bei Gesangsvorträgen den Urhebern 738 kein beträchtliches Opser zugemutet werden sollte. Sammlungen der Art, wie man sie damals im Sinne hatte (verdeutlicht am Beispiel des Kommersbuches), brachten den Urhebern keine nen nenswerte Einbuße, weil die in ihnen enthaltene Zahl urheber rechtlich geschützter Gedichte im Vergleich zum Gesamtbeftande gering zu sein Pflegte. Dieses Verhältnis würde sich bei Zusam menstellungen, die nur, oder bloß mit wenigen Ausnahmen, allerneueste Gedichte enthalten, geradezu in das Gegenteil ver kehren. Es liefe somit dem Zwecke des Gesetzes zuwider und ge staltete die Stellung des Urhebers in den hier wesentlichen Be ziehungen zur Allgemeinheit ganz anders, als es der Haupt grundsatz des Urheberschutzes erstrebt». Abdruck von Rundsunkmcldungcn. Das Reichsgerichtsurteil vom 29. April 1930 (II. 355/29) hat die Klage der Reichsrundfunkgesellschaft gegen ein Zeitungs- untcrnehmcn, das eine aktuelle Rundsunkmeldung durch Extra blatt verbreitet hat, abgewiesen. Es hat also ein unbedingtes Recht der Sendung, wie es manche anderen Staaten schon aner kennen und wie es die Partner des Weltfunkvertrages von Washington (25. Nov. 1927) in ihren Gesetzgebungen einzusühren verpflichtet sind, nicht anerkannt. Das RG. stützt seinen Spruch aus 8 18 Abs. 3 LitUrhG. und prüft, ob 8 1 oder 3 UnlWettbG. auf den Fall anzuwenden seien. Es findet keine Sittenwidrig- kcit in dem Verhalten des Zeitungsunternehmens (8 1 UnlWG.), auch keine unlautere Wettbewerbshandlung nach 8 3 UnlWG. und wendet 8 18 Abs. 3 LitUG. (Tagesnachrichten dürfen aus Zeitungen und Zeitschriften stets abgedruckt werden) analog auf den Abdruck von gesendeten Nachrichten an. Ob diesem glatten Analogieschluß nicht doch Zweifel juristischer Art entgegenzusetzen sind, darüber darf ich auf meinen im Archiv f. Funkrecht 3. Bd., 4. H. erschienenen Aufsatz verweisen. Inzwischen hat das Reichs postamt neue Verleihungsbestimmungen für den Rundfunk er lassen (II. April 1930), durch die das Recht an der Sendung gegen gewerbsmäßige Weiterbenutzung stärker als bisher ver traglich gesichert werden soll. Da aber urheberrechtliche Be stimmungen davon ausdrücklich unberührt bleiben sollen, so ist die Frage der ausdehnenden Anwendung des 8 18 Abs. 3 immer noch aktuell für diese Dinge. Optionsrecht des Verlegers. Über die Bedeutung von Optionsverträgen, in denen zwar ein Optionsrecht des Verlegers, nicht aber der Inhalt der Be dingungen des künftigen Berlagsvertrages vertraglich festgelegt ist, hat das Verbands-Schiedsgericht des Deutschen Schrifttums am 9. Oktober 1929 geurteilt (Arch. f. UrhR. 3, 218). Der Autor eines Romans hatte dem Verleger gegenüber sich verpflichtet, seinen nächsten Roman dem Verlage zuerst anzubieten. Er ließ diesen dann in einer Zeitung erscheinen und bot ihn dann zum Buchverlag dem genannten Verleger an. Dessen Angebot bezüg lich der Bedingungen genügte dem Verfasser nicht und dieser ging zu einem anderen Verleger. Jener erste Verleger klagte gegen den Autor, daß dieser den Roman zu den angebotenen Be dingungen ihm überlassen müsse. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, weil der Verleger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, daß er andere — bessere — Bedingungen nicht gewähren könne. Damit war ein Vertragsschluß vereitelt worden und der Ver fasser war frei. Wie das Schiedsgericht weiter betont, war es mangels einer näheren Vertragsbestimmung des Optionsver trages nicht angängig, etwa »angemessene- Bedingungen dafür einzusetzen, zu denen der Verfasser seinen Roman hergeben müsse. Anspruch aus unveränderte Wiedergabe eines Bühnenwcrkcs. Die für den Verlag so wichtige Frage, ob an dem Werk eines Autors ohne oder gegen dessen Willen Änderungen vorgenommen werden dürfen, erhält neue Beleuchtung durch ein Urteil des Oberschiedsgerichts Berlin (9. Jan. 1930, Arch. f. Urh.-Recht, 3, 330), da man bisher häufig aus den Umstand hinwies, daß sich der Autor von Bühnenwerken gerade viele Änderungen durch den Unternehmer der Aufführung (Theaterdirektor, Regisseur) gefallen lassen müsse. Da ist es wichtig und interessant, daß das
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